Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2010

OLG Stuttgart Beschluss vom 10.03.2010 – 8 W 121/10

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

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Tenor§

1. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Ravensburg vom 13. Januar 2010, Az. 8 O 103/06 KfH2,

abgeändert:

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Ravensburg vom 4. Dezember 2009, Az. 8 O 103/06 KfH2, sind von der Verfügungsklägerin an die Verfügungsbeklagte an Kosten zu erstatten:

weitere 256,73 Euro,

damit insgesamt 1.041,29 Euro

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 21. Dezember 2009.

2. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Verfügungsbeklagten wird

zurückgewiesen.

3. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird im übrigen

zurückgewiesen.

4. Die Verfügungsbeklagte trägt die Gerichtskosten. Im übrigen tragen von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens die Verfügungsbeklagte 63% und die Verfügungsklägerin 37%.

Beschwerdewert: 688,18 Euro

Gründe§

1.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-03-10/8-w-121-10#rd_1

In dem Ordnungsmittelverfahren gem. § 890 ZPO wurden der Verfügungsklägerin die Verfahrenskosten einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens nach Antragsrücknahme im Termin vom 4. Dezember 2009 durch das Landgericht Ravensburg auferlegt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-03-10/8-w-121-10#rd_2

Die Parteien streiten im nachfolgenden Kostenfestsetzungs- und Beschwerdeverfahren über die Höhe der dem Beklagtenvertreter entstandenen Reisekosten von Hamburg nach Ravensburg und zurück. Insoweit hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 13. Januar 2010 statt der beantragten Gesamtkosten von 1.472,74 Euro lediglich 784,56 Euro in Ansatz gebracht. Die Differenz resultiert aus berücksichtigten Flugreisekosten von 219,67 Euro statt 656,63 Euro und Bahnkosten von 11,60 Euro statt Mietwagenkosten von 262,82 Euro.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-03-10/8-w-121-10#rd_3

Gegen den am 22. Januar 2010 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Verfügungsbeklagte am 25./26. Januar 2010 sofortige Beschwerde eingelegt, der die Verfügungsklägerin entgegengetreten ist.

4

Die Rechtspflegerin hat nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-03-10/8-w-121-10#rd_4

Zum Streitstand im Einzelnen wird Bezug genommen auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen sowie die Begründung der angefochtenen Entscheidung sowie des Vorlage-/Nichtabhilfebeschlusses vom 3. März 2010.

2.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-03-10/8-w-121-10#rd_5

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 ff ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG zulässig und in der Sache teilweise begründet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-03-10/8-w-121-10#rd_6

Zu Recht hat sich die Rechtspflegerin auf den Standpunkt gestellt, dass bei den notwendigen Reisekosten des Rechtsanwalts gem. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Grundsatz der Kostengeringhaltung zu beachten ist und bei einem innerdeutschen Kurzstreckenflug die Kosten der "Business Class" nicht erstattungsfähig sind, sondern lediglich die der "Economy Class" (N. Schneider in Schneider/Wolf, AnwaltKommentar, RVG, 5. Aufl. 2010, Nr. 7003-7006 RVG-VV Rdnr. 27; Madert/Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, Nr. 7003-7004 RVG-VV Rdnr. 31; OLG Frankfurt MDR 2008, 1005; OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 1422; OLG Saarbrücken NJW-RR 2009, 1423; je m. w. N.).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-03-10/8-w-121-10#rd_7

Soweit sich die Verfügungsbeklagte auf die Entscheidungen des OLG Hamburg vom 23. April 2008, Az. 8 W 43/08, MDR 2008, 1428, und des OLG Saarbrücken vom 2. April 2009, Az. 5 W 58/09, beruft, schließt sich der Senat den dortigen Auffassungen zur Erstattungsfähigkeit der Kosten der "Business Class" nicht an.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-03-10/8-w-121-10#rd_8

Allerdings ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, einen Billigflug zu benutzen, bei dem er nicht umbuchen kann (N. Schneider, a. a. O., Rdnr. 27; Madert/Müller-Rabe, a. a. O., Rdnr. 32a; OLG Stuttgart/Senat JurBüro 2005, 367; OLG Hamburg MDR 2008, 1428; je m. w. N.).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-03-10/8-w-121-10#rd_9

Vielmehr sind ihm zumindest die bei Benutzung der 1. Klasse der Bahn anfallenden Kosten zu erstatten, nachdem er nicht schlechter zu stellen ist als die Partei selbst, für die gem. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 5 Abs. 1 JVEG Reisekosten in dieser Höhe zu ersetzen sind, sofern nicht höhere Fahrtkosten gem. § 5 Abs. 3 JVEG wegen besonderer Umstände notwendig waren (Madert/Müller-Rabe, a. a. O., Rdnr. 28 bis 30; OLG Frankfurt MDR 2008, 1005; je m. w. N.; BGH NJW-RR 2008, 654, der bei der Vergleichsrechnung auf die Kosten für eine Bahnfahrt abstellt, allerdings ohne Differenzierung zwischen 1. und 2. Klasse).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-03-10/8-w-121-10#rd_10

Die Vereinbarung zwischen der Verfügungsbeklagten und ihrem Verfahrensbevollmächtigten, dass sie als Auftraggeberin in dem bestehenden Mandatsverhältnis die Flugkosten der "Business Class" ihrem Rechtsanwalt ersetzt, hat keinen Einfluss auf die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten gegenüber dem Prozessgegner.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-03-10/8-w-121-10#rd_11

Danach sind die streitigen Reisekosten (erstattet wurden 231,27 Euro statt 919,45 Euro, Differenz 688,18 Euro) in Höhe der fiktiven Kosten für eine Hin- und Rückfahrkarte Hamburg/Ravensburg bei Benutzung der 1. Klasse der Bahn in Höhe von 418 Euro (Internetauskunft) sowie weiterer fiktiver Kosten für eine Übernachtung in Ravensburg von 70 Euro (außerhalb der Saison am 4. Dezember; § 287 ZPO) erstattungsfähig (BGH NJW-RR 2008, 654). Es waren deshalb in Abänderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses weitere 256,73 Euro, damit insgesamt 1.041,29 Euro, in Ansatz zu bringen unter Zurückweisung des Kostenantrags und der Beschwerde der Verfügungsbeklagten im übrigen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2010-03-10/8-w-121-10#rd_12

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO und Nr. 1812 GKG-KV, wobei das überwiegende Unterliegen der Verfügungsbeklagten eine Ermäßigung der Gerichtsgebühr nicht rechtfertigt.