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OLG Köln Urteil vom 16.05.2000 – 9 U 139/99

ECLI:DE:OLGK:2000:0516.9U139.99.00

VersicherungsrechtNordrhein-WestfalenFachanwälte für Versicherungsrecht findenVolltext

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Tenor§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_2

Die Klägerin, die einen Handel mit Sanitärtechnikbedarf betreibt, nimmt die Beklagte auf Grund einer Warenkreditversicherung in Anspruch.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_3

Mit Vertrag vom 23.01.1995 schloss die Klägerin mit der Beklagten eine Warenkreditversicherung gegen Verluste durch Zahlungsunfähigkeit mit Versicherungsbeginn 01.01.1995 ab. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Warenkreditversicherung (GKS AVB WKV 84.1) zugrunde.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_4

Darin heißt es unter anderem:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_5

... § 2 Umfang des Versicherungsschutzes

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_6

1. Versicherungsschutz wird gewährt für fakturierte, rechtlich begründete Forderungen des Versicherungsnehmers aus

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_7

a) Warenlieferungen und Dienstleistungen, welche im regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Versicherungsnehmers in seinem Namen und auf seine Rechnung ausgeführt und von dem Kunden endgültig abgenommen wurden...

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_8

4. Forderungen aus Warenlieferungen sind nur versichert, wenn und soweit die zugrunde liegende Warenlieferung unter Eigentumsvorbehalt erfolgt ist. ..."

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_9

In § 8 der Bedingungen sind unter anderem Anzeige- und Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers geregelt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_10

§ 10 betrifft die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, Sicherheiten zu verwerten.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_11

In § 14 Nr. 1 ist bestimmt, dass der Versicherer im Einzelfall von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der Versicherungsnehmer eine ihm nach Gesetz oder Versicherungsvetrag auferlegte Verpflichtung (Obliegenheit) nicht erfüllt, es sei denn dass die Verletzung als unverschuldet anzusehen ist.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_12

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der AVB wird auf die Anlage 2 zur Klageschrift verwiesen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_13

In dem Versicherungsvertrag vom 23.01.1995 ist unter anderem folgendes vereinbart:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_14

" ... 8.1 Eigentumsvorbehalt

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_15

1. Forderungen aus Warenlieferungen sind gemäß § 2 Nr. 4 AVB nur versichert, wenn und soweit der Versicherungsnehmer den einfachen Eigentumsvorbehalt und seine Erweiterungsformen (Verarbeitungs-, Kontokorrent- / Salden- und Vorausabtretungsklausel) wirksam vereinbart hat.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_16

2. Abweichungen oder Einschränkungen zu Lasten des Versicherungsnehmers - insbesondere durch entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Kunden - schließen den Versicherungsschutz nur dann nicht aus, wenn sie dem Versicherer bekannt gemacht worden sind und dieser den Versicherungsschutz schriftlich bestätigt hat...

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_17

8.3. Scheck-Wechsel-Finanzierung

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_18

Wird für eine versicherte Forderung - aus Warenlieferung und Dienstleistung - gegen Erhalt eines Kundenschecks vom Versicherungsnehmer ein Finanzierungswechsel ausgestellt, den der Kunde akzeptiert, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die dem Aussteller gegen den Akzeptanten zustehende Wechselforderung, sofern der Scheck eingelöst wird.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_19

Liegt dieser Finanzierung eine Warenlieferung zugrunde, ist für den Versicherungsschutz weitere Voraussetzung, daß die

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_20

für die Warenlieferung geltenden Eigentumsvorbehaltsrechte nicht vor der Einlösung des Wechsels durch den Kunden erlöschen... "

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_21

Die Klägerin stand in ständiger Geschäftsbeziehung zu der D. D. ##blob##amp; B. - F. J. V. GmbH ##blob##amp; Co. KG in H. - K. (im folgenden Firma D.), der sie Sanitärprodukte unter Zugrundelegung ihrer Allgemeinen Lieferbedingungen lieferte.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_22

Darin ist in § 6 unter anderem vereinbart:

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_23

" Eigentumsvorbehaltssicherung

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_24

1. Wir behalten uns in allen Fällen das Eigentumsrecht an gelieferten Waren vor. Das Eigentum geht jeweils erst nach vollständiger Bezahlung auf den Besteller über. Bei Waren, die der Besteller im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentumsrecht vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegenüber dem Besteller aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind...."

