Rechtsprechung / OLG Hamm / 2014
OLG Hamm Beschluss vom 12.08.2014 – 4 UF 43/14
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0812.4UF43.14.00
FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Die Klägerin ist nach Berufungsrücknahme des eingelegten Rechtsmittels verlustig (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Die Berufung des Beklagten wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 93 a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO a.F. i.V. mit §§ 97, 92 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 151.122,01 € festgesetzt (140.589,51 € Berufung des Beklagten und 10.532,50 € Berufung der Klägerin).
Gründe§
Die Berufung des Beklagten wird aus den Gründen des am 26.06.2014 erlassenen Senatsbeschlusses zurückgewiesen. Auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Eine Stellungnahme des Beklagten erfolgte nicht.