Rechtsprechung / OLG Hamm / 2008

OLG Hamm Beschluss vom 26.08.2008 – 4 W 85/08

ECLI:DE:OLGHAM:2008:0826.4W85.08.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert, der den erstinstanzlichen Verfahrenskosten entspricht.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-08-26/4-w-85-08#rd_1

Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Antragsgegnerin nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung im Hinblick auf den bisherigen Sach- und Streitstand und unter Berücksichtigung billigen Ermessens die Kosten zu tragen hat (§ 91 a Abs. 1 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-08-26/4-w-85-08#rd_2

Der Hinweis über die den Verbraucher treffende Wertersatzpflicht ist eine unverzichtbare Informationspflicht nach § 312 Abs. 2 BGB i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV. Wird die mögliche Wertersatzpflicht überhaupt nicht erläutert, liegt eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der Verbraucