Rechtsprechung / OLG Köln / 1985

OLG Köln Urteil vom 21.11.1985 – 7 U 75/85

ECLI:DE:OLGK:1985:1121.7U75.85.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

6 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. Februar 1985 - 5 0 283/84 - wird auf seine Kosten zurückge­wiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll­streckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, eine Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffent­lichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbrin­gen.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_2

Am 25.01.1984 befuhr der Kläger gegen 8.35 Uhr die Bundes­straße 000 aus Richtung F in Richtung M. Der vor ihm fahrende PKW kam in Höhe des km 1,6 außerhalb einer Orts­durchfahrt vor einer Kiesgrube auf eisglatter Straße nach rechts von der Fahrbahn ab und überschlug sich. Der Kläger stieg aus, um den verunglückten Fahrzeuginsassen zu helfen. Dabei kam er zu Fall. Die Straße war vom Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgestreut, weil an dem vom Beklagten in diesem Streubezirk eingesetzten Streufahrzeug während des Einsatzes ab 5.50 Uhr ein Defekt auftrat und ein anderes Streu­fahrzeug erst gegen 7.50 Uhr zum Einsatz kam.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_3

Der Kläger hat behauptet, der Unfall habe sich auf einer be­sonders anfälligen Strecke ereignet, auf der sehr oft Glatt­eis und Schneeverwehungen entstünden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_4

Er hat ferner behauptet, bei dem Sturz habe er die Knie­scheibe gebrochen. Der Kläger hat in 1. Instanz ein ange­messenes Schmerzensgeld und Ersatz von 80 % seines materiel­len Schadens begehrt, den er mit 10.000,-- DM beziffert hat.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_5

Der Kläger hat beantragt,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_6

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_7

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.09. 1984 zu zahlen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_8

Der Beklagte hat beantragt,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_9

die Klage abzuweisen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_10

Der Beklagte hat behauptet, die Unfallstelle sei keine be­sonders gefährliche, für die eine Streupflicht bestehe. Die Unfallstelle weise weder örtliche noch konstruktionsmäßige Besonderheiten auf, noch sei sie jemals durch besondere Unfall­trächtigkeit zur Winterzeit aufgefallen. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, er sei nicht verpflichtet, ein Ersatzfahr­zeug vorzuhalten für den Fall, daß ein Streufahrzeug ausfalle.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_11

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 21.02.1985 abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Darlegung des Begriffs der besonders gefährlichen Stelle i.S.d. Rechtsprechung und unter Angabe von Fundstellen eingehend ausgeführt, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Ausfüllung dieses Rechts­begriffs nicht substantiiert dargetan habe. Darüber hinaus hat das Landgericht einen Organisationsmangel beim Beklagten verneint und diesen nicht für verpflichtet gehalten, ein Ersatz­fahrzeug bereitzuhalten, um Straßen abzustreuen, für die keine Streupflicht besteht.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_12

Gegen dieses, dem Kläger am 26.03.1985 zugestellte Urteil hat dieser am 26.04.1985 Berufung eingelegt, die er nach Verlänge­rung der Begründungsfrist bis zum 26.06.1985 mit einem am 25.06.1985 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_13

Der Kläger rügt die Rechtsauffassung des Landgerichts zur besonders gefährlichen Stelle und meint, wenn ein Fahrzeug verunglücke und hinterher der Retter sich das Knie breche, müsse man von einer besonderen Gefährlichkeit sprechen; auch aus der Tatsache, daß ein Streuplan für die B 000 existiere, folge, daß das Abstreuen der Unfallstelle absolut notwendig gewesen sei. Der Kläger legt 19 Lichtbilder vor und meint, daraus ergebe sich, daß die Straße abschnittsweise völlig ungeschützt dem Westwind ausgesetzt sei, so daß es an diesen Stellen zu Vereisungen kommen könne. Wie er erfahren habe, habe es dort mehrere Unfälle gegeben, die Polizeistation M habe verschiedene andere Unfälle erfaßt. Mangels eigener Sachkunde reiche es aus, dies zum Beweis einer be­sonders gefährlichen Stelle durch Sachverständigengutachten zu Beweis zu stellen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_14

