Rechtsprechung / OLG Naumburg / 2013

OLG Naumburg Beschluss vom 08.08.2013 – 8 WF 170/13

FamilienrechtSachsen-AnhaltFamilienrecht Sachsen-AnhaltVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Naumburg vom 05.06.2013 (Az. 3 F 510/10 UK) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2013-08-08/8-wf-170-13#rd_1

Mit Beschluss vom 10.06.2011 (Az. 3 F 510/10) verpflichtete das Amtsgericht Naumburg den Schuldner an das Kind T. G., geb. am 12.01.2009, Unterhalt zu zahlen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2013-08-08/8-wf-170-13#rd_2

Unter dem 15.06.2012 beantragte der Antragsteller zugunsten des Landes Sachsen-Anhalt die Titelumschreibung gem. § 727 ZPO wegen einer Titelforderung für die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.03.2012 in Höhe von 1.197 Euro unter Vorlage einer Zeugnisurkunde über die Bestätigung der Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2013-08-08/8-wf-170-13#rd_3

Der Schuldner wandte sich gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel mit der Begründung und unter Übersendung einer Forderungsaufstellung, dass er regelmäßig Unterhalt zahle und zzgl. 50 Euro auf einen gestundeten Rückstand.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2013-08-08/8-wf-170-13#rd_4

Daraufhin teilte der Antragsteller mit, dass sich der auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangene Unterhaltsbetrag auf 450 Euro belaufe, weil der Schuldner Rückzahlungen in Höhe von 3.942 Euro geleistet habe, darüber hinaus gehende Zahlungen seien an den Beistand zur Deckung des laufenden und rückständigen Unterhalts getätigt worden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2013-08-08/8-wf-170-13#rd_5

Mit Beschluss vom 05.06.2013 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Naumburg durch den Rechtspfleger den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung für das Land Sachsen-Anhalt und Vollstreckungsklausel zurückgewiesen, weil der Antragsteller die Höhe der bestehenden Forderung nicht glaubhaft gemacht habe. Auf den Beschluss wird verwiesen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2013-08-08/8-wf-170-13#rd_6

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde und trägt vor, dass aufgrund des unterschiedlichen Zahlungseingangs auf dem Konto des Beistands und der Unterhaltsvorschusskasse zwischen beiden eine Abstimmung getroffen worden sei, wie die Beträge umzubuchen seien. Dies sei dem Schuldner auch mitgeteilt worden.

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Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und dieses dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

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Die sofortige Beschwerde ist zwar gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 793, 567 ff. ZPO zulässig, jedoch unbegründet.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2013-08-08/8-wf-170-13#rd_7

Gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 727 Abs. 1 ZPO kann für den Rechtsnachfolger des in dem Titel bezeichneten Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen ist. Dieses Erfordernis erstreckt sich nicht nur auf die Rechtsnachfolge, sondern auch auf die Höhe des Anspruchs nach dem gesetzlichen Forderungsübergang.

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2013-08-08/8-wf-170-13#rd_8

Zwar hat der Antragsteller für die nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz auf das Land übergegangenen Unterhaltsansprüche die Rechtsnachfolge nach § 727 ZPO mit der Vorlage der Zeugnisurkunde vom 15.06.2012 zunächst nachgewiesen, weil damit auch die Höhe der bewilligten und erbrachten Leistung offenkundig ist.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2013-08-08/8-wf-170-13#rd_9

Allerdings ist nicht die Höhe des bestehenden Anspruchs offenkundig. Dem Land als Rechtsnachfolger kann aber nur dann eine Klausel erteilt werden, wenn für den gesetzlichen Forderungsübergang auch die Höhe des Anspruchs offenkundig oder urkundlich nachgewiesen wird (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 727 Rdn.7).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-naumburg/2013-08-08/8-wf-170-13#rd_10

Nachdem der Antragsteller während des Verfahrens mitgeteilt hat, dass nur noch ein Anspruch von 647 Euro bzw. 450 Euro bestanden habe, hat er bereits die Höhe der Forderung nicht schlüssig dargelegt. Zudem genügt die Vorlage von Computerauszügen über das bei dem Antragsteller geführte Forderungskonto nicht, um den Nachweis der Höhe der übergegangenen Forderung zu führen. Auch hier ist die Höhe des Anspruchs gem. § 727 ZPO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Wertfestsetzung erfolgt gem. § 42 Abs. 3 FamGKG.