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_25

Unter dem 01.08./21.08.1995 schloss die Klägerin mit der G. G. für S.- und H. mbH ##blob##amp; Co. KG, Einkaufs- und Beratungsgesellschaft, in R./E. (im folgenden G.) einen Vertrag über die Zentralregulierung einschließlich der Delkredere-Übernahme.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_26

Abschnitt IV dieser Vereinbarung lautet wie folgt:

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_27

" Abtretung der Forderungen und sonstigen Rechte

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_28

1. Der Vertragslieferant tritt hiermit im voraus an die G. seine zukünftigen Forderungen und deren Nebenrechte aus Warenlieferungen und Leistungen gegen die Anschlußhäuser unter der aufschiebenden Bedingung der Regulierung durch die G. an diese ab.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_29

Die Anschlußhäuser können im Rahmen der Zentralreguliereung Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die G. leisten. Leisten die Anschlußhäuser unmittelbar Zahlungen an den Vertragslieferanten, so gelten diese als von der G. geleistet und sind unverzüglich zu melden.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_30

2 a) Der Vertragslieferant hat sich in seinen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_31

- das Eigentum an den an die Anschlußhäuser gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit den Anschußhäusern vorzubehalten; dies gilt auch im Falle deren Be - und Verarbeitung oder deren Vermischung und Vermengung mit anderen Waren (erweiterter Eigentumsvorbehalt),

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_32

- gleichzeitig die Forderungen des Anschlußhauses aus dessen eventueller Weiterveräußerung der von dem Vertragslieferanten unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren abtreten zu lassen (verlängerter Eigentumsvorbehalt)

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_33

Der Vertragslieferant tritt hiermit im voraus seine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt mit der jeweiligen Regulierung durch die G. an dies ab.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_34

b) Gleichzeitig tritt hiermit der Vertragslieferant seinen Herausgabeanspruch gegen die Anschlußhäuser, an die er jeweils die Waren veräußert hat, oder gegen sonstige unmittelbare Besitzer an die G. ab..."

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_35

Mit Schreiben vom 22.11.1996 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ihm Rahmen des Warenkreditversicherungsvertrages der Klägerin Versicherungsschutz im Hinblick auf den Kunden D. gewähre, und zwar mit Limit 500 TDM, für Lieferungen ab 01.12.1996, Kreditziel 6 Monate und Ausfalldeckung 75 %.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_36

Zwischen der Klägerin und der Firma D. kam es im April 1997 zu einer zusätzlichen Zahlungsvereinbarung.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_37

Darin heißt es:

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_38

"... Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung (Scheck-Wechsel-Verfahren) des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen."

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der Vereinbarungen wird auf die Anlagen zur Klageschrift Bezug genommen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_40

Mit Schreiben vom 22.04.1998 an die Klägerin bestätigte die

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_41

Firma D. Forderungen auf Grund von Lieferungen der Klägerin in Höhe von 209.749,28 DM und bat die Klägerin die beigefügten Wechsel über 100.000,-- DM und 95.000,-- DM per 25.07.1998 als Ausstellerin unterschrieben und giriert zurückzusenden.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_42

Den Betrag von 209.749,28 DM zahlte die Firma D. per Scheck an die G.. Diese kehrte unter Abzug von Provision und Skonto einen Betrag von 195.066,85 DM an die Klägerin aus.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_43

Daraufhin unterschrieb die Klägerin als Ausstellerin durch ihren Geschäftsführer Wechsel über 100.000,-- DM und

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_44

95.000,-- DM, die die Firma D. akzeptierte. Und bei der B. - Bank diskontierte.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_45

Die Firma D. löste in der Folgezeit die am 25.07.1998 fälligen Wechsel nicht ein. Die Verweigerung der Zahlung wurde durch Protesturkunden vom 28.07.1998 festgestellt.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_46

Durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 31.07.1998 wurde über das Vermögen der Firma D. das Anschluss -Konkursverfahren eröffnet.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_47

Mit Schreiben der B. - Bank AG vom 03.08.1998 wurde die Klägerin als Ausstellerin der beiden Wechsel in Anspruch genommen und zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 196.677,95 DM aufgefordert.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_48

Die Klägerin zahlte diesen Betrag per 04.08.1998 an die B. - Bank AG und erhielt die Original - Wechsel nebst Protesturkunden von dieser übersandt.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_49