Der Kläger meint ferner, den Beklagten treffe ein Organisa­tionsverschulden, weil er kein Ersatzfahrzeug bereit gehalten habe.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_15

Der Kläger erweitert sein Begehren wie aus den folgenden Anträgen ersichtlich. Auf die Ausführungen zur Höhe gem. Bl. 81-83, 88-95 und 122-148 GA wird verwiesen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_16

Der Kläger beantragt,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_17

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Sache zur erneuten Verhandlung und Entschei­dung an das Landgericht zurückzuverweisen;

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_19

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_20

I. 1. ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_21

von mindestens 12.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.09.1984 zu zahlen;

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_22

2. eine rückständige Schmerzensgeldrente von monatlich 500,-- DM für die Zeit vom

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_23

01.04.1984 bis zum 31.10.1985 nebst 4 % Zinsen auf die Rückstände seit dem 01.07.1985 zu zahlen (8.000,-- DM);

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_24

3. ab 01.11.1985 eine monatliche Schmerzensgeldrente von 500,--DM bis zum 31.12.1985 zu zahlen;

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_25

II.              den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_26

16.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.09.1984 zu zahlen,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_27

III.  den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_28

1. weitere 13.500,-- DM und

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_29

2. ab 01.11.1985 bis 31.12.1985 monatlich 720,-- DM zu zahlen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_30

IV. Festzustellen, daß der Beklagte dem Kläger alle

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_31

Nachteile zu ersetzen hat, die über die vorstehen­den Anträge hinaus auf dem Unfall vom 25.01.1984 beruhen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_33

V. Vollstreckungsnachlaß zu bewilligen und zu gestatten,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_34

eine Sicherheitsleistung durch Bank/Sparkassenbürg­schaft erbringen zu können.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_35

Der Beklagte beantragt,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_36

1. die Berufung zurückzuweisen und

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_37

2. dem Beklagten zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_38

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und meint, die Unfallstelle sei nicht besonders gefährlich. Er hält sich auch nicht für verpflichtet, ein Ersatzfahrzeug bereitzuhalten, um

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_39

an Stellen zu streuen, an denen nach seiner Überzeugung keine Streupflicht besteht.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_40

Die Angaben des Klägers zur Gesundheitsverletzung und deren Folgen bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen; er hält sie für unsubstantiiert.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_41

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung und auf die von den Parteien in dieser Instanz

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_42

zu den Akten gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_44

Die Berufung ist zulässig, aber mit Haupt- und Hilfsantrag nicht begründet. Eine Zurückverweisung an das Landgericht kommt nicht in Betracht, weil das Verfahren des ersten Rechts­zuges nicht an einem Mangel leidet (§ 539 ZPO), was sich aus den folgenden Ausführungen zur Unbegründetheit des Hilfsan­trages konkludent ergibt.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_45

Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus Amtspflicht­verletzung - Art. 34 GG, 839 BGB i.V.m. § 9a StrWG NW ‑

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_46

ist nicht begründet. Der Kläger hat nicht einmal die vom Be­klagten gem. § 138 Abs. 4 ZPO zulässigerweise mit Nichtwissenbestrittene Behauptung unter Beweis gestellt, daß er unmittel­bar nach dem Unfall des vor ihm fahrenden Kraftfahrzeugs auf der B 000 die Kniescheibe gebrochen hat, als er dort zu Fall kam. Dazu reicht nicht der Beweisantrag B1.3 GA, den der Kläger Bl. 117 GA wiederholt; denn die Tatsachen, daß es an der Un­fallstelle "spiegelglatt war und daß man sich dort nicht ein­mal als Fußgänger auf der Straße halten konnte" und daß der Kläger dort zu Fall gekommen ist, sind unstreitig. Daß der Kläger bei dem Sturz die Kniescheibe gebrochen hat, läßt sich aus diesen Tatsachen nicht belegen. Ebensowenig hat der Klä­ger dargelegt, durch welche Stelle der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte 1403 Js 500/84 StA Köln belegt werden soll, daß

