Rechtsprechung / OLG Hamm / 2014

OLG Hamm Beschluss vom 30.01.2014 – 27 U 126/13

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0130.27U126.13.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1.Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Juli 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

2. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt - wie der Streitwert erster Instanz - auf 151.034,68 EUR.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-01-30/27-u-126-13#rd_2

Die Berufung ist unzulässig und daher zu verwerfen; die Berufungsbegründungsfrist ist nicht gewahrt (§§ 522 Abs. 1, 520 ZPO).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-01-30/27-u-126-13#rd_3

Das Urteil ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. August 2013 zugestellt worden (Bl. 279 d.A.). Die Berufungsbegründungsfrist ist antragsgemäß bis 14. November 2013 verlängert worden (Bl. 304). Eine ordnungsgemäße - von einem Rechtsanwalt verfasste - Begründung ist nicht eingegangen. Darauf hat der Senat mit Verfügung vom 15. November 2013 hingewiesen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-01-30/27-u-126-13#rd_4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-01-30/27-u-126-13#rd_5

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 12 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ff. ZPO.