Rechtsprechung / OLG Naumburg / 2013

OLG Naumburg Beschluss vom 19.08.2013 – 1 AR 21/13 (Zust), 1 AR 21/13

ZivilrechtSachsen-AnhaltVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Als gemeinsames Prozessgericht in den Sachen des Amtsgerichts Aschersleben - Zentrales Mahngericht -

- 12 – 1549153 – 15 – N

- 12 – 1549153 – 23 – N

- 12 – 1549153 – 31 – N

- 12 – 1549153 – 48 – N

- 12 – 1549153 – 56 – N

wird das Amtsgericht Weißenfels bestimmt.

Gründe§

I.

1

Der Antragsteller hat beim Zentralen Mahngericht beim AG Aschersleben Mahnbescheide erwirkt gegen:

2

(1)

R. St., R.weg 11, H.

(12 - 1549153 - 15 - N)

(2)

Dr. J. H., R.weg 11, H.

(12 - 1549153 - 23 - N)

(3)

R. B., W. Straße 34, L.

(12 - 1549153 - 31 - N)

(4)

I. G., R.weg 9, L.

(12 - 1549153 - 48 - N)

(5)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts C. GbR,

B. Straße 23, G. (OT R.)

(12 - 1549153 - 56 - N)

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2013-08-19/1-ar-21-13-zust-1-ar-21-13#rd_1

Nach dem Vortrag des Antragstellers handelt es sich bei den Antragsgegnern zu (1) bis (4) um Gesellschafter der GbR zu (5). Er trägt weiter vor, dass alle 5 Antragsgegner ihm als Gesamtschuldner eine Pauschale für die vertragliche Einräumung uhrheberrechtlicher Nutzungsrechte schuldeten. Alle 5 Antragsgegner haben gegen die Mahnbescheide Widerspruch eingelegt. Da die Antragsgegner unterschiedliche Gerichtsstände hätten, hat der Antragsteller eine Gerichtsstandsbestimmung durch das Oberlandesgericht Naumburg beantragt.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2013-08-19/1-ar-21-13-zust-1-ar-21-13#rd_2

Das Oberlandesgericht Naumburg ist zur Entscheidung berufen, weil das Amtsgericht - Zentrales Mahngericht - Aschersleben zuerst mit der Sache befasst ist (§ 36 Abs. 2 ZPO) und jedenfalls ein in Betracht kommendes Gericht seinen Sitz in Sachsen-Anhalt hat.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2013-08-19/1-ar-21-13-zust-1-ar-21-13#rd_3

Dabei kann der Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch im Mahnverfahren nach Einlegung des Widerspruchs jedenfalls dann gestellt werden, soweit die Sachen (wie vorliegend) noch nicht an die in den (einzelnen) Mahnbescheiden angegebenen Prozessgerichte abgegeben wurden (Zöller/Vollkommer ZPO, 29. Aufl., § 696, Rn. 10 m.w.N.).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2013-08-19/1-ar-21-13-zust-1-ar-21-13#rd_4

Die Voraussetzungen von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. Im Verfahren zur Bestimmung des Gerichtsstandes ist grundsätzlich vom Vortrag des Antragstellers auszugehen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass für die GbR auch der Gerichtsstand aus § 29 ZPO in Betracht kommen kann, dies gilt aber nicht in gleicher Weise für die Anträge gegen die Gesellschafter der GbR, für diese ist auf ihren allgemeinen Gerichtsstand abzustellen. Im Verhältnis der Haftung der Gesellschaft zur Haftung der Gesellschafter besteht zwar kein echtes Gesamtschuldverhältnis (Palandt/Sprau BGB, 72. Aufl., § 714, Rn. 15). Der Begriff der Streitgenossenschaft in § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist indes weit auszulegen. Die Voraussetzung ist bereits erfüllt, wenn die jeweiligen Ansprüche nach der Darstellung der klagenden Partei in einem inneren Zusammenhang stehen, der sie in ihrem Wesen als gleichwertig erscheinen lässt (dazu: Senat Beschluss vom 29.11.2012 - 1 AR 18/12 -; hier: zitiert nach juris). Dies ist für Ansprüche gegen die Gesellschaft und die Gesellschafter, die auf dem selben Sachverhalt beruhen (vorliegend also die Pauschale gemäß Vertrag), zwanglos anzunehmen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2013-08-19/1-ar-21-13-zust-1-ar-21-13#rd_5

Die Zuständigkeitsbestimmung erfolgt im Wesentlichen nach Zweckmäßigkeitserwägungen. Diese sprechen dafür, das Gericht am Sitz der Gesellschaft als Ausgangspunkt möglicher Ansprüche als gemeinsames Prozessgericht zu bestimmen, vorliegend also das Amtsgericht Weißenfels.