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_47

er an der Unfallstelle die behauptete Verletzung erlitten hat. Es fehlt auch am Vortrag und am Beweis genügender Hilfstatsachen, die den Schluß auf die behauptete Haupttatsache zulassen, etwa an Angaben, wann denn der Kläger erstmals einen Arzt aufsuchte oder wann er wem gegenüber über Schmerzen im Knie geklagt hätte. Dazu ergibt sich auch nichts aus der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Dr. P; daraus wird nämlich nicht deut­lich, ob der darin angegbene Unfalltag auf Angaben des Klägers oder auf Feststellungen des Arztes beruht. Der Kläger muß dar­legen und beweisen, wann und wo er die behauptete Verletzung erlitten hat; dazu genügt es nicht, daß er die Frage stellt, wie er anderswo verunglückt sein sollte. Dies gilt um so mehr, als er mit seinem PKW von der Unfallstelle weggefahren ist und die Kniescheibenfraktur erst am 31.01.1984 operativ ver­sorgt wurde, ohne daß vorgetragen wird, wann der Kläger sich erstmals in ärztliche Behandlung begeben hat. Schon deshalb ist die Klage abzuweisen, ohne daß es eines Hinweises durch den Senat bedurfte, denn bereits das Landgericht hat die vom Kläger behauptete Verletzung zu Recht als vom Beklagten be­stritten behandelt.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_48

Die Klage ist aber auch unbegründet, weil der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat, daß der Beklagte verpflichtet war, die Unfallstelle im Rahmen der ihm als Amtspflicht ob­liegenden Streupflicht bei Eisglätte abzustreuen. Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausge­führt hat, besteht außerhalb geschlossener Ortslagen nur unter besonderen Voraussetzungen für den Träger der Straßen­baulast eine Streupflicht. Der Kläger hat trotz des eindeu­tigen Hinweises auf fehlende Substantiierung in dem ange­fochtenen Urteil die zu fordernden Angaben nicht nachgeholt, die den Schluß ermöglichen würden, die Unfallstelle als eine besonders gefährliche Stelle i.S.d. Rechtssprechung anzusehen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_49

Der Kläger kann eine besonders gefährliche Stelle nicht da­mit begründen, daß ein vor ihm fahrender PKW bei Eisglätte von der Straße abkam und er selbst auf der vereisten Straße

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_50

zu Fall kam. Daraus folgt nur, daß es an der Unfallstelle glatt war; dies ist unstreitig. Es reicht auch nicht, daß

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_51

der Kläger behauptet, an der Unfallstelle hätten sich bereits mehrere Unfälle ereignet, die von der zuständigen Polizei­station aufgenommen worden seien. Daraus läßt sich keine Streu­pflicht des Beklagten begründen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_52

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, ihm und seinen Prozeßbevollmächtigten fehle die besondere Sachkunde, für die Unfallstelle Tatsachen vorzutragen, die den Rückschluß auf eine besonders gefährliche Stelle zuließen, so daß es genü­ge, das Vorliegen einer besonders gefährlichen Stelle ohne näheren Tatsachenvortrag durch Sachverständigengutachten unter Beweis zu stellen. Der Senat fordert vom Kläger keineswegs

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_53

die Darlegung naturwissenschaftlicher Fakten, die die Annahme einer besonders gefährlichen Stelle begründen; wohl aber ist zu fordern, daß ein Kläger z.B. vorträgt, daß andere, ver­gleichbare Straßenabschnitte nicht vereist gewesen seien und daß die Gefahrenstelle für den Kraftfahrer auch bei der gebo‑

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_54

tenen gesteigerten Aufmerksamkeit nicht zu erkennen war. Nichts von alledem trägt der Kläger vor, sondern nur, daß es glatt,

