Rechtsprechung / OLG Koblenz / 9. Zivilsenat / 2018
OLG Koblenz Beschluss vom 12.11.2018 – 9 W 532/18
9. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGKOBL:2018:1112.9W532.18.00
ZivilrechtRheinland-PfalzVolltext
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Leitsatz
Eine gegen die Anordnung der Beiziehung behördlicher Akten (hier: Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft) gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht statthaft.(Rn.3)
Tenor§
Die gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Trier vom 22. August 2018 gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe§
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Die vorliegende sofortige Beschwerde ist bereits nicht statthaft und damit unzulässig. Sie ist mithin gemäß § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu verwerfen.
Randnummer2
Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Hier liegt keiner dieser Fälle vor.
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Das Rechtsmittel ist nicht nach § 567 Abs.1 Nr. 1 ZPO statthaft. Denn das Gesetz sieht die Beschwerde gegen Anordnungen der Beiziehung von behördlichen Akten nicht ausdrücklich vor.
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Zudem ist auch ein Fall des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht gegeben.
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Denn ohne jeden Zweifel hat das Landgericht mit der hier angefochtenen Entscheidung kein von einer der Parteien angebrachtes Gesuch - insbesondere keines des Klägers - zurückgewiesen (negative Entscheidung), sondern vielmehr eine Anordnung getroffen (positive Entscheidung). Dies liegt auf der Hand und bedarf mithin keiner weiteren Begründung.
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Lediglich der Vollständigkeit halber ist insoweit ergänzend darauf hinzuweisen, dass ein - hier jedenfalls vor Erlass des Beschlusses vom 22. August 2018 schon nicht vorliegender - Widerspruch gegen einen Antrag des Gegners kein Gesuch im hier maßgeblichen Sinne darstellt, und zwar selbst dann nicht, wenn die Form eines förmlichen Antrags gewählt wird (vgl. RGZ 46, 366, 367; BGH, NJOZ 2017, 223, 224, Rdnr. 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. August 2006 - 14 W 35/06 -, juris, Rdnr. 6, m.w.N.; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. März 2013 - 6 W 143/13 -, juris, Rdnr. 5, m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 24. August 2005 - 7 W 86/05 -, Rdnr. 3, m.w.N.; Musielak/Voit-Ball, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 567, Rdnr. 14, m.w.N.). Bei einem solchen „Gegenantrag“ handelt es sich nämlich lediglich um einen Annex zum Antrag, nicht hingegen um ein eigenständiges Verfahrensgesuch im Sinne des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH, a.a.O.). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch die Gegenpartei, die mit ihrem Zurückweisungsantrag erfolglos geblieben ist, beschwerdebefugt sein soll, hätte es in der hier maßgeblichen Vorschrift heißen müssen, dass die sofortige Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen stattfindet, wenn es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde, auf Antrag ergehende „Entscheidungen das Verfahren betreffend“ handelt (vgl. BGH, a.a.O.).
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Darüber hinaus eröffnet § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO keine Rechtsmittelmöglichkeit gegen die Ablehnung von Verfahrensanordnungen, wenn diese - wie die hier in Rede stehende Maßnahme nach § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. Musielak/Voit-Foerste, a.a.O., § 273, Rdnr. 8; MünchKomm-Prütting, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 273, Rdnr. 17) - im freien Ermessen des Gerichts stehen und einen Antrag nicht erfordern (vgl. BGH, NJW 2005, 143, 144; KG, Beschluss vom 31. März 2005 - 24 W 170/04 -, Rdnr. 2, m.w.N.). Dem Antrag einer Partei in einer bestimmten Weise zu verfahren, kommt deshalb nur die Bedeutung einer Anregung zu (vgl. BGH, a.a.O.; Musielak/Voit-Foerste, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 273, Rdnr. 8). Unter einem Gesuch im Sinne der hier maßgeblichen Norm ist jedoch ausschließlich ein förmlicher Antrag zu verstehen, um nicht die gesamte Amtstätigkeit des Gerichts einer Beschwerde zugänglich zu machen (vgl. BGH, NJOZ 2017, 223, 224, Rdnr. 15, m.w.N.; BeckOK Vorwerk/Wolf-Wulf, ZPO, 29. Edition, Stand: 1. Juli 2018, § 567, Rdnr. 30).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Einer Festsetzung des Beschwerdewerts bedarf es im Hinblick auf die gesetzlich bestimmte Festgebühr für das Beschwerdeverfahren (Ziff. 1812 KV-GKG) nicht.