Insgesamt wurden von der Firma D. Wechsel in Höhe von 865.000,-- DM nicht eingelöst.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_50

Die Lieferanten der Firma D. gründeten im September 1998 eine Sicherheiten - Verwertungsgemeinschaft (Lieferantenpool), in die die Klägerin nicht aufgenommen wurde.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_51

Eine Regulierung wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 27.11.1998 abgelehnt.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_52

Mit der Klage verlangt die Klägerin 146.250,-- DM von der Beklagten auf Grund der Warenkreditversicherung unter Berücksichtigung der vertraglichen Selbstbeteiligung von

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_54

Die Klägerin hat beantragt,

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_55

die Beklagte zu verurteilen, an sie 146.250,-- DM

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_56

nebst 5 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_57

Die Beklagte hat beantragt,

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_58

die Klage abzuweisen.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_59

Sie hat sich darauf berufen, dass die sich an die gegenseitig erfüllten und abgeschlossenen Warenlieferungsgeschäfte anschließenden Wechselgeschäfte, also Finanzkredite, nicht Gegenstand er Warenkreditversicherung seien. Außerdem habe die Firma D. die Schecks nicht an die Klägerin, sondern an die G. übergeben. Im übrigen sei die ursprüngliche Forderung aus Warenlieferung im Rahmen der Zentralregulierungsvereinbarung im voraus unter der eingetretenen Bedingung der Regulierung durch die G. an dies abgetreten worden. Vor diesem Hintergrund gehe die nachträgliche Vereinbarung zum Eigentumsvorbehalt ins Leere.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_60

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es handele sich bei den Wechselforderungen der Klägerin gegen die Firma D. zwar um Forderungen aus Warenlieferungen im Sinne von § 2 Nr. 1 a AVB. Die Forderungen seien aber nicht versichert, weil Inhaberin der mit der Firma D. vereinbarten Eigentumsvorbehaltsrechte auf Grund der Zentralregulierungsvereinbarung mit G. nicht mehr die Klägerin gewesen sei.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_61

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil erster Instanz und seine Verweisungen Bezug genommen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_62

Gegen dieses ihren Prozeßbevollmächtigten am 27.07.1999 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Klägerin am 24.08.1999 Berufung eingelegt, die sie nach Fristverlängerung bis zum 24.10.1999 mit am 18.10.1999 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_63

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus der ersten Instanz und macht im Wesentlichen geltend, die Einschaltung der G. lasse den Versicherungsschutz nicht entfallen. Die Klägerin habe ihr Vorbehaltseigentum nicht vorzeitig verloren. Die G. habe an die Klägerin erst gezahlt, nachdem die Firma D. ihrerseits den vollen Betrag der Forderung aus der Warenlieferung der Klägerin an die G. geleistet habe. Aus diesem Grund liege keine Abwicklung auf der Grundlage des Vertrages über die Zentralregulierung einschließlich der Delcredere - Übernahme vor.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_64

Im übrigen könne das Vorbehaltseigentum nach Abschnitt IV der Zentralregulierungsvereinbarung nicht wirksam übertragen werden. Wenn lediglich Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt übertragen wären, dann wäre die Verfügungsbefugnis Verfügungsbefugnis über dieses Eigentum bei der Klägerin verblieben.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_65

Zudem verstoße diese Regelung gegen die §§ 3 und 9 AGBG.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_66

Außerdem sei gegenüber dem Lieferpreis der vermeintliche Eigentumsvorbehalt des Verkäufers nur von ganz nachrangigem wirtschaftlichen Wert. Man könne den Versicherungsnehmer nicht um seinen Versicherungsanspruch bringen, weil es ihm - schuldlos - nicht gelungen sei, ein flankierendes Nebenrecht so zu erhalten wie es der Versicherer wünsche.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_67

Es werde in diesem Zusammenhang bestritten, dass die Ware, die ursprünglich Gegenstand des Eigentumsvorbehalts der Klägerin gewesen sei, zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt überhaupt noch vorhanden, konkretisierbar und aussonderungsfähig gewesen sei.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_68

Wenn man Ziffer 8.1 der Bedingungen im Versicherungsschein als verhüllte Obliegenheit ansähe, käme Leistungsfreiheit nicht in Betracht, weil es an einer erforderlichen Kündigung des Versicherungsvertrages fehle.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_69

