§ 104 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen. Aussetzung zur Bewährung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BVerfG, 27.05.2006 – 2 BvR 1675/05
- BVerfG, 23.04.2008 – 2 BvR 2144/07Zitiert von 7
- KG, 12.02.2019 – 5 Ws 4/19 Vollz
- OLG Frankfurt am Main, 07.12.2018 – 15 U 181/17
- LG Hagen, 08.10.2015 – 62 StVK 44/15
- OLG Hamm, 31.07.2012 – III - 1 Vollz (Ws) 326/12
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 104 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/104#abs-1 (1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/104#abs-2 (2) Eine Disziplinarmaßnahme kann ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/104#abs-3 (3) Wird die Verfügung über das Hausgeld beschränkt oder entzogen, ist das in dieser Zeit anfallende Hausgeld dem Überbrückungsgeld hinzuzurechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/104#abs-4 (4) Wird der Verkehr des Gefangenen mit Personen außerhalb der Anstalt eingeschränkt, ist ihm Gelegenheit zu geben, dies einer Person, mit der er im Schriftwechsel steht oder die ihn zu besuchen pflegt, mitzuteilen. Der Schriftwechsel mit den in § 29 Abs. 1 und 2 genannten Empfängern, mit Gerichten und Justizbehörden in der Bundesrepublik sowie mit Rechtsanwälten und Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache bleibt unbeschränkt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/104#abs-5 (5) Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. Der Gefangene kann in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muß, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse des Gefangenen aus den §§ 19, 20, 22, 37, 38, 68 bis 70.