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OLG Hamm Urteil vom 28.02.2013 – I-U 24 182/12

24. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2013:0228.I.U24.182.12.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufungen der Beklagten und des Klägers gegen das am 03.07.2012

verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

(von einer Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1,

544 ZPO abgesehen)

I.

Die Berufungen beider Parteien sind unbegründet.

1.

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Dem Kläger steht der erstinstanzlich zuerkannte Abwehranspruch gem. § 1004 Abs.

1 BGB im Hinblick auf die vom Grundstück der Beklagten durch Froschquarken verursachten Lärmbelästigungen zu.

Der Kläger ist nicht zur Duldung der Lärmbelästigung gem. § 9068GB verpflichtet.

Die Beklagten haben nicht bewiesen, dass es sich bei den von ihrem Grundstück

ausgehenden Lärmbelästigungen nur um unwesentliche Beeinträchtigungen handelt.

Schon aufgrund der in der zweiten Instanz nicht mehr streitigen Richtwertüberschreitung besteht eine Regelvermutung dafür, dass keine nur unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt.

Die Beklagten haben auch nichts Näheres dazu vorgetragen, weshalb entgegen der

Regelvermutungswirkung eine gleichwohl nur unwesentliche Beeinträchtigung angenommen werden könne. Wie im Senatstermin ausführlich erörtert, kann die vergleichsweise kurze Einwirkungszeit, die bereits bei der Lärmmessung durch den

Sachverständigen berücksichtigt worden ist, nicht erneut als Argument für die Frage

der Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung herangezogen werden.

-3-

Die Beklagten haben darüber hinaus auch nicht ausreichend dazu vorgetragen, dass

vergleichbare Lärmbelästigungen ortsüblich sind und die Lärmbelästigung durch

Froschlärm nicht durch ihnen zumutbare und rechtlich zulässige Maßnahmen vermieden

werden kann.

2.

Die Berufung des Klägers ist ebenfalls unbegründet.

a)

Dem Kläger steht der mit der Berufung weiter verfolgte Schmerzensgeldanspruch

nicht zu. In Betracht kommt nur ein verschuldensabhängiger Anspruch gem. §§ 823

Abs. 1, 2 BGB, 229 StGB, 253 Abs. 2 BGB.

Offen bleiben konnte für die Entscheidung des Rechtsstreits die Frage, ob durch den

Froschlärm die Gesundheit des Klägers beeinträchtigt worden ist. Dies lässt sich allein

mit den von dem Kläger zu den Akten gereichten ärztlichen Bescheinigungen (BI.

31 d. A.) nicht belegen.

Es fehlt zum Einen für den größten Teil des Zeitraumes, für den der Kläger die Zahlung

eines Schmerzensgeldes begehrt, an der Rechtswidrigkeit. Die Rechtswidrigkeit

entfällt nur solange, als dass in naturschutzgesetzlichen Bestimmungen enthaltene

Verbot nicht durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aufgehoben ist.

Im Übrigen ist der Senat zur Frage des Verschuldens nicht davon überzeugt, dass es

für die Beklagten auch nach objektivierten Maßstäben allgemein vorhersehbar war,

dass durch den Froschlärm von ihrem Grundstück beim Kläger Gesundheitsschäden

verursacht werden können. Insbesondere die doch recht kurze Einwirkzeit der

Lärmbelästigung lässt es zweifelhaft erscheinen, ob ohne besondere weitere

Anhaltspunkte mit dem Auftreten von Gesundheitsschäden gerechnet werden

musste.

b)

Dem Kläger steht auch der mit der Berufung weiter verfolgte Entschädigungsanspruch

in einer analogen Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB nicht zu.

Diese Bestimmung findet dann analoge Anwendung, wenn der gestörte Grundstückseigentümer aus tatsächlichen Umständen gehindert ist, Störungen aufgrund

einer an sich abwehrbaren Beeinträchtigung abzuwenden (faktischer Duldungszwang).

Allein die Tatsache, dass der gestörte Grundstückseigentümer die Beeinträchtigung

nicht zu dulden hat, reicht für eine analoge Anwendung der Bestimmung nicht aus.

Maßgeblich dafür, ob der gestörte Grundstückseigentümer faktisch gehindert war,

die Beeinträchtigung abzuwehren, ist die Frage nach der Erlangung des Primärrechtsschutzes (vgl. BGH NJW 1993, 928). Für die Frage der Erlangung des Primärrechtsschutzes ist ein Klageerfolg nach § 1004 Abs. 1 BGB maßgeblich. Der Klageerfolg hängt davon ab, ob die für die Abwehr der Lärmbelästigung durch Froschquarken erforderliche Ausnahmegenehmigung zu erlangen war.

Der Kläger hätte hier von vornherein primären Rechtsschutz erlangen können. Dass

es im Hinblick auf die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zu Verzögerungen kam,

lag allein in dem vermeidbaren Streit über die Frage begründet, von welcher Seite

aus die für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung erforderlichen Lärmmessungen

zu veranlassen waren. Möglicherweise von der Verwaltung oder auch Gerichten zu

verantwortende Verzögerungen begründen im Hinblick auf die Frage der Möglichkeit

Primärrechtschutz zu erlangen noch keinen faktischen Duldungszwang.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1.

Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen richten sich nach §§ 708 Nr. 10,

711,713 ZPO.