Die Klägerin beantragt,

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_70

unter Abänderung des angefochtenen Urteils,

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_71

die Beklagte zu verurteilen, an sie 146.250,-- DM

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_72

nebst 5 % Zinsen ab Rechtshängikeit zu zahlen

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_74

im Rahmen des Vollstreckungsschutzes als Sicher-

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_75

heitsleistung auch die Bürgschaft einer deutschen

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_76

Großbank oder öffentlichen Sparkasse zuzulassen

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_77

Die Beklagte beantragt,

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_78

die Berufung zurückzuweisen.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_79

Sie macht geltend, es handele sich nicht um eine Scheck-Wechsel-Finanzierung im Sinne von Ziffer 8.3 der Besonderen Bedingungen, weil der versicherte Anspruch der Klägerin aus der Warenlieferung erloschen sei. Außerdem sei die Klägerin nicht mehr Inhaberin der mit der Firma D. vereinbarten Eigentumsvorbehaltsrechte geblieben.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_80

Mit dem "L." sei im übrigen vereinbart worden, dass auf den einfachen Eigentumsvorbehalt 80 % bezahlt werden. Für die Klägerin seien Warenbestände in Höhe von 229.700,-- DM festgestellt worden, die durch Zahlung an die D.-Bank als Inhaberin der Eigentumsvorbehaltsrechte gezahlt worden seien. Auf den Rest sei auch noch eine Poolquote ausgeschüttet worden, die an die Bank gezahlt worden sei.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_81

Wenn die Klägerin Inhaberin der Eigentumsvorbehaltsreche geblieben wäre, so hätte sie nach § 10 Nr. 1 und 2 AVB WKV die Sicherheiten verwerten müssen.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_82

Schließlich handele es sich bei Ziffer 8.1. der besonderen Bedingungen auch nicht um eine verhüllte Obliegenheit, sondern um eine Voraussetzung dafür, dass Warenlieferungen überhaupt versichert sein können. Wenn man gleichwohl von einer verhüllten Obliegenheit ausginge, sei wegen Verstoß gegen die Obliegenheit Leistungsfreiheit eingetreten. Das Kündigungserfordernis sei in § 14 Nr. 1 AVB WKV wirksam abbedungen. Einer Kündigung hätte es angesichts des Konkurses der Firma D. nicht mehr bedurft, da das versicherte Interesse fortgefallen sei.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_83

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst vorgelegten Urkunden ergänzend Bezug genommen.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_84

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_85

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_86

I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Versicherungsschutz auf Grund des Vertrages über die Warenkreditversicherung vom 23.01.1995 zu.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_87

1. Die vertraglichen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind nicht gegeben. Für die im vorliegenden Sachverhalt ausgefallene Forderung hat kein Versicherungsschutz bestanden.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_88

Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer Ausfälle an Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages durch Zahlungsunfähigkeit versicherter Kunden entstehen nur im Umfang des § 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Warenkreditversicherung -GKS AVB WKV 84.1- zu ersetzten.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_89

Gemäß § 2 Nr. 1 a), 4 der Allgemeinen Bedingungen wird Versicherungsschutz gewährt für fakturierte, rechtlich begründete Forderungen des Versicherungsnehmers aus Warenlieferungen und Dienstleistungen, welche im regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Versicherungsnehmer in seinem Namen und auf seine Rechnung ausgeführt und von dem Kunden endgültig abgenommen wurden, wobei Forderungen aus Warenlieferungen nur versichert sind, wenn und soweit die zugrunde liegende Warenlieferung unter Eigentumsvorbehalt erfolgt ist.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_90

Ziffer 8. 1 der besonderen Bedingungen konkretisiert die Wirksamkeit der Vereinbarung im Hinblick auf einfachen Eigentumsvorbehalt und seine Erweiterungsformen.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_91

Ziffer 8.3 der besonderen Vereinbarungen erweitert den Versicherungsschutz bei einer Scheck-Wechsel-Finanzierung auf die die dem Aussteller gegen den Akzeptanten zustehende Wechselforderung, soweit der Scheck eingelöst wird. Bei einer zugrunde liegenden Warenlieferung ist weitere Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass die für die Warenlieferung geltenden Eigentumsvorbehaltsrechte nicht vor der Einlösung des Wechsels durch den Kunden erlöschen.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_92

