Rechtsprechung / OLG Hamm / 2016

OLG Hamm Beschluss vom 10.03.2016 – 4 UF 2/16

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0310.4UF2.16.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 28.5.2015 wird zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 28.5.2015, der dem Antragsteller-Vertreter am 2.6.2015 und dem Antragsgegner-Vertreter am 29.5.2015 zugestellt wurde, aufgehoben.

Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 28.5.2015 wird dahingehend berichtigt, dass es sich um einen Teilbeschluss handelt und dass Ziff. 2. des Beschlusses ("Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen") entfällt.

Beschwerdegebühren werden für das vorliegende Verfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe§

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Die zulässige Beschwerde war zurückzuweisen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-03-10/4-uf-2-16#rd_1

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 21.01.2016 Bezug genommen. Dies gilt auch für die Klarstellung und die Berichtigung.

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Ergänzend merkt der Senat an:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-03-10/4-uf-2-16#rd_2

Der Verfahrenswert der Beschwerde beläuft sich auf 1.000,- €. Er beläuft sich lediglich auf das Feststellungsinteresse des Antragstellers betreffend die Wirksamkeit der Zustellung einer Beschlussausfertigung.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-03-10/4-uf-2-16#rd_3

Da das Familiengericht bislang nicht über einen Zahlungsantrag in Höhe von 40.957,43 € entschieden hat und insoweit keine Beschwer gegeben ist, kann sich der Beschwerdewert nicht auf über 40.000,- € belaufen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 FamGKG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-03-10/4-uf-2-16#rd_4

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).