Rechtsprechung / OLG Hamm / 2012

OLG Hamm Beschluss vom 31.07.2012 – III - 1 Vollz (Ws) 326/12

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0731.III1VOLLZ.WS326.1.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

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beschlossen:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-31/iii-1-vollz-ws-326-12#rd_2

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

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Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

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Zusatz:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-31/iii-1-vollz-ws-326-12#rd_3

Nach § 104 Abs. 3 StVollzG war das anlässlich der verhängten „Einkaufssperre“ entzogene Hausgeld zwingend dem Überbrückungsgeld zuzurechnen. Eine Ausnahme für den Fall, dass die Sollhöhe des Überbrückungsgeldes bereits erreicht ist, besteht nicht. Das ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt (vgl. LG Karlsruhe NStZ 1982, 263; AK-StVolllzG-Walter, 4. Aufl., § 104 Rdn. 4).