Rechtsprechung / OLG Naumburg / 2. Senat für Familiensachen / 2011

OLG Naumburg Beschluss vom 13.10.2011 – 8 WF 185/11

2. Senat für Familiensachen

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Tenor§

Die Beschwerden der Antragstellervertreterin vom 09.07.2011 und des Antragsgegnervertreters vom 12.09.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Oschersleben vom 23.08.2011 (Az. 4 F 54/11 SO) werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

I.

Randnummer1

Die Beteiligten sind nichteheliche Eltern der Kinder K. S. , geb. am 06.05.2008 und R. S. , geb. am 01.12.2009.

Randnummer2

Die Eltern sind für beide Kinder gemeinsam sorgeberechtigt.

Randnummer3

Im vorliegenden Verfahren hat der Kindesvater unter dem 22.02.2011 die alleinige elterliche Sorge für das Kind R. S. begehrt.

Randnummer4

Die Kindesmutter ist diesem Antrag mit Schreiben vom 30.03.2011 beigetreten.

Randnummer5

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 07.04.2011 beiden Kindern einen Verfahrensbeistand bestellt und Termin zur Anhörung auf den 17.06.2011 bestimmt.

Randnummer6

Im Rahmen der Anhörung haben sich die Eltern bezüglich der künftigen Regelung des Sorgerechts für beide Kinder geeinigt, woraufhin das Amtsgericht am 07.07.2011 die dem Willen der Eltern entsprechenden Beschlüsse erlassen hat.

Randnummer7

Mit Beschluss vom 23.08.2011 hat das Amtsgericht den Verfahrenswert gemäß § 45 Abs. 1, 2 FamGKG auf 3.000 € festgesetzt.

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Gegen diese Wertfestsetzung wenden sich beide Verfahrensbevollmächtigte mit ihren Beschwerden, mit denen sie eine Erhöhung des Verfahrenswertes auf 6.000 € begehren.

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Das Amtsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Randnummer10

Die im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 RVG) mit dem Ziel der Erhöhung des erstinstanzlichen Verfahrenswertes eingelegten Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten sind gemäß § 59 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Randnummer11

Die Rechtsmittel sind jedoch unbegründet.

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Der Verfahrenswert beträgt gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG in Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge entsprechen, 3.000 €.

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Der Umstand, dass über das Sorgerecht für zwei Kinder zu befinden war, gebietet nicht ohne weiteres eine Erhöhung des Regelwertes.

Randnummer14

Es ist gesetzlich ausdrücklich festgelegt, dass eine Abweichung nicht deswegen zu erfolgen hat, weil das Verfahren, wie vorliegend, mehrere Kinder betrifft, § 45 Abs. 2 FamGKG.

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Das Argument der Beschwerdeführer, es sei ein nicht rechtshängiger Sorgerechtsantrag mit erledigt worden, greift nicht.

Randnummer16

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 07.04.2011 ist beiden Kindern ein Verfahrensbeistand bestellt worden.

Randnummer17

Im Rahmen der mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht am 17.06.2011 ist die künftige Regelung der elterlichen Sorge für beide Kinder erörtert worden; es sind von beiden Beschwerdeführern diesbezügliche Anträge gestellt worden.

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Eine Abweichung vom Regelverfahrenswert wäre gemäß § 45 Abs. 3 FamGKG nur dann veranlasst, wenn hierfür besondere Umstände vorliegen, insbesondere wenn der Fall in Bezug auf den Arbeitsaufwand des Gerichts und der Beteiligten erheblich von einer durchschnittlichen Sorgerechtssache abweicht, mithin wenn der Regelwert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig wäre.

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Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht gegeben.

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Die Eltern haben sich im einzigen Anhörungstermin über die künftige Ausübung der elterlichen Sorge für beide Kinder geeinigt.

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Weder waren ein weiterer Anhörungstermin, noch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt.

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Weitere Umstände, die darauf schließen ließen, die vorliegende Sorgerechtssache weiche erheblich von einem durchschnittlichen Verfahren ab, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.

Randnummer23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.