Rechtsprechung / OLG Hamm / 2014

OLG Hamm Beschluss vom 31.10.2014 – 4 WF 240/14

ECLI:DE:OLGHAM:2014:1031.4WF240.14.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Siegen vom 21.07.2014 (15 F 452/14) wird aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.09.2014 zurückgewiesen.

Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, §§ 127 Abs. 4 ZPO,113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

Gründe§

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I.

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Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-10-31/4-wf-240-14#rd_1

Dabei entsprach die Schreibweise seines im Scheidungsantrag aufgeführten Namens nicht derjenigen seines in der Kopie der beigefügten Heiratsurkunde aufgeführten Namens. Nach entsprechendem Hinweis des Familiengerichts und fruchtlosem Fristablauf hat es den Antrag im Hinblick auf die unklare Personenidentität mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-10-31/4-wf-240-14#rd_2

Mit der Beschwerde hat der Antragsteller eine Namensänderungsurkunde vorgelegt. Im Anschluss daran hat das Familiengericht Auflagen hinsichtlich in der VKH-Erklärung behaupteter Belastungen gemacht und nach fruchtlosem Fristablauf der Beschwerde wegen fehlender Bedürftigkeit nicht abgeholfen. Zu dem Nichtabhilfebeschluss hat der Antragsteller trotz Aufforderung durch den Senat nicht Stellung genommen.

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II.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-10-31/4-wf-240-14#rd_3

Die zulässige Beschwerde war zurückzuweisen, weil der Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Gesichtspunkte aufführt, die eine Abänderung der Entscheidung rechtfertigen könnten.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-10-31/4-wf-240-14#rd_4

Zwar ist der Antragsteller der Annahme des Familiengerichts, wegen der unterschiedlichen Schreibweisen seines Namens im Scheidungsantrag und in der Heiratsurkunde seien hinreichende Erfolgsaussichten zu verneinen, durch Vorlage der Kopie einer Namesänderungsurkunde erfolgreich entgegen getreten.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-10-31/4-wf-240-14#rd_5

Das Familiengericht hat seine Entscheidung im Rahmen des Nichtabhilfebeschlusses dann aber zutreffend auf den Umstand fehlender Bedürftigkeit gestützt. Diese Vorgehensweise ist zulässig.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-10-31/4-wf-240-14#rd_6

Für den Fall, dass das Erstgericht die angefochtene Entscheidung mit einer anderen Begründung aufrechterhalten will, hat es nicht den angefochtenen Beschluss aufzuheben und einen neuen Beschluss mit der neuen Begründung zu erlassen. Vielmehr kann es die Sache mit einem begründeten Nichtabhilfebeschluss dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorlegen (h.M., vgl. insoweit nur MünchKomm/Lipp, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 572 Rz. 11 m.w.N.).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-10-31/4-wf-240-14#rd_7

Trotz entsprechender Fristsetzung durch den Senat hat der Antragsteller zu dem Nichtabhilfebeschluss keine Stellung genommen und insbesondere die vom Familiengericht geforderten Erläuterungen nicht gemacht und die Unterlagen nicht vorgelegt, was zu seinen Lasten geht.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-10-31/4-wf-240-14#rd_8

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die vom Antragsteller in der VKH-Erklärung angegebenen Belastungen das ihm normalerweise ausgezahlte Arbeitsentgelt übersteigen, so dass seine Einkommenssituation ungeklärt ist, weshalb Verfahrenskostenhilfe nicht zu bewilligen war.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-10-31/4-wf-240-14#rd_9

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).