Rechtsprechung / OLG Köln / 2001

OLG Köln Beschluss vom 29.08.2001 – 27 UF 265/00

ECLI:DE:OLGK:2001:0829.27UF265.00.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Familienrecht findenVolltext

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Tenor§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_2

Das als Berufung bezeichnete, in der Sache als befristete Beschwerde anzusehende Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist zulässig und auch in der Sache begründet. Der Versorgungsausgleich ist in der sich aus dem Tenor ergebenden Form durchzuführen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_3

Der Versorgungsausgleich ist von den Parteien nicht durch den notariellen Vertrag vom 3. Oktober 1983 vor Notar Z. in W. rechtswirksam ausgeschlossen worden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_4

Zwar haben die Parteien in diesem Vertrag unter Ziffer III den Versorgungsausgleich völlig ausgeschlossen. Gegenstand dieses Vertrags war jedoch nach seinem Inhalt die Regelung der Folgen der Trennung und der damals bevorstehenden Scheidung. Es handelte sich inhaltlich mithin um einen die Folgen der beabsichtigten Scheidung regelnden Ehevertrag, nicht jedoch um eine Vereinbarung, die die Grundlagen für das zukünftige eheliche Zusammenleben der Parteien mit Kindern regeln sollte.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_5

Dass die Parteien in dem Vertrag ihre Auseinandersetzung für die bevorstehende Scheidung geregelt haben, ist dem Vertragstext an einer Reihe von Stellen eindeutig zu entnehmen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_6

So heißt es bereits einleitend in Ziffer I des Vertrags u.a. wie folgt:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_7

"Unsere Ehe ist zerrüttet. Wir beabsichtigen, in Kürze getrennt zu leben. Nach Ablauf eines Jahres soll der Antrag auf Scheidung unserer Ehe gestellt werden. Wir vereinbaren, daß für unsere Ehe ab sofort der Güterstand der Gütertrennung gelten soll."

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_8

Weiterhin heißt es in Ziffer V:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_9

"Wir beabsichtigen, nach Ablauf eines Trennungsjahres unsere Ehe einverständlich gemäß den ... scheiden zu lassen."

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_10

und weiter in Ziffer II:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_11

"Zum Ausgleich unseres bisherigen Zugewinns treffen wir folgende Vereinbarungen ..."

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_12

dort unter Ziffer II Nr. 4 weiterhin:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_13

"Über die Teilung des Hausrates und der Einrichtung haben wir uns bereits geeinigt. Die Aufteilung ist bereits vollständig vollzogen."

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_15

"Wir beabsichtigen, nach Ablauf des Trennungsjahres unsere Ehe einverständlich gemäß den §§ 1365, 1366 Abs. 1 BGB scheiden zu lassen. Für den Fall unserer rechtskräftigen Scheidung treffen wir gemäß § 630 ZPO noch die folgenden Vereinbarungen: ...

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_16

2. Gemeinsame Kinder haben wir nicht ..."

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_17

und schließlich unter Ziffer VI:

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_18

"Für den Fall, dass unsere Ehe einverständlich und unter Zuhilfenahme nur eines Rechtsanwaltes geschieden wird, tragen wir sämtliche Kosten des Scheidungsverfahrens je zur Hälfte".

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_19

Nach dem Inhalt des Vertrages handelte es sich damit um eine Trennungs- und Scheidungsfolgenregelung. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Vertrag als Ehevertrag bezeichnet ist. Auch ein Vertrag, der Regelungen für eine bevorstehende Scheidung trifft, ist - entgegen der von dem Antragsgegner geäußerten Ansicht - inhaltlich ein Ehevertrag, namentlich auch dann, wenn er - wie hier - Regelungen für den Versorgungsausgleich nach § 1408 Abs. 2 S. 1 BGB enthält.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_20

Soweit der Antragsteller demgegenüber behauptet, Hintergrund der Vereinbarung sei gewesen, die Übereinkunft der Parteien, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen, die Adoption von Kindern weiter zu verfolgen und die Absicht der Parteien, das Vermögen des Antragstellers und der zu adoptierenden Kinder vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen, ist das mit dem Vertragstext nicht zu vereinbaren. Denn aus dem Vertrag ergab sich, dass die Parteien - nach Ablauf des u.a. für die Wirksamkeit der Vereinbarung für den Versorgungsausgleich bedeutsamen Trennungsjahres - geschieden werden wollten (was eine Adoption ausschloss) - und dass die Parteien ausdrücklich festhielten, gemeinsame Kinder seien nicht vorhanden.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_21

