Rechtsprechung / OLG Köln / 2016

OLG Köln Beschluss vom 30.06.2016 – 10 WF 34/16

ECLI:DE:OLGK:2016:0630.10WF34.16.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 10.03.2016 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 21.04.2016 – 229 F 74/16 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B, E, bewilligt.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2016-06-30/10-wf-34-16#rd_2

Die Beschwerde des Antragstellers, mit welcher er sich gegen die amtsgerichtlich festgesetzte Ratenhöhe von 210,00 € wendet, ist zulässig und begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2016-06-30/10-wf-34-16#rd_3

Der Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die sich aus den mit Schriftsatz vom 06.06.2016 überreichten Unterlagen ergeben, nicht zur Leistung von Raten verpflichtet, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 115 Abs. 1, 2 ZPO; dass die amtsgerichtliche Nichtabhilfeentscheidung – zum damaligen Zeitpunkt zu Recht – nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO wegen nicht fristgerechter Einreichung von Unterlagen an der angefochtenen Ratenhöhe festgehalten hat, präkludiert nicht die Nachholung des erstinstanzlich versäumten Vortrages (OLG Celle, Beschl. v. 20.12.2012 - 4 W 212/12, MDR 2013, 364).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2016-06-30/10-wf-34-16#rd_4

Der Antragsteller hat nachgewiesen, dass er die Mietkosten von 670,00 € bezahlt (Bl. 71/77/80 VKH-Heft). Diese Wohnkosten der (gesamten) Bedarfsgemeinschaft sind nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO abzugsfähig (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.09.2009 - 8 WF 63/09, FamRZ 2010, 141).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2016-06-30/10-wf-34-16#rd_5

Der Antragsteller, der mit seiner Lebensgefährtin in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, kann zudem die Kosten, mit denen er zur Deckung des Bedarfs der Gemeinschaft herangezogen wird, als besondere Belastung i.S.v. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO geltend machen (OLG Dresden, Beschl. v. 02.03.2009 - 24 WF 0116/09, FamRZ 2009, 1425; OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.04.2015 – 5 WF 107/15, FamRZ 2015, 1918). Dies bedeutet einen weiteren Abzug i.H.v. 566,89 € (Bl. 59 VKH-Heft: Verteilung von 377,42 € auf H und 189,47 € auf L). Es ergibt sich dann, ausgehend von einem durchschnittlichen Einkommen von 1.626,00 € (Mittelwert Oktober 2015-April 2016 ohne November 2015, Bl. 21 VKH-Heft, und abzüglich steuerfreier Verpflegungszuschüsse, vgl. LAG Köln, Beschl. v. 15.01.2009 - 5 Ta 534/08, zit. n. Juris; LAG Schleswig, Beschl. v. 15.11.2012 - 5 Ta 189/12, zit. n. Juris) folgende Berechnung

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Einkommen:                                                        1.626,00 €

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Kindergeld                                                           190,00 €

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Abzüglich:

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Freibeträge AS                                          - 681,00 €

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Freibetrag Z                                                        - 309,00 €

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Wohnkosten                                                        - 670,00 €

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Pfändung                                                        -   22,72 €

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Heranziehung für

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Bedarfsgemeinschaft                            - 566,89 €,

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nach der ein für Ratenzahlungen einsatzfähiges Einkommen nicht zur Verfügung

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steht.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2016-06-30/10-wf-34-16#rd_6

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, dass die behauptete Zahlung weiteren Kindesunterhalts für das bei der Antragsgegnerin lebende Kind L auch durch die nun beigefügten Kontennachweise nicht belegt ist.