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_55

ja spiegelglatt gewesen sei, also - wie der Kläger meint -besonders gefährlich. Gefährlich ja, aber nicht besonders gefährlich i.S.d. Rechtsprechung. Diesen gebotenen Sachvor­trag kann der anwaltlich vertretene Kläger auch nicht durch den Antrag auf Ortsbesichtigung ersetzen. Es ist nicht Auf­gabe des Gerichts, durch Besichtigung der Unfallstelle die Tatsachen zu ermitteln, die der Kläger vortragen muß, um die Klage schlüssig zu machen. Dies gilt um so mehr, weil die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder - in Verbindung mit seinem Vortrag dazu - keinerlei Anhaltspunkte dafür geben, daß es

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_56

sich bei der Unfallstelle um eine besonders gefährliche Stelle handelt. Entgegen den Angaben unter den Lichtbildern 11-13 liegt die Kiesgrube nicht gegenüber der Unfallstelle; die Unfallstelle befindet sich vielmehr unstreitig noch vor der Kiesgrube. Gerade weil die Straße - für den Kraftfahrer er­kennbar - dem Wind ausgesetzt ist, ist auch erkennbar, daß

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_57

sie möglicherweise schneller vereist als geschützt liegende

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_58

Straßenabschnitte. Nichts hat der Kläger zur Ausfüllung

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_59

des Rechtsbegriffs "besonders gefährliche Stelle" dargelegt. Der Kläger irrt auch, wenn er zu seinen Gunsten daraus etwas herleiten will, daß der Beklagte die B 000 überhaupt nach einem Streuplan abstreute; der Beklagte wird dabei gem. § 9 Abs. 3 StrWG NW tätig. Die Empfehlung des Gesetzgebers, Straßen bei Schnee- und Eisglätte nach besten Kräften zu räumen und zu streuen, beinhaltet keine Amtspflicht, die dem Beklagten dem Straßenbenutzer gegenüber obliegt.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_60

Die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Beklagte nicht doch in seinem gesamten Gebiet - wenn auch nicht in jeder Straßenmeisterei - eine ausreichende Anzahl von Ersatz‑

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_61

fahrzeugen vorhalten muß, um jedenfalls die ihm als Amtspflicht obliegende Streupflicht erfüllen zu können, bedarf keiner Ent­scheidung, weil an der Unfallstelle keine Streupflicht bestand. Die Ausführungen des Klägers zur Organisation von Hand- und Spanndiensten liegen neben der Sache.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_62

Ausführungen zur Höhe des Schmerzensgeldes und zur Höhe des materiellen Schadens, die der Kläger zu Unrecht als ausreichend substantiiert und nicht utopisch bezeichnet, bedarf es nach alledem ebenfalls nicht.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_63

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_64

Gegenstandswert bis 30.10.1985:

1. Schmerzensgeld beziffert:

2. Schmerzensgeldrente (Rückstand)

12.000,-- DM 9.500,-- DM

3.

Schmerzensgeldrente: § 17 Abs.2 GKG

30.000,-- DM

4.

Verdienstausfall und Schadensersatz

16.000,-- DM

5.

Verdienstausfall (Rückstand)

13.500,-- DM

6.

Verdienstausfallsrente

45.000,-- DM

7.

Feststellungsantrag

5.000,-- DM

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_65

Summe: 131.000,-- DM

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_67

Gegenstandswert ab 31.10.1985:

1.   unverändert

2.   unverändert

3.   2 x 500,              DM

4.   unverändert

5.   unverändert

6.   2 x 720,-- DM

7.   80 % aus Ziff. 3,

5 u. 7

(S.10)

12.000,-- DM

9.500,-- DM

1.000,-- DM 16.000,-- DM 13.500,-- DM

1.440,-- DM 64.000,-- DM

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_68

Summe:              117.440,-- DM

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1985-11-21/7-u-75-85#rd_69

Beschwer für den Kläger:  über              40.000,-- DM