Rechtsprechung / OLG Hamm / 2010

OLG Hamm Beschluss vom 23.02.2010 – II-2 Sdb (FamS) Zust. 3/10

ECLI:DE:OLGHAM:2010:0223.II2SDB.FAMS.ZUST3.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Senat lehnt eine Entscheidung ab.

Gründe§

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-02-23/ii-2-sdb-fams-zust-3-10#rd_1

Mit Schreiben vom 12.08.2009 begehrt der Antragsteller von der E die "Aussetzung des Versorgungsausgleiches". Als Begründung trägt er vor, seine geschiedene Ehefrau sei im Juni 2008 vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden und erhalte von ihm nach wie vor Unterhaltsleistungen in Höhe von monatlich 80,00 €.

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Die E hat das Schreiben des Antragstellers vom 12.08.2009 unter dem 06.11.2009 an das Amtsgericht Münster weitergeleitet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-02-23/ii-2-sdb-fams-zust-3-10#rd_2

Durch Verfügung vom 26.11.2009 hat das Amtsgericht – Familiengericht - Münster das Verfahren an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg abgegeben. Es ist der Auffassung, die örtliche Zuständigkeit liege beim Familiengericht am Sitz des beteiligten Versorgungsträgers in C.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-02-23/ii-2-sdb-fams-zust-3-10#rd_3

Das Amtsgericht – Familiengericht - Tempelhof-Kreuzberg, in dessen Bezirk die E ihren Sitz hat, hat die Übernahme des Verfahrens unter Hinweis auf § 218 Ziff. 2 FamFG abgelehnt.

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Daraufhin hat das Amtsgericht Münster das Oberlandesgericht Hamm um Bestimmung des örtlich zuständigen Familiengerichts ersucht.

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II.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-02-23/ii-2-sdb-fams-zust-3-10#rd_4

Der Senat ist zu einer Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit nicht berufen. Denn das vom Antragsteller eingeleitete Verfahren unterfällt dem Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte nicht.

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1.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-02-23/ii-2-sdb-fams-zust-3-10#rd_5

Der Antrag vom 12.08.2009, mit dem der Antragsteller den zeitlichen Aufschub der Kürzung seiner Rentenanwartschaften wegen fortlaufender Unterhaltsleistungen an seine geschiedene Ehefrau begehrt, ist zeitlich vor dem 01.09.2009 bei der E eingegangen. Infolgedessen ist nach der Übergangsvorschrift in § 49 VersAusglG das bis zum 31.08.2009 geltende Recht anzuwenden (vgl. Palandt-Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, § 49 VersAusglG, Rdnr. 1; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Auflage, Rdnr. 138).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-02-23/ii-2-sdb-fams-zust-3-10#rd_6

Hiernach handelt es sich bei dem Gesuch des Antragstellers um einen Antrag auf Rücknahme der Kürzung der Versorgung nach § 5 I VAHRG. Die Entscheidung hierüber obliegt nach § 9 I VAHRG allein dem Leistungsträger und nicht den Familiengerichten.

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Zuständig ist demnach die E.

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2.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-02-23/ii-2-sdb-fams-zust-3-10#rd_7

Da es im Rahmen des § 49 VersAusglG maßgeblich auf den Eingang des Antrags beim Versorgungsträger ankommt, bleibt dessen Zuständigkeit auch über den Eintritt der Rechtsänderung zum 01.09.2009 hinaus erhalten (vgl. Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Auflage, Rdnr. 138).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-02-23/ii-2-sdb-fams-zust-3-10#rd_8

Für ein Verfahren vor den Familiengerichten nach den §§ 33, 34 VersAusglG auf Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung ist hierneben kein Raum.