Rechtsprechung / OLG Koblenz / 12. Zivilsenat / 2020
OLG Koblenz Urteil vom 21.12.2020 – 12 U 401/20
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGKOBL:2020:1221.12U401.20.00
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Tenor§
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17.02.2020, Az. 5 O 313/16, abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerinnen.
3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1. bezeichnete Urteil des Landgerichts Koblenz sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
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Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
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Den Klägerinnen stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
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Entgegen der mit der Berufung vertretenen Auffassung der Beklagten war die Klage allerdings nichts bereits aufgrund der fehlenden Haltereigenschaft (§ 7 StVG) der Beklagten zu 1. abzuweisen. Die Beklagten haben erstmals mit der Berufungsbegründung (Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20.05.2020) in Abrede gestellt, dass die Beklagte zu 1. die Halterin des bei dem Unfall beteiligten Fahrzeugs war. Dieses, in der Folgezeit von den Klägerinnen bestrittene Vorbringen, war gemäß § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz nicht mehr zuzulassen.
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Einer Haftung der Beklagten aus § 7 StVG (Beklagte zu 1.) bzw. aus § 7 StVG i. V. m. § 115 VVG (Beklagte zu 2.) steht nach der Überzeugung des Senats aber ein überragendes und im Ergebnis haftungsausschließendes Mitverschulden der später verstorbenen Versicherungsnehmerin der Klägerinnen (im folgenden die Verstorbene genannt) entgegen.
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Der Unfall ereignete sich bei dem Versuch der Verstorbenen die Bundesstraße … zu überqueren. § 25 Abs. 3 StVO stellt an denjenigen Fußgänger, der beabsichtigt die Fahrbahn zu überqueren, erhöhte Sorgfaltsanforderungen. Nach der Rechtsprechung muss ein Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn, auf der der Fahrzeugverkehr grundsätzlich den Vorrang hat, besondere Vorsicht walten lassen. Er muss an nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen (z. B. Fußgängerüberwegen i. S. v. § 26 StVO) auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht nehmen und bei Annäherung eines Fahrzeugs warten. Er darf insbesondere nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahendem Fahrzeug die Fahrbahn zu überqueren (BGH VI ZR 126/99, Urteil vom 27.06.2000, juris; BGH VI ZR 279/64, Urteil vom 14.06.1966, juris; OLG Dresden 4 U 1596/16, Urteil vom 09.05.2017, juris; OLG Düsseldorf 1 U 168/15, Urteil vom 23.08.2015, juris; OLG Hamm 6 U 59/12, Beschluss vom 26.04.2012, juris).
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Nach der Überzeugung des Senats hat die Verstorbene die Bundesstraße … betreten, ohne sich zuvor in irgendeiner Art und Weise zu vergewissern, ob sich ein Fahrzeug näherte. Gemäß den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Diplom-Ingenieur ...[A] in seinem Gutachten vom 28.02.2018 hätte die Verstorbene bei einem vor Betreten der Fahrbahn nach links gerichteten Blick die Fahrbahn über eine große Entfernung einsehen und damit auch das sich annähernde Fahrzeug der Beklagten zu 1. problemlos erkennen können (Hervorhebung durch den Senat). Sie hätte somit den Unfall vermeiden können, in dem sie angesichts des sich erkennbar nähernden Fahrzeugs der Beklagten zu 1. ihr Vorhaben, die Fahrbahn zu überqueren, zurückgestellt hätte. Wie das Landgericht hat auch der Senat keinerlei Anlass an der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen zu zweifeln. Die Verstorbene ist somit aber in keiner Weise den an sie gestellten Sorgfaltsanforderungen des § 25 Abs. 3 StVO gerecht geworden. Hierbei war auch zu beachten, dass sich der Versuch der Verstorbenen, die Bundesstraße … zu überqueren, bei Dunkelheit ereignete und die Verstorbene zusätzlich noch dunkel gekleidet war. Auch dies erschwerte dem sich annähernden Fahrzeugverkehr die Erkennbarkeit der Verstorbenen und forderte von der Verstorbenen eine noch höhere Aufmerksamkeit. Schließlich war zu beachten, dass die Klägerinnen in keiner Weise belastbar dargetan haben, dass die Verstorbene ihre Absicht, die Bundesstraße … zum Unfallzeitpunkt zu überqueren, in irgendeiner Weise angekündigt hat.
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Somit war vorliegend von einem überaus groben Verstoß der Verstorbenen gegen § 25 Abs. 3 StVO auszugehen. Betritt aber ein Fußgänger die Fahrbahn unter einem groben Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO, spricht gegen diesen regelmäßig der Anscheinsbeweis der schuldhaften alleinigen Unfallverursachung (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 25 StVO Rdnr. 54; Saarländisches Oberlandesgericht 4 U 425/09, Urteil vom 13.04.2010, juris).
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Um ihrer alleinigen "Haftung" zu entgehen, wäre es somit an den Klägerinnen gewesen, das Vorliegen eines sog. atypischen Unfallverlaufs (Hentschel/König/Dauer, a. a. O., Einleitung Rdnr. 157a) darzulegen und zu beweisen. Den Klägerinnen ist es nicht gelungen zu beweisen, dass die Beklagte zu 1. ebenfalls schuldhaft zu dem Zustandekommen des hier streitgegenständlichen Verkehrsunfalls beigetragen hat. Insoweit hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 28.02.2018 überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, bei einer Betrachtung zugunsten der Beklagten, und eine solche war angesichts des auf den Klägerinnen lastenden Anscheinsbeweises anzustellen, hätte die Verstorbene die Strecke von 1 m in weniger als 1 Sekunde zurücklegen können, so dass sie quasi unmittelbar vor dem beklagten Fahrzeug auf die Fahrbahn getreten wäre. Die der Beklagten zu 1. zur Verfügung stehende Zeitdauer hätte dann nicht ausgereicht, um eine erfolgreiche Abwehrhandlung durchzuführen. Ein Verstoß der Beklagten zu 1. gegen § 3 Abs. 1 S. 4 StVO (Fahren auf Sicht) bzw. gegen § 1 Abs. 2 StVO (allgemeines Rücksichtnahmegebot) kam somit vorliegend nicht in Betracht.
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Was die verbleibende grundsätzliche Haftung der Beklagten zu 1. aus § 7 StVG angeht, lässt der Senat die von dem Fahrzeug der Beklagten zu 1. zum Unfallzeitpunkt ausgehende (nicht erhöhte) Betriebsgefahr hinter dem oben dargestellten massiven Verschulden (Eigenverschulden) der Verstorbenen vollständig zurücktreten (vgl. insoweit auch OLG Dresden 4 U 1596/16, Urteil vom 09.05.2017, juris; OLG Hamm 6 U 59/12, Beschluss vom 26.04.2012, juris; OLG Köln in NJW-Spezial 2012, 299; BGH VI ZR 124/97, Urteil vom 12.05.1998, juris).
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Die Klage war nach alledem vollumfänglich abzuweisen.
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Beschluss§
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Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 17.000,00 € festgesetzt.