Rechtsprechung / OLG Köln / 2012

OLG Köln Beschluss vom 30.03.2012 – II-4 UF 61/12

ECLI:DE:OLGK:2012:0330.II4UF61.12.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde vom 7.3.2012 der Antragstellerin oder beider Antragsteller wird dem Amtsgericht - Familiengericht - Köln zur Prüfung der Abhilfe gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG übersandt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-03-30/ii-4-uf-61-12#rd_1

Die Antragstellerin zu 1. beantragt die Anerkennung einer russischen Adoptionsentscheidung vom 29.1.2009, die in Form eines Urteils die Adoption der Annehmenden durch die Antragstellerin zu 1. feststellt. Der Antragsteller zu 2. erstrebt die Wirksamerklärung einer von den russischen Behörden auf ihn ausgestellten Vaterschaftsanerkennung. Beide sind in erster Instanz durch die Verfahrensbevollmächtigte vertreten worden. Gegen die in beiden Punkten ablehnende Entscheidung des Familiengerichts hat die Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde eingelegt, wobei offen geblieben ist, in welchem Namen der beiden von ihr beauftragten Antragsteller dieses Rechtsmittel eingelegt wurde.

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Das Amtsgericht hat nach Beschwerdeeingang die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-03-30/ii-4-uf-61-12#rd_2

Die form - und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist dem Amtsgericht Köln zur Abhilfeentscheidung nach § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG zu übersenden. Das Amtsgericht hat zu prüfen, ob es der Beschwerde abhilft. Eine solche Entscheidung, die zu begründen ist, ist bisher nicht erfolgt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-03-30/ii-4-uf-61-12#rd_3

Die Durchführung des Abhilfeverfahrens ist zwingend gem.§ 68 Abs. 1 FamFG. Das Abhilfeverfahren ist wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung selbst in Ausnahmefällen nicht entbehrlich (Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 68 Rdnr. 5 m. w. N.).Das Gericht erster Instanz ist zu einer Überprüfung und ggfs. Korrektur seiner Entscheidung in Hinblick auf das Beschwerdevorbringen verpflichtet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-03-30/ii-4-uf-61-12#rd_4

Eine Abhilfeentscheidung ist hier auch geboten, da es sich nicht um eine Entscheidung in einer Familiensache handelt, für die § 68 Abs. 1 S. 2 FamFG einen Wegfall der  Abhilfeentscheidung vorsieht. Bei dem Beschluss des Amtsgerichts vom 10.2.2012 handelt es sich um eine Endentscheidung gem. § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG, jedoch nicht um eine Familiensache i. S. d. § 68 Abs. 1 S. 2 FamFG. Diese sind in § 111 FamFG abschließend aufgeführt und damit definiert. Das Anerkennungsverfahren nach dem AdWirkG ist dort nicht aufgeführt. Es ist, wie aus § 186 FamFG ersichtlich, auch keine Adoptionssache im Sinne dieser Vorschrift, da es auch dort nicht erwähnt wird. Vielmehr sieht § 199 FamFG ausdrücklich vor, dass die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes von den §§ 186 - 198 FamFG unberührt bleiben. Nicht zu den Adoptionssachen gehören die Verfahren auf Anerkennung, Wirkungsfeststellung und Umwandlung von ausländischen Adoptionen nach dem AdWirkG, wie sich aus § 108 Abs. 2 S. 3 FamFG ergibt (Braun, FamRZ 2011, 81, 82; Schulte-Bunert/Weinreich/Sieghörner, FamFG, 3. Aufl. 2010, § 186 Rdnr. 38; Prütting/Helms/Krause, FamFG, 2. Aufl. 2011, § 186 Rdnr. 1;  a. A. MünchKomm/Maurer, ZPO, FamFG, 3. Aufl. § 186 FamFG, Rdnr. 2).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-03-30/ii-4-uf-61-12#rd_5

Das Verfahren richtet sich demnach nach den allgemeinen, für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften (Prütting/Helms/Hau, FamFG, 2. Aufl., § 108 Rz. 60) und erfordert deshalb eine Abhilfeentscheidung (vgl. OLG Hamm v. 17.1.2012/erlassen am 24.1.2012 – 11 UF 102/11, in juris).

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Bei der Abhilfeentscheidung wird das Amtsgericht zum Verfahren noch zu berücksichtigen haben:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-03-30/ii-4-uf-61-12#rd_6

Das anzunehmende Kind ist als "Muss"-Beteiligter nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG an dem Verfahren zu beteiligen. Da nicht feststeht, wer sein gesetzlicher Vertreter ist, ist  dem minderjährigen Kind jedenfalls ein Verfahrensbeistand zu bestellen, damit seine Interessen in diesem Verfahren gewahrt sind. Ob bereits auch eine Vormundschaft für das möglicherweise elterlose Kind erforderlich ist, wird das Amtsgericht nach Überprüfung entscheiden. Die Nichtbeteiligung der anzunehmenden Minderjährigen würde als Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs einen schweren Verfahrensfehler darstellen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-03-30/ii-4-uf-61-12#rd_7

Ferner ist der Ehemann der Antragstellerin zu 1. in erster Instanz als Antragsteller zu 2. hinsichtlich der Vaterschaftsfeststellung aufgetreten; die Verfahrensbevollmächtigte hat sich ausdrücklich für beide Eheleute bestellt. Somit ist auch er formal am Verfahren zu beteiligen, nachdem er bereits als Beteiligter am Termin vom 21.12.2012 teilgenommen hat.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2012-03-30/ii-4-uf-61-12#rd_8

Zu klären über die Verfahrensbevollmächtigte ist schließlich, wer von den Eheleuten Beschwerdeführer ist. Das lässt die Beschwerdeschrift nicht erkennen.

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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.