2. Diese Vereinbarungen zur versicherten Forderung sind ihrem materiellen Inhalt und Sinn nach risikobegrenzende Voraussetzungen für den Versicherungsschutz. Es handelt sich nicht um sogenannte verhüllte Obliegenheiten.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_93

Bei der Abgrenzung zwischen Obliegenheit und einer Risikobegrenzung kommt es nicht nur auf Wortlaut oder Stellung einer Versicherungsklausel an. Vielmehr ist entscheidend der materielle Gehalt der einzelnen Klausel.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_94

Maßgebend ist, ob die Klausel eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das (allein)der Versicherer Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes - vorbeugendes - Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert ( vgl. BGH, r+s 1995, 151; Senat, r +s 1998, 179; Prölss in Prölss/ Martin, VVG, 26. Aufl., § 6 , Rn 7 ff mit weitern Nachweisen).

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_95

Wird nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, sondern von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt, so handelt es sich um eine Rissikobegrenzung ( vgl. BGH, r+s 1995, 151; r+s 1990, 230).

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_96

So liegt der Fall hier. Im Vordergrund steht nicht eine Verhalten des Versicherungsnehmers (wie in § 8 AVB WKV), sondern die Beschreibung der Art der versicherten Forderung aus Warenlieferung oder Dienstleistung. Die Ziffern 8.1 und 8.3 der sonstigen Vereinbarungen konkretisieren den § 2 AVB WKV, der den "Umfang des Versicherunsschutzes" betrifft.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_97

Es wird nämlich von vornherein nur für in bestimmter Weise gesicherte Forderungen Versicherungsschutz gewährt. Sinn der Vereinbarung ist eine Beschränkung der versicherten Forderungen im Hinblick auf die Sicherung durch Eigentumsvorbehalt, um das Risiko einzugrenzen. Für die hier maßgeblichen Ansprüche aus Warenlieferungen wird Versicherungsschutz nur gewährt, wenn die Forderungen durch einfachen Eigentumsvorbehalt beziehungsweise seine Erweiterungsformen gesichert sind. Bei der Scheck-Wechsel-Finanzierung wird der Versicherungsschutz auf die Wechselforderung erweitert, wenn der Scheck eingelöst wird. Als eine weitere "Voraussetzung" für den Versicherungsschutz ist sodann bei zugrunde liegender Warenlieferung bestimmt, dass die Eigentumsvorbehaltsrechte nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden erlöschen.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_98

3. Diese Voraussetzungen haben im vorliegenden Fall nicht vorgelegen, weil eine versicherte Forderung nicht (mehr)bestanden hat.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_99

Die Kaufpreisforderung aus Warenlieferung ist durch die Erfüllungsleistung der Firma D., jedenfalls aber durch die vereinbarungsgemäße Zahlung der G. an die Klägerin erloschen. Dem steht nicht entgegen, dass ein Scheck-Wechsel-Verfahren vereinbart worden ist. Auch in diesem Fall erlischt die Kaufpreisforderung ( vgl. BGHZ 56, 264 (267); BGH, NJW 1986, 1677; anderer Ansicht Ulmer-Heinrich, Betrieb 1972, 1149 (1153); vgl. Mezger in RGRK, BGB, 12. Aufl., § 455, Rn 40; Honsell in Staudinger, BGB, 13. Bearb., § 455, Rn20). Sie wird durch eine Wechselforderung ersetzt.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_100

Für diese Forderung hat aber kein Versicherungsschutz bestanden.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_101

Es ist schon zweifelhaft, ob ein Scheck - Wechsel - Verfahren im Sinne von Ziffer 8.3. der besonderen Vereinbarungen auch im Falle der Einschaltung der Abrechnungsstelle G. als Zwischenstation gegeben ist. Selbst wenn man davon ausgeht, weil die Kaufpreiszahlung im Zusammenhang mit der Entstehung der wechselmäßigen Haftung steht, so entfällt die Haftung der Beklagten.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_102

Die Klägerin ist nämlich nicht bis zur Einlösung des Wechsels durch die Firma D. Inhaberin der mit dieser nach

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_103

§ 6 Nr. 1 der AGB der Klägerin veinbarten Eigentumsvorebehaltsrechte geblieben. Die am 25.07.1998 fälligen Wechsel wurden von der Firma Doberg nicht eingelöst. Zu diesem Zeitpunkt haben keine Eigentumsvorbehaltrechte der Klägerin mehr bestanden. Diese Rechte sind nämlich zuvor gemäß Abschnitt IV Nr. 2 a) des Vertrages über die Zentralregulierung einschließlich der Delkredere - Übernahme vom 01.08. / 21.08.1995 an die G. übertragen worden.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_104

