Rechtsprechung / OLG Rostock / 2014

OLG Rostock Beschluss vom 21.02.2014 – 2 Ss-OWi 30/14 (37/14)

StrafrechtMecklenburg-VorpommernStrafrecht Mecklenburg-VorpommernVolltext

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Tenor§

Das angefochtene Urteil wird gem. § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 349 Abs. 4 StPO mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Parchim zurückverwiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2014-02-21/2-ss-owi-30-14-37-14#rd_1

Mit Urteil vom 11.12.2013 - 5 OWi 1673/13 - verwarf das Amtsgericht Parchim wegen unentschuldigten Fernbleibens des anwaltlich vertretenen Betroffenen von der Hauptverhandlung dessen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Landkreises Ludwigslust-Parchim vom 03.05.2013 - 88000114110 AH -, mit welchem gegen ihn wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Mindestabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug (weniger als 3/10 des halben Tachowertes) ein Bußgeld in Höhe von 240 Euro sowie ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt worden war.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2014-02-21/2-ss-owi-30-14-37-14#rd_2

Den vom Betroffenen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.12.2013, eingegangen beim Gericht am selben Tag, gestellten Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG hat das Amtsgericht nicht beschieden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2014-02-21/2-ss-owi-30-14-37-14#rd_3

Gegen die in Abwesenheit des Betroffenen verkündete Entscheidung, die seinem gemäß § 145a StPO bevollmächtigten Verteidiger am 18.12.2013 zugestellt worden ist, richtet sich die am 18.12.2013 beim Gericht eingegangene Rechtsbeschwerde vom selben Tag. Das Rechtsmittel ist mit am 10.01.2014 beim Gericht eingegangenen und vom Verteidiger unterzeichneten Schriftsatz vom selben Tag mit Anträgen und einer Begründung versehen worden.

II.

1.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2014-02-21/2-ss-owi-30-14-37-14#rd_4

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG statthaft, innerhalb der Frist der § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 341 Abs. 1 StPO angebracht und innerhalb der dafür von Gesetzes wegen bestimmten Frist ausreichend begründet worden, mithin zulässig.

2.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2014-02-21/2-ss-owi-30-14-37-14#rd_5

Das Rechtsmittel hat mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge, mit der der Betroffene die Gesetzwidrigkeit des Unterlassens der Bescheidung seines Antrages nach § 73 Abs. 2 OWiG geltend macht und die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, vorläufigen Erfolg.

a.)

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2014-02-21/2-ss-owi-30-14-37-14#rd_6

Der Beschwerdeführer hat in noch ausreichender Weise die zur Begründung der Gehörsrüge erforderlichen Verfahrenstatsachen vorgetragen, so insbesondere, dass er am 10.12.2013 per Fax einen Entbindungsantrag bei Gericht angebracht hat, den das Gericht jedoch nicht beschieden, sondern stattdessen in Abwesenheit des Betroffenen den Einspruch verworfen hat. Dass der Verteidiger zu einem entsprechenden Antrag bevollmächtigt war, ergibt sich zum einen aus der Rechtsbeschwerdebegründung, zum anderen aus der Vollmacht (B1. 14 d.A.), deren Wortlaut das Rechtsbeschwerdegericht als von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung zur Kenntnis zu nehmen hatte.

b.)

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2014-02-21/2-ss-owi-30-14-37-14#rd_7

Das Amtsgericht hat den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid rechtsfehlerhaft gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil es dem Antrag des der Hauptverhandlung ferngebliebenen Betroffenen vom 10.12.2013 auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht (B1. 42 ff. d.A.) zu Unrecht nicht entsprochen hat.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2014-02-21/2-ss-owi-30-14-37-14#rd_8

Das Amtsgericht hat den wirksam gestellten Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu der Hauptverhandlung am 11.12.2013 (42 ff. d.A.) weder vor der Hauptverhandlung beschieden noch sich in dem den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verwerfenden Urteil vom selben Tage mit ihm auseinandergesetzt. Dass der Antrag ausweislich des auf ihm enthaltenen Faxstempels bereits am 10.12.2013 (gegen 15:00 Uhr) einging, jedoch ausweislich eines weiteren Stempelaufdrucks erst am Sitzungstag auf der Geschäftsstelle einging, steht der Pflicht nicht entgegen, diesen zu bescheiden. Erfahrungsgemäß gehen nicht selten erst kurz vor oder am Terminstag schriftliche oder telefonische Mitteilungen über eine Verhinderung des Betroffenen oder auch Entbindungsanträge bei Gericht ein. Die Fürsorgepflicht gebietet es deshalb, dass der Richter sich vor der Verkündung des Verwerfungsurteils bei der Geschäftsstelle informiert, ob dort eine entsprechende Nachricht vorliegt (OLG Frankfurt NJW 1974, 1151; OLG Stuttgart Justiz 1981, 288; OLG Köln VRS 102, 382 = DAR 2002, 230).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2014-02-21/2-ss-owi-30-14-37-14#rd_9

War ein Entschuldigungsschreiben oder eine entsprechende fernmündliche Nachricht über eine Verhinderung des Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung bei Gericht bereits eingegangen, ist die fehlende Kenntnis des Richters grds. belanglos (vgl. Senge in KK-OWiG, 3. Aufl., § 74 Rn 35 m.w.N.). Ein Fall arglistigen - dann ggf. zu einer anderen Sicht der Dinge führenden - Verteidigungsverhaltens, bei dem z.B. ein Entbindungsantrag ohne ersichtlichen Anlass erst ganz kurz vor der Terminsstunde in unlauterer Art und Weise angebracht wird in der (begründeten) Erwartung, dieser werde deshalb dem Tatrichter nicht rechtzeitig vorgelegt werden und zu dem hier eingetretenen Rechtsfehler führen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12.10.2007 - 2 Ss(OWi) 256/07 I 157/07), dürfte (noch) nicht vorliegen.

3.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2014-02-21/2-ss-owi-30-14-37-14#rd_10

Nach allem gebietet bereits die ersichtlich fehlende Auseinandersetzung des Gerichts mit dem dort rechtzeitig eingegangenen Antrag die Aufhebung der Entscheidung wegen der darin liegenden offensichtlichen Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. Senge a.a.O. § 73 Rn. 45 m.w.N.).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2014-02-21/2-ss-owi-30-14-37-14#rd_11

Im Übrigen hätte das Amtsgericht dem Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen vor dem Hintergrund der in ihm enthaltenen Einräumung der Fahrereigenschaft, Einlassungen zu seinen beruflichen Verhältnissen bei gleichzeitiger Ankündigung, in der Hauptverhandlung keine darüber hinaus gehenden Angaben zur Sache machen zu wollen, ohne Weiteres stattgeben müssen. Von dem Betroffenen war eine weitere Sachaufklärung in der Hauptverhandlung nicht zu erwarten. Hat der Betroffene in seinem Entbindungsantrag erklären lassen, er bestätige seine Täterschaft und werde in der Hauptverhandlung keine Angaben machen, ist dem Entbindungsantrag zu entsprechen; ein Ermessen steht dem Gericht insoweit nicht zu (OLG Stuttgart, ZfS 2002, 253).