Rechtsprechung / OLG Köln / 1991

OLG Köln Beschluss vom 14.10.1991 – 2 Wx 32/91

ECLI:DE:OLGK:1991:1014.2WX32.91.00

ErbrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß der 11. Zivil-kammer des Landgerichts Köln vom 25.3.1991 (11 T 139/90) wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) hat der Beteiligten zu 1) die ihr im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

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G R Ü N D E

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-10-14/2-wx-32-91#rd_2

I. Wegen des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Sachdarstellung in seinem Beschluß vom 6.5.1990 ( 2 Wx 6/90) und ergänzend auf die Sachdarstellung des

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-10-14/2-wx-32-91#rd_3

angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Bezug. Das Landgericht hat gemäß Beschluß vom 20.6.1991 zur Frage. Ob ein Motivirrtum des Erblassers im Sinne des § 2078 II BGB zu bejahen ist, umfangreichen ergänzenden Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben und ist danach zu dem Ergebnis gekommen, daß der Nachweis eines Anfechtungsgrundes nicht erbracht ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-10-14/2-wx-32-91#rd_4

Am ersten Beweisaufnahmetermin waren neben dem Vorsitzenden der Kammer die Richter am LG M.-S. und Dr. L. beteiligt, am zweiten Beweisaufnahmetermin neben dem

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-10-14/2-wx-32-91#rd_5

Vorsitzenden Richter am LG Dr. L. und die Richterin K.. Die angefochtene Entscheidung wurde später unter Mitwirkung des Vorsitzenden und der Richterin am LG M.-S. sowie der .Richterin K. erlassen. Mit der .weiteren Beschwerde rügt der Beschwerdegegner, daß die Kammer verfahrensfehlerhaft entschieden habe, da nicht alle erkennenden Richter an der Beweisaufnahme mitgewirkt hätten, was aber notwendig gewesen sei, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts wesentlich auf dem persönlichen Eindruck des Zeugen Pfarrer F. beruhe, den die Kammer gewonnen habe. Auch im übrigen werde die Entscheidung nicht von den tatsächlichem Feststellungen getragen.

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II.

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1) Die an keine Frist gebundene weiter 8eschwerde des Beteiligten zu 2) ist statthaft (§ 27 FGG) und formgerecht eingelegt (§29 I FGG).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-10-14/2-wx-32-91#rd_6

2) In der Sache hat die weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes ( §§ 27 FGG, 550, 551 ZPO).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-10-14/2-wx-32-91#rd_7

a) Die Rüge, das Landgericht habe gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen, weil die Kammer bei der Entscheidung und den beiden vorausgegangenen Beweisaufnahmeterminen - bis auf den Vorsitzenden – in verschiedenen Richterbesetzungen tätig geworden sei, greift nicht durch.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-10-14/2-wx-32-91#rd_8

aa) Im FGG-Verfahren muß die abschließende Entscheidung nicht von denselben Richtern gefällt werden, die am vorangegangenen mündlichen Termin teilgenommen, haben., da § 309 ZPO im FGG-Verfahren nicht und auch nicht entsprechend anwendbar ist, denn Entscheidungsgrundlage ist im FGG-Verfahren nicht die mündliche Verhandlung, sondern das gesamte Ermittlungsergebnis (BayObLGZ1964,433 (440); Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 12. Auf!., vor § 8 Rn. 9). Richtig ist allerdings, daß auch im FGG-Verfahren, wenn das Gericht -wie hier - eine förmliche Beweisaufnahme (§ 15

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-10-14/2-wx-32-91#rd_9

FGG) anordnet, der in § 355 ZPO verankerte Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme entsprechend gilt (vgl. BayObLGZ 1982, 384, 387; MDR 1984, 324;

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-10-14/2-wx-32-91#rd_10

Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 15 Rn. 7). Dieser Grundsatz besagt aber nur, daß das Gericht seine Überzeugung auf der Grundlage einer von ihm selbst durchgeführten

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Beweisaufnahme bilden muß. Aus ihm ergibt sich nicht, daß die Richter; die· an der Beweisaufnahme teilgenommen haben, mit den Richtern identisch sein müssen, die an der abschließenden Entscheidung mitwirken. Eine Beweisaufnahme ist auch dann vom Kollegialgericht selbst durchgeführt, wennsich die Richterbank imLaufe des Verfahrens ändert, denn § 355 I ZPO stellt darauf ab, daß das "Prozeßgericht" die Beweisaufnahme durchführt, nicht darauf, daß die einzelnen an der Endentscheidung beteiligten Richter sie durchgeführt haben.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-10-14/2-wx-32-91#rd_12

Das erkennende Gericht konnte daher eine in den Akten niedergelegte Beweisaufnahme auch dann in vollem Umfang verwerten, wenn die Beweisaufnahme in einer anderen

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Richterbesetzung stattgefunden hat.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-10-14/2-wx-32-91#rd_13

bb) Wenn es für die Beweiswürdigung auf einen aus dem niedergelegten Protokoll nicht ersichtlichen persönlichen Eindruck bestimmter Zeugen ankommt, kann dieser naturgemäß nicht berücksichtigt werden, wenn keiner der erkennenden Richter an der vorangegangenen Beweiserhebung mitgewirkt hat.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-10-14/2-wx-32-91#rd_14