Gegen die Wirksamkeit diese Vereinbarung bestehen keine Bedenken. Soweit dort von Abtretung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie des Herausgabeanspruchs gegen die Anschlußhäuser die Rede ist, ergibt die Auslegung, dass eine Übertragung nach § 931 BGB gemeint ist oder eine Ermächtigung zur Geltendmachung des Eigentumsanspruchs (vgl. Palandt - Bassenge, BGB, 58. Aufl. § 985, Rn 2 ).

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_105

Jedenfalls bewirkt die genannte Vereinbarung, dass die G. die Rechtsposition der Klägerin als Vorbehaltsverkäuferin erhalten soll. Diese Regelung hat den Sinn, dass Gesellschaft genauso gesichert sein soll, wie die Verkäuferin selbst.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_106

Aus diesem Grund ist die Vereinbarung auch nicht nach den Vorschriften des AGBG zu beanstanden. Sie ist vielmehr wie ein normaler Eigentumsvorbehalt zu sehen, der stets im Warenverkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ist ( vgl. Palandt - Heinrichs, a.a.O., § 9 AGBG, Rn. 78 ).

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_107

Es handelt sich bei der im Geschäftsverkehr üblichen

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_108

Bedingung demnach auch nicht um eine überraschende Klausel. Die Beurteilung muss im Verhältnis der Klägerin zu der G. erfogen. Dass hierdurch der Versicherungsschutz der Klägerin betroffen ist, ist unabhängig von den Rechtsbeziehungen zur G.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_109

Der Wirksamkeit steht auch nicht entgegen, dass die Firma D. zunächst an die G. gezahlt hat und dann erst die G. an die Klägerin. Die Übertragung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt ist im voraus "mit der jeweiligen Regulierung durch die G." erfolgt. Gemeint ist damit die Zahlung der GSH an die Klägerin als aufschiebende Bedingung.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_110

Auch unter Berücksichtigung diese Umstandes konnte die Klägerin nicht mehr durch Vereinbarung vom April 1997 über die Eigentumsvorbehaltsrechte verfügen. Sie waren bereits übertragen. Die Bedingung ist auch eingetreten. Das bedingte Rechtsgeschäft ist tatbestandlich vollendet und voll gültig; nur seine Rechtswirkungen sind bis zum Eintritt der Bedingung in der Schwebe. Für die Verfügungsbefugnis kommt es auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts an

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_111

(vgl. Palandt - Heinrichs, a.a.o., Einf. vor § 158, Rn 8).

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_112

Der Eintritt der Bedingung lässt ipso jure das Rechtsgeschäft wirksam werden, selbst wenn der Vornehmende die Verfügungsbefugnis inzwischen verloren hätte ( vgl. Palandt - Heinrichs, a.a.O., § 158, Rn 2 ).

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_113

Wenn die Rechte aber vorher an die G. übertragen waren, so konnte die Klägerin keinen geänderten Eigentumsvorbehalt vereinbaren. Die Klägerin hat im April 1997 eine Vereinbarung getroffen, die sie nicht mehr treffen konnte.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_114

Damit ist die Wechselforderung nicht versichert.

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_115

Auf die Frage, ob die Klägerin ihre Sicherungsrechte nach

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_116

§ 10 Nr. 1 und 2 AVB WKV hätte geltend machen müssen, wie die Beklagte hilfsweise vorbringt, kam es danach nicht an.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_117

4. Da eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen einer Obliegenheitsverletzung nicht in Rede stand, hatte der Senat nicht zu entscheiden, ob eine Kündigung nach § 6 Abs. 1 VVG erforderlich gewesen wär, insbesondere, ob im Hinblick auf § 187 VVG, Art. 10 Abs. 1 S. 2 EGVVG bei der hier vorliegendne Kreditversicherung das Kündigungerfordernis in § 14 Nr. 1 AVB WKV wirksam abbedungen werden konnte (so OLG Koblenz, VersR 1998, 1505).

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_118

II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer ist nach

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_120

Streitwert für die Berufungsinstanz und

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-16/9-u-139-99#rd_121

Wert der Beschwer der Klägerin: 146.250,-- DM.