Rechtsprechung / OLG Hamm / 2012
OLG Hamm Beschluss vom 31.07.2012 – III - 1 Vollz (Ws) 326/12
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0731.III1VOLLZ.WS326.1.00
StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
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beschlossen:
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Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
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Zusatz:
5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-31/iii-1-vollz-ws-326-12#rd_3
Nach § 104 Abs. 3 StVollzG war das anlässlich der verhängten „Einkaufssperre“ entzogene Hausgeld zwingend dem Überbrückungsgeld zuzurechnen. Eine Ausnahme für den Fall, dass die Sollhöhe des Überbrückungsgeldes bereits erreicht ist, besteht nicht. Das ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt (vgl. LG Karlsruhe NStZ 1982, 263; AK-StVolllzG-Walter, 4. Aufl., § 104 Rdn. 4).