Rechtsprechung / OLG Stuttgart / 2008

OLG Stuttgart Beschluss vom 21.07.2008 – 2 Ss 346/08

StrafrechtBaden-WürttembergStrafrecht Baden-WürttembergVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen 6 zitierte Normen

Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 13. März 2008 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend

a b g e ä n d e r t ,

dass die Tagessatzhöhe auf 5 Euro festgesetzt wird.

2. Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von je 40 Euro zu bezahlen.

3. Die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren trägt die Staatskasse.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2008-07-21/2-ss-346-08#rd_1

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 13. März 2008 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu der Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 7 Euro verurteilt.

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Das Amtsgericht hat zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten u. a. festgestellt:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2008-07-21/2-ss-346-08#rd_2

Der jetzt 25 Jahre alte Angeklagte ist kamerunischer Staatsangehöriger und kam am 20. März 2005 nach Deutschland. Nach erfolglosem Asylverfahren ist der Angeklagte im Besitz einer Duldung, die bis 27. März 2007 befristet war. Er kann nicht abgeschoben werden, da er nicht an der Passbeschaffung mitwirkt. Aus diesem Grund erhält der Angeklagte auch kein Taschengeld, sondern lediglich Sachleistungen in Form von Unterkunft und Nahrung. …

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Bei der Strafzumessung unter V. führte das Amtsgericht u. a. Folgendes aus:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2008-07-21/2-ss-346-08#rd_3

Unter Berücksichtigung des Wertes der dem Angeklagten gewährten Sachleistungen, auch wenn er aus eigenem Verschulden kein Taschengeld erhält, war ein Tagessatz auf 7 Euro festzusetzen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2008-07-21/2-ss-346-08#rd_4

Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte am 13. Mai 2008 Sprungrevision ein und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 13. März 2008 insoweit aufzuheben, als eine Tagessatzhöhe von 7 Euro festgesetzt wurde, und stattdessen den Tagessatz auf 5 Euro festzusetzen. Des Weiteren beantragt er zu gestatten, die verhängte Geldstrafe in monatlichen Raten von 20 Euro abzubezahlen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2008-07-21/2-ss-346-08#rd_5

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 13. März 2008 durch Beschluss gemäß §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1a S. 2 StPO im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abzuändern, dass die Tagessatzhöhe auf 5 Euro festgesetzt wird.

II.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2008-07-21/2-ss-346-08#rd_6

Die Revision ist begründet i. S. d. § 349 Abs. 4 StPO, da das Urteil der auf die Sachrüge gebotenen rechtlichen Überprüfung im Rechtsfolgenausspruch nicht standhält. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Festsetzung des Tagessatzes auf 7 Euro nicht.

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1. Zu recht legte das Amtsgericht zunächst der Berechnung der Tagessatzhöhe das sog. Nettoeinkommensprinzip zu Grunde.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2008-07-21/2-ss-346-08#rd_7

Zwar wird vereinzelt in der Rechtsprechung zur Bestimmung der Tagessatzhöhe lediglich auf das dem Asylbewerber gewährte Taschengeld abgestellt und die dem Asylbewerber gewährten Sachbezüge werden außer Betracht gelassen (OLG Dresden 1 Ss 323/00; LG Karlsruhe 2 Qs 17/06, beide zitiert nach Juris). Begründet wird dies damit, dass der Empfänger von Sachleistungen gehindert sei, diese zu kapitalisieren und daran Einsparungen vorzunehmen, um nach Beschränkung der persönlichen Bedürfnisse davon Geldzahlungen zu leisten.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2008-07-21/2-ss-346-08#rd_8