Anders ist es aber, wenn einer oder zwei der an der Endentscheidung beteiligten Richter an der Beweisaufnahme mitgewirkt haben und diesen. persönlichen Eindruck, den

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damals nicht beteiligten Spruchkörpermitgliedern vermitteln können. Es liegt auf der Hand, daß ein Gesamteindruck von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen in vielen Fällen nicht im Protokoll festgehalten werden kann, weil sich dieser aufgrund komplexer Beobachtungen bildet und es sich um eine Überzeugungsbildung handelt, die sich oft auch erst in einer Gesamtschau nach Durchführung der Beweisaufnahme vollzieht. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um persönliche Eindrücke von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen handelt, der vor einem Kollegialgericht vernommen worden ist, denn eine Meinungsbildung unter den mitwirkenden Richtern kann in vielen Fällen schon aus leitgründen nicht unmittelbar .nach der Vernehmung erfolgen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-10-14/2-wx-32-91#rd_16

Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1991, 1302) zur Notwendigkeit der Protokollierung eines vom Beauftragten Richters gewonnenen persönlichen Eindrucks als Verwertungsvoraussetzung lassen sich daher nicht auf die Protokollierung durch ein Kollegialgericht im FGG-Verfahren Übertragen. Weil die Entscheidung hier nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung ergeht, ist im allgemeinen nicht zuverlässig absehbar ,ob die an der Beweisaufnahme beteiligten Richter auch an der Endentscheidung mitwirken können. Aus den genannten Gründen ist aber eine ständige umfassende Protokollierung auch des persönlichen Eindrucks nicht praktikabel und vom Gesetzgeberauch nicht gemäß §§ 396, 160 III ZPO vorgesehen, denn danach sind nur die

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Aussagen zu protokollieren.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-10-14/2-wx-32-91#rd_17

cc) Im Streitfall ist ein Verfahrensfehler des Landgerichts überdies deshalb zu verneinen, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht entscheidend auf einem persönlichen Eindruck beruht, den es von den Zeugen gewonnen hat, sondern auf einer Gesamtschau der Aussagen und der sonstigen objektiven Umstände. Allerdings spielt für die Frage, ob das Bericht einem Zeugen glaubt und welchen Stellenwert es der Aussage eines Zeugen beimißt, auch stets der persönliche Eindruck, den es von den Zeugen gewonnen hat, eine Rolle. Die Notwendigkeit einer Protokollierung ist aber auch nach der Entscheidung des BGH (NJW 1991, 1302 m.w. N.) auf die Fälle zu beschränken, in denen es auf einen besonderen für die Beweiswürdigung entscheidenden

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persönlichen Eindruck ankommt , der sich gerade aus dem Verhalten bei der Beweisaufnahme ergibt.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-10-14/2-wx-32-91#rd_18

b) Das Landgericht hat' auch den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht und es hat bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-10-14/2-wx-32-91#rd_19

Mit der Rechtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, daß die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht die einzig mögliche oder nicht schlechthin zwingend sei ( vgl. nur BayObLGZ 1982, 309,313; OLG Hamm Rpfleger 1989,23). Das Landgericht ist aufgrund der weiter durchgeführten Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, daß sich eine dauerhafte Aussöhnung des Erblassers mit seinem Sohn als Voraussetzung für die Irrtumsanfechtung nicht feststellen läßt.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-10-14/2-wx-32-91#rd_20

Die Beweiswürdigung des Landgerichts, daß der Zeuge F. aufgrund seiner Stellung als Seelsorger vom Erblasser als besondere Autorität angesehen wurde, ist nicht rechtsfehlerhaft , sondern im GegenteiI nach den Gegebenheiten des Falles naheliegend. Die weitere Schlußfolgerung des Landgerichts, daß der Erblasser wegen Der Stellung des Zeugen und wegen der von diesem entfalteten Vermittlungsbemühungen davon abgesehen hat , ihm den Fortbestand der Spannungen zum Beteiligten zu 2) darzulegen, begegnet daher gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Würdigung des Landgerichts, aus der Aussage des Zeugen F. lasse sich daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit schließen, daß es zu einer dauerhaften Aussöhnung gekommen sei, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden . Nach der ergänzend Durchgeführten Beweisaufnahme hat das Landgericht im übrigen alle erreichbaren Beweismittel zur Frage eines Irrtums des Erblassers über die Dauerhaftigkeit des Streits berücksichtigt und verwertet.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-10-14/2-wx-32-91#rd_21

Nach alledem ist das Landgericht in rechtlich unangreifbarer Weise zu dem Ergebnis gekommen, daß eine beim Testament vom 7.5.1985 vom Erblasser nicht bedachte

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spätere dauerhafte Aussöhnung nicht festgestellt werden kann.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-10-14/2-wx-32-91#rd_22

Die Kostenentscheidung in Bezug auf dieses Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 13 a Abs.1 S. 2 FGG, da sich das Rechtsmittel als unbegründet erwiesen hat. Im

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übrigen war eine Entscheidung zur Kostenerstattung nicht veranlaßt.

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Beschwerdewert: 130.533,83 DM.