Der Vertragsinhalt, der die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, steht insofern in Einklang mit den unstreitigen Umständen als auch mit dem Sachvortrag der Antragsgegnerin, als die Parteien bereits seit längerem getrennte Wohnungen unterhielten. Die Antragsgegnerin lebte in Konstanz, wohin ihr der Vertragsentwurf übersandt worden ist; sie hat auch den Ehevertrag nicht gemeinschaftlich mit dem Antragsteller, sondern im Notariat in Wo. unterschrieben. Die bereits vollzogene persönliche und räumliche Trennung der Parteien spricht dafür, dass die Parteien - zumindest zu der Zeit, als der Vertrag entworfen wurde - eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung haben treffen wollen. Dies macht es auch nachvollziehbar, dass in dem Vertrag abschließende Regelungen zum Zugewinnausgleich, zum Unterhalt und zum Versorgungsausgleich enthalten sind. Dass die Parteien eine bevorstehende Gründung einer Familie hingegen zum Anlass genommen hätten, eine Regelung in der vorliegenden Form zu treffen, insbesondere Unterhalt und Versorgungsausgleich auszuschließen, erscheint lebensfremd.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_22

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es - wie es der Antragsteller geltend macht - der eigentliche Hintergrund des Vertragsschlusses gewesen ist, dass man die Ehe wieder aufnehmen und eine Familie habe gründen wollen. Hierfür reicht auch das Schreiben des Kreisjugendamtes H. vom 5.9.1983 nicht aus, wenngleich es vor dem Abschluss des notariellen Vertrags - am 3.10.1983 - abgesandt worden ist. Der Vertragsentwurf stammt vom 4.7.1983 und damit aus einer Zeit, als das Schreiben des Jugendamtes noch nicht vorlag. Zudem enthielt dieses Formschreiben lediglich die Anfrage, ob die Parteien weiterhin an einer Adoptionsvermittlung interessiert sind, aber noch nicht eine Benachrichtigung dahingehend, dass eine Adoptionsmöglichkeit unmittelbar bevorstehe. Das Schreiben konnte damit ohne weitere ergänzende Information des Jugendamtes noch keinen Anlass bieten, die Ehe zum Zweck der Gründung einer Familie wieder aufzunehmen. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, wann und in welcher Form auf dieses Anschreiben geantwortet worden ist und ob dies in konkreter Abstimmung mit der Antragsgegnerin geschehen ist. Soweit der Antragsteller behauptet, bereits im Frühjahr 1983 - und damit vor dem Vertragsentwurf - habe das Jugendamt Kontakt mit den Parteien aufgenommen, fehlt dafür ein Beleg.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_23

Es steht auch nicht fest, dass sich die Parteien nach dem Vertragsentwurf, aber vor Vertragsabschluss über eine Fortsetzung der Ehe geeinigt gehabt hätten. Die nach Ablauf der Stellungnahmefrist in Kopie eingereichten Briefe aus September 1983 mögen zwar belegen, dass die Antragsgegnerin versuchte, den Antragsteller zurück zu gewinnen und dass die Parteien den Versuch unternahmen, wieder zu einander zu finden, nicht jedoch, dass eine Fortsetzung der Ehe und die Adoption eines Kindes bereits festgestanden hätten. Zudem hat die Antragsgegnerin in einem ihrem Briefe dem Antragsteller klar zu verstehen gegeben, dass sie den damals in Entwurfsform vorliegenden Ehevertrag nur als "pro forma" verstehe. Von daher spricht bereits viel dafür, dass die Parteien den Ehevertrag für den Fall, dass sie die Ehe fortsetzen würden, nicht als maßgeblich ansehen wollten.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_24

Nach dem Vertragsinhalt und den gesamten Umständen, soweit sie feststellbar sind, kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass der Vertrag, der ersichtlich zumindest zunächst für den Fall der Umsetzung der 1983 konkret beabsichtigen Scheidung entworfen worden war, - auch - für den Fall einer Fortsetzung der Ehe und der Adoption von Kinder Geltung haben sollte. Das hat zur Folge, dass die vertraglichen Regelungen auf eine rund 1 1/2 Jahrzehnte später erfolgende erneute Trennung nicht angewendet werden könnten, mithin der Versorgungsausgleich in der gesetzlich vorgesehenen Form durchgeführt werden muss.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_25