Richtiger Weise sind bei der Berechnung der Tagessatzhöhe dagegen sämtliche dem Täter nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährten Leistungen zugrunde zulegen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Gewährung in Geld oder Sachbezügen erfolgt (OLG Oldenburg, NStZ-RR, 2008, 6; Münchener Kommentar zum StGB, § 40, Rdnr. 76 ff.; Fischer, StGB, 55. Aufl., § 40 Rdnr. 11). Das von der Gegenansicht angeführte Argument, Asylbewerber seien gehindert, die Sachleistungen zu kapitalisieren, findet nämlich bei anderen Personengruppen, die überwiegend Sachleistungen beziehen, auch keine Anwendung. So wird nach allgemeiner Ansicht etwa bei in einem Familienbetrieb mitarbeitenden Personen oder Arbeitslosen, die unentgeltlich im Haushalt der Eltern wohnen und daneben nur eine geringe Arbeitslosenunterstützung erhalten, der Wert der Unterkunft und Verpflegung bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe berücksichtigt, da diese Personen insoweit keinen Aufwand für Unterkunft oder Verpflegung zu tragen haben (OLG Oldenburg, a. a. O.). Die Einbeziehung von Sachleistungen rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass Sachbezüge in gleicher Weise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beziehers bestimmen wie der Bezug von Geldleistungen. Im Übrigen bietet auch das EStG einen Anhalt für die Berücksichtigung von Sachbezügen, indem § 8 Abs. 1 EStG auch den Zufluss von "Gütern in Geldeswert" als Einnahme umfasst. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass dem Asylbewerber neben den gewährten Sachleistungen grundsätzlich auch ein Taschengeld gewährt wird, mit dem er Zahlungen auf die Geldstrafe vornehmen kann. Der von der Gegenansicht angeführten Gefahr einer entsozialisierenden Belastung durch die Geldstrafe bei Anwendung des Nettoeinkommensprinzips kann durch eine individuelle Absenkung des Tagessatzes bei sehr geringen Einkünften und der Gewährung von Zahlungserleichterungen begegnet werden (vgl. unten 2. und 3.).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2008-07-21/2-ss-346-08#rd_9

Der Wert der dem Angeklagten gewährten Unterkunft und Verpflegung ist zu schätzen, § 40 Abs. 3 StGB. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen durfte es zudem das dem Angeklagten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz grundsätzlich zustehende - ihm jedoch infolge eigenen Verschuldens nicht gewährte - Taschengeld als fiktives Einkommen bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe berücksichtigen. Somit wäre es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht bei der Berechnung der Tagessatzhöhe von Einkünften des Angeklagten in Höhe von 210 Euro ausging, zumal die Berechnung der Tagessatzhöhe als Teil der tatrichterlichen Strafzumessung lediglich in dem allgemein bei der Strafzumessung zulässigen Umfang der revisionsgerichtlichen Kontrolle unterworfen ist.

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2. Allerdings hat das Amtsgericht bei der Festsetzung von 7 Euro als Tagessatzhöhe zwei Umstände nicht berücksichtigt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2008-07-21/2-ss-346-08#rd_10

Zum einen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass bei einer Geldstrafe, die 90 Tagessätze übersteigt, eine Absenkung der Tagessatzhöhe in Betracht zu ziehen ist, um einer progressiven Steigerung des Strafübels entgegen zu wirken (Fischer, a.a.O., § 40 Rdnr. 24 m. w. N.).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2008-07-21/2-ss-346-08#rd_11

Zum anderen ist bei besonders einkommensschwachen Personen eine Absenkung der Tagessatzhöhe angezeigt, weil sie bei strikter Einhaltung des Nettoeinkommensprinzips härter als normal Verdienende getroffen werden (OLG Oldenburg, a. a. O.; Fischer, a. a. O.).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2008-07-21/2-ss-346-08#rd_12

Aus diesem Grund ist das Urteil bzgl. der festgesetzten Tagessatzhöhe aufzuheben. Auf Grund der im amtsgerichtlichen Urteil getroffenen Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen des Angeklagten setzt der Senat gemäß § 354 Abs. 1a S. 2 StPO auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten die Tagessatzhöhe auf 5 Euro fest.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2008-07-21/2-ss-346-08#rd_13

3. Gemäß § 42 Satz 1 StGB ist dem Verurteilten zwingend zu gestatten, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, wenn ihm eine sofortige Zahlung nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist (OLG Stuttgart, MDR 1993, 996). Der Senat erachtet eine Zahlung in Höhe von monatlich 40 Euro auf die Geldstrafe für zumutbar. So kann der Angeklagte diesen Betrag allein dadurch aufbringen, dass er seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Mitwirkung an der Passbeschaffung nachkommt, und so wieder ein monatliches Taschengeld in dieser Höhe erhält.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 3 StPO.