Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2015

OLG Stuttgart Beschluss vom 09.12.2015 – 19 U 158/15

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

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Tenor§

1. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist gegen das Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25.09.2015 - 19 O 30/12 -

versagt.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25.09.2015 - 19 O 30/12 - wird

als unzulässig verworfen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Streitwert der Berufung: 200.675,00 EUR

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-12-09/19-u-158-15#rd_1

Das Landgericht hat durch Urteil vom 25.09.2015, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 01.10.2015, den Kläger zur Zahlung von 200.675,00 EUR nebst Zinsen an die Erbengemeinschaft nach …, verstorben am 29.10.2010, verurteilt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-12-09/19-u-158-15#rd_2

Hiergegen hat der Kläger durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 06.11.2015 Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist beantragt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-12-09/19-u-158-15#rd_3

Der Kläger trägt vor, sein Prozessbevollmächtigter habe am letzten Tage der Berufungsfrist, dem 02.11.2015, die streitgegenständliche Akte auf seinem Schreibtisch gehabt, um die Berufung zu diktieren und diese dann sofort durch Fax oder durch Einwurf im Postkasten des Oberlandesgerichts Stuttgart einzureichen. Vor Umsetzung dieser Absicht habe ihn ein Anruf erreicht, mit dem er vom Unfalltod seines langjährigen Freundes … benachrichtigt worden sei. Völlig paralysiert habe Rechtsanwalt … in einem seelischen Ausnahmezustand sodann unter Mitnahme einiger Akten die Kanzlei verlassen und sei nach Hause gegangen. Die streitgegenständliche Akte sei unbearbeitet in der Kanzlei verblieben.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 06.11.2015 und die beigefügten Anlagen verwiesen.

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In der Sache selbst führt der Kläger aus, dass mangels seiner Haftung dem Grunde nach keine Zahlungsansprüche der Erbengemeinschaft bestünden.

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Er beantragt deshalb,

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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts 19 O 30/12 die Widerklage abzuweisen.

II.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-12-09/19-u-158-15#rd_4

Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist zu versagen, da die Versäumung der Berufungsfrist auf ein dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurückzuführen ist.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-12-09/19-u-158-15#rd_5

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben (vgl. u.a. BGH Beschluss vom 26.09.2013 - V ZB 94/13). Dass dies geschehen wäre, trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt …, nicht vor. Die Akte lag nach dessen Schilderung zur Berufungseinlegung am letzten Tag der Berufungsfrist, dem 02.11.2015, auf seinem Schreibtisch, als er die Nachricht vom Tode seines Freundes … erhielt. Nach seiner Schilderung ging er dann völlig paralysiert unter Mitnahme einiger Akten nach Hause. Die streitgegenständliche Akte verblieb unbearbeitet auf dem Schreibtisch.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-12-09/19-u-158-15#rd_6

Ein krankheitsbedingter Ausfall des Anwalts am letzten Tag der Berufungsfrist rechtfertigt für sich allein die Wiedereinsetzung nicht (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 233 Rn. 9).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-12-09/19-u-158-15#rd_7

Dass Rechtsanwalt … allgemeine Vorkehrungen dafür getroffen hätte, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfallen sollte, trägt er nicht vor (vgl. BGH a.a.O.). Selbst ein Einzelanwalt muss zumutbare Vorkehrungen für einen solchen Verhinderungsfall treffen (BGH a.a.O.). Rechtsanwalt … ist indes nicht als Einzelanwalt, sondern mit zwei weiteren - grundsätzlich als Vertreter in Betracht kommenden - Kollegen in der Kanzlei tätig.

III.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2015-12-09/19-u-158-15#rd_8

Da dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist zu versagen ist, ist seine Berufung, da sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt wurde (§ 517 ZPO), gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

IV.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.