Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2010

OLG Stuttgart Beschluss vom 25.06.2010 – 15 UF 120/10

FamilienrechtBaden-WürttembergFamilienrecht Baden-WürttembergVolltext

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Tenor§

Auf die Beschwerde der Volkswohl Bund Versicherungen a.G. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwäbisch Hall vom 14. April 2010 unter II. Abs. 3

abgeändert.

Zu Lasten des Versorgungsanrechts der Antragsgegnerin bei der Volkswohl Bund Versicherungen a.G. - Versicherung Nr. ... – werden zugunsten des Antragstellers bei der Volkswohl Bund Versicherungen a.G. Versorgungsanrechte in Höhe von 8.390,24 EUR, bezogen auf den 30.9.2009, übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 2.790 EUR

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-06-25/15-uf-120-10#rd_1

Die Antragsgegnerin hat während der vom 1.4.1992 bis 30.9.2009 (Eheschließung: 15.4.19992; Zustellung des Scheidungsantrags: 1.10.2009) bei der Volkswohl Bund Versicherungen a.G. Anrechte in einer privaten Altersversorgung von 17.280,48 EUR erworben.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-06-25/15-uf-120-10#rd_2

Die Volkswohl Bund Versicherungen a.G. haben in ihrer dem Familiengericht erteilten Auskunft vom 19.11.2009 unter Berücksichtigung von Kosten für die interne Teilung von 500 EUR einen Ausgleichswert zugunsten des Antragstellers von

3

17.280,48 EUR - 500 EUR = 16.780,48 EUR : 2 = 8.390,24 EUR

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vorgeschlagen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-06-25/15-uf-120-10#rd_3

Abweichend von diesem Vorschlag hat das Familiengericht für die Kosten der internen Teilung lediglich 2% aus dem Ehezeitanteil berücksichtigt und zugunsten des Antragstellers 8.467,44 EUR übertragen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-06-25/15-uf-120-10#rd_4

Gegen diese Reduzierung der Kosten der internen Teilung richtet sich die Beschwerde der Volkswohl Bund Versicherungen a.G., mit der sie weiter die interne Teilung zugunsten des Antragstellers in Höhe von 8.390,24 EUR erstrebt.

II.

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Die zulässige Beschwerde der Volkswohl Bund Versicherungen a.G. ist auch begründet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-06-25/15-uf-120-10#rd_5

Die von der Volkswohl Bund Versicherungen a.G. nach § 13 VersAusglG in Abzug gebrachten Kosten für die interne Teilung in Höhe von 3% des Ehezeitanteils, höchstens jedoch 500 EUR, sind angemessen. Sie halten sich insbesondere im Rahmen der Empfehlungen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/10144 S. 57; dazu auch Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rz. 559; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 5. Aufl., § 13 VersAusglG Rz. 3).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-06-25/15-uf-120-10#rd_6

Zudem hat die Volkswohl Bund Versicherungen a.G. ihre bei einer internen Teilung tatsächlich entstehenden Kosten in ihrer Beschwerdeschrift und in ihrem Schriftsatz vom 16.6.2010 nachvollziehbar dargelegt. Danach kann unter Berücksichtigung von Sachbearbeiterkosten für jede interne Teilung von 161,10 EUR (3 Stunden x 53,70 EUR) zuzüglich Kosten für die EDV, das Drucken und den Versand sowie vertragsspezifischem Aufwand für die Umsetzung der internen Teilung durch die Einrichtung eines neuen Versicherungskontos und die Übertragung des Ausgleichswerts von mindestens 250 EUR bis 300 EUR für jeden Vorgang ausgegangen werden. Da die erhobenen Kosten von 3%, mindestens 100 EUR diesen Aufwand bei geringen Ehezeitanteilen bei weitem unterschreiten, ist es zulässig, dass die Volkswohl Bund Versicherungen a.G. einer Mischkalkulation einen Kostenanteil von 3%, höchstens 500 EUR zugrundelegt. Damit sind sowohl die Interessen des Versicherungsunternehmens als auch die der Versicherten in ausreichendem und verhältnismäßigem Maße berücksichtigt und gewahrt.

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Nach § 10 Abs. 1 VersAusglG ist sonach ein auf der Grundlage von § 46 VersAusglG ermittelter Ausgleichsbetrag von

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17.280,48 EUR - 500 EUR = 16.780,48 EUR : 2 = 8.390,24 EUR

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auf den Antragsgegner zu übertragen.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 81 Abs. 1, 3 FamFG.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-06-25/15-uf-120-10#rd_7

Zur Klärung der Frage, ob die Bemessung der Kosten der internen Teilung mit 3% des Ehezeitanteils und einem Höchstbetrag von 500 EUR vereinbar ist, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.