Zumindest ist aber der als Trennungsvereinbarung konzipierte Ehevertrag hier nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 242 BGB den seit dem Vertragsabschluss geänderten Verhältnissen anzupassen. Geschäftsgrundlage ist die bei Abschluss eines Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Parteien oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 242, Rn. 113). Hier war die gemeinsame dem Vertrag zu entnehmende Vorstellung der Parteien, man werde nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung der - kinderlosen - Ehe betreiben; dass für diesen Fall Gütertrennung, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt abschließend geregelt werden sollte, kommt - wie erörtert - in dem Ehevertrag an einer Vielzahl von Stellen deutlich zum Ausdruck. Diese gemeinsame Vorstellung der Parteien über die Trennung und Einleitung des Scheidungsverfahrens hat dadurch eine wesentliche Änderung erfahren, dass sich die Parteien zur Fortsetzung der Ehe - in Form der sogenannten Hausfrauenehe - und zur Adoption der Kinder entschlossen haben. In der "Störung" der Geschäftsgrundlage verwirklicht sich damit ein Risiko, das beide und nicht nur eine Partei zu tragen hat. Die unveränderte Vertragserfüllung ist der Antragsgegnerin nach der gemeinsamen Änderung der Lebensplanung nicht mehr zuzumuten.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_26

Eine Anpassung an die seit Vertragsabschluss veränderten Verhältnisse hat hier in der Form zu erfolgen, dass der Versorgungsausgleich insgesamt durchzuführen ist. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs konnte sich aus der Überlegung rechtfertigen, die - auch zuvor berufstätige - Antragsgegnerin werde in der Lage sein, sich nach der Scheidung eine ausreichende Versorgung aufzubauen. Gerade das war aber in der nachfolgenden Hausfrauenehe nicht der Fall. Das lässt es als gerechtfertigt erscheinen, nunmehr insgesamt den Versorgungsausgleich durchzuführen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_27

Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien - trotz Fortsetzung der Ehe - die in dem Vertrag vorgesehene Grundstücksübertragung durchgeführt haben. Hieraus kann indes nicht auf eine Einigkeit der Parteien geschlossen werden, dass der Vertrag insgesamt und damit auch der vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch nach Fortsetzung der Ehe gültig sein und entsprechend umgesetzt werden sollte. In Bezug auf das Festhalten an der Gütertrennung war nämlich der von dem Antragsteller unwidersprochen angegebene Grund, das Vermögen vor den Gläubigern der Antragsgegnerin - aus deren Zeit der Selbständigkeit - zu schützen, weiterhin gegeben. Hingegen war mit der Fortsetzung der Ehe als Hausfrauenehe und der Adoption der Kinder ein sachlich rechtfertigender Grund für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs entfallen. Zumindest in Bezug auf den Versorgungsausgleich hat daher eine Vertragsanpassung durch Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte zu erfolgen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_28

Eine andere Beurteilung ergibt sich indes - hierauf weist der Senat lediglich ergänzend hin - auch dann nicht, wenn der - zuvor bereits im Entwurf fertiggestellte - Ehevertrag von den Parteien in dem Bewusstsein unterzeichnet worden wäre, sie würden die Ehe fortsetzen und alsbald Kinder adoptieren. Sollte es nämlich so sein, dass die Antragsgegnerin den Vertrag unterzeichnet hätte, um den Antragssteller zur Fortsetzung der Ehe zu bewegen und ihren offenbar seit langem gehegtem Wunsch nach einem Kind zu realisieren, nachdem das Jugendamt eine konkrete Vermittlungsbereitschaft gezeigt hatte, müsste nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen eine vertragliche Inhaltskontrolle durchgeführt werden (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 343 ff sowie FuR 2001, 311 ff). Eheverträgen sind nämlich dort Grenzen zu setzen, wo sie nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft sind, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegeln (Bverf a.a.O.). Ein Verzicht auf gesetzliche Ansprüche - wie hier auf Versorgungsausgleich und Unterhalt - bedeutet dabei für den Ehegatten eine deutliche Benachteiligung, der sich nach der angestrebten familiären Konstellation unter Zurückstellung seiner Berufstätigkeit der Betreuung des Kindes und der Hausarbeit widmen soll. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze könnte der vertraglich vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu Lasten der Ehefrau, die die zu adoptierenden Kinder betreuen sollte, bei einer an den dargestellten Grundsätzen orientierten Inhaltskontrolle keinen Bestand haben.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_29

Der Ausgleich ist wie folgt vorzunehmen:

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_30

Nach § 1587 Abs. 1 BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 Abs. 2 BGB):

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_31

Die Ehezeit begann am 01. 11. 1972.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_32

Sie endete am 31. 12. 1999.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_33

In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_34

A. Anwartschaften des Antragstellers:

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_35

1. Bei der BfA . . . . . . . . . . 1.931,75 DM

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_37

Die Bewertung erfolgt nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_38

2. Bei der Deutsche F. GmbH

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_39

Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_40

Jahresrente . . . . . . . . . 47.198,74 DM

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_41

Nach § 1587a Abs. 2 Nr.3 BGB ist nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der sich nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis wie folgt berechnet:

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_42

Betriebszugehörigkeit

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_43

Anfang . . . . . . . . 01. 10. 1968

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_44

Ende . . . . . . . . . 31. 03. 2011

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_45

Gesamtzeit (Monate): . . . . . . . 510

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_46

in Ehezeit (Monate): . . . . . . . 326

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_47

% . . . . . . . . . . . . . . 63,9216

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_48

Ehezeitanteil: 47198,74 * 63,9216% = 30.170,19 DM

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_49

Altersgrenze . . . . . . . . . . 63

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_50

Entsprechend der Auskunft des Versorgungsträgers vom 29.3.2000, der seiner Berechnung der betrieblichen Altersrente die Beschäftigungszeit bis zum vollendeten 63. Lebensjahr zugrunde gelegt hat, weil der Antragsteller voraussichtlich mit 55 Jahren in die Übergangsversorgung für Fluglotsen wechseln wird, ist dieser Wert entsprechend in die Berechnung einbezogen worden.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_51

Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587a Abs.3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_52

Alter bei Ehezeitende: . . . . . . . 51

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_53

Barwertfaktor: 4,2 * 116% = . . . . . 4,872

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_54

Barwert: . . . . . . . . . . 146.989,17 DM

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_55

Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_56

Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: . . . 0,0000966091

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_57

Entgeltpunkte: . . . . . . . . . . 14,2005

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_58

aktueller Rentenwert: . . . . . . . 48,29 DM

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_59

DM dynamisch: 14,2005 * 48,29 = . . . 685,74 DM

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_60

Der Versorgungsträger läßt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_61

Das ergibt folgende Übersicht:

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_62

splittingfähig gem. § 1587b Abs. 1 BGB mit EP: 1.931,75 DM

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_63

Schuldr.Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch: 685,74 DM

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_64

insgesamt: . . . . . . . . . . . 2.617,49 DM

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_65

B. Anwartschaft der Antragsgegnerin:

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_66

Bei der BfA . . . . . . . . . . 143,29 DM

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_68

Die Bewertung erfolgt nach § 1587a Abs. 2 Nr.2 BGB.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_69

insgesamt: . . . . . . . . . . . 143,29 DM

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_70

Nach § 1587a Abs. 1 BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig:

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_71

2617,49 - 143,29 = . . . . . . . . . 2.474,20 DM

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_72

Ausgleichspflicht des Antragstellers: 1.237,10 DM

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_73

Nach § 1587b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von:

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_74

(1931,75 - 143,29) / 2 = . . . . . . . 894,23 DM

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_75

Durch den Versorgungsausgleich darf der Ausgleichsberechtigte zusammen mit seiner eigenen ehezeitlichen Rente keine höhere Versorgung erwerben, als der Dauer der Ehezeit entspricht. Diese errechnet sich nach § 76 SGB VI aus den maximal möglichen Entgeltpunkten in Höhe von 1/6 der Ehezeitmonate.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_76

Rentenanteil nach In-Prinzip . . . . . . 0,00 DM

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_77

Höchstwert der EP in der Ehezeit:

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_78

326 Monate / 6 = . . . . . . . . . . 54,3333

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_79

Ehezeitanteil der Entgeltpunkte

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_80

der Antragsgegnerin . . . . . . . . . 2,9673

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_81

Höchstausgleich in Entgeltpunkten . . . . . 51,366

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_82

Die zu begründenden Renten der gesetzlichen Rentenversicherung:

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_83

894,23 / ARW 48,29 = . . . . . . . . . 18,5179

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_84

insgesamt: . . . . . . . . . . . . 18,5179

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_85

übersteigen den Höchstwert nicht.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_86

noch mögliche EP: . . . . . . . . . . 32,8481

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_88

33,0148 * 48,29 = . . . . . . . . . 1.586,23

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_89

Soweit Splitting, Quasisplitting und Realteilung nicht möglich sind, ist der schuldrechtliche Ausgleich nach § 2 VAHRG vorgesehen.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_90

Dem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben demnach: 342,87 DM

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_91

Anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 2 VAHRG können nach § 3b Abs. 1 Nr.1 VAHRG bis zu Höhe von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße nach SGB IV § 18 auch andere in oder vor der Ehe erworbene Versorgungen, die durch Übertragung oder Begründung von Anwartschaften ausgeglichen werden können, herangezogen werden, und zwar im Höchstwert von:

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_92

. . . . . . . . . . . . . . . 88,20 DM

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_93

Der Ausgleich erfolgt durch erweitertes Splitting

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_94

in Höhe von: . . . . . . . . . . . . 88,20 DM

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_95

Dem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben demnach: 254,67 DM

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_96

Dieser Wert ist deswegen höher als der den Parteien mit Beschluss vom 25.4.2001 mitgeteilte Wert, weil in die ursprüngliche Berechnung aufgrund eines Übertragungsfehlers eine unrichtige Jahresrente bei der Deutschen F. eingestellt worden war.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_97

Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt § 1587b Abs. 6 BGB.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_98

Soweit damit in Höhe eines Betrag von 254,67 DM ein ausgleichzugleichendes Anrecht verbleibt, war dies dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten. Das Familiengericht kann zwar den Ausgleichspflichtigen nach § 3 b Nr. 2 VAHRG verpflichten, für den Berechtigten Beiträge zur Begründung von Anrechten auf eine bestimmte Rente in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dies dem Verpflichteten nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist. Das ist hier unter Berücksichtigung der hierfür aufzubringenden Beitrags nicht der Fall.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_99

Die Höhe des Beitrags berechnet sich nach der Rechengrößenbekanntmachung in der Weise, daß der Rentenbetrag im Wege der Teilung durch den aktuellen Rentenwert in Entgeltpunkte und dann durch Multiplikation mit dem maßgebenden Umrechnungsfaktor in Beiträge umgerechnet wird.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_101

254,67 / ARW 48,29 = . . . . . . . . . 5,2738

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_102

Umrechnungsfaktor EP in Beiträge: . . . 10.350,99

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_103

Beitrag: . . . . . . . 54.589,05 DM.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_104

Die Entrichtung eines Beitrags in dieser Höhe ist dem Antragsteller - auch in Form von Raten - derzeit nicht zuzumuten. Eine Zumutbarkeit ist zu bejahen, wenn bei dem Ausgleichsverpflichteten entsprechendes Vermögen vorhanden ist, d.h. wenn er weder seinen angemessenen Unterhalt gefährden noch den Stamm seines Vermögens angreifen muss (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 60. Aufl., Anh. Zu § 1587 b (VAHRG) § 3 b Rn. 19; Johannsen/Henrich, Eherecht, § 3 b VAHRG, Rn. 25; Rolland/Wagenitz, VAHRG § 3 b Rn. 23 unter Hinweis auf BT-Drucks. 10/6369 S. 18, 20). Im Streitfall hat der Antragsteller jedoch erhebliche Schulden. Selbst wenn der Privatkredit bei der N.-Bank mit monatlich 1.868,-- DM zwischenzeitlich abgetragen ist; verbleiben immer noch abzulösende Belastungen von rund 60.000 DM, so dass von den monatlichen Einkünften in Höhe von netto rund 8.200 DM rund 4.000 DM auf Abzahlungen entfallen. Zudem steht das Girokonto des Antragstellers beträchtlich im Soll. Der Senat hat ungeachtet dessen, dass inzwischen die Rückzahlungsverpflichtung in Bezug auf das Darlehen über 60.000 DM entfallen ist, davon abgesehen, von ihm eine erneute Darlehensaufnahme zu verlangen. Zwar wird ein Ausgleichspflichtiger nicht von vornherein von der Aufnahme eines persönlich tragbaren Kredits zum Zweck der Beitragszahlung freizustellen sein (vgl. Rolland/Wagenitz, a.a.O., Rn. 24). Nach der Auskunft der Deutschen F. wird der jetzt 53-jährige Antragsteller jedoch voraussichtlich mit Vollendung des 55. Lebensjahres in die Übergangsversorgung für Fluglotsen wechseln und ein Übergangsgeld beziehen. In Anbetracht dessen erscheint derzeit die Begründung weiterer Schulden in beträchtlicher Höhe nicht zumutbar.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_105

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO, für die Beschwerdeinstanz auf §§ 13 a Abs. 1 FGG, 131, 131 a KostO, 91 ZPO entsprechend.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_106

Streitwert nach § 17a GKG:

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-08-29/27-uf-265-00#rd_107

1237,10 * 12 = . . . . . . . . . 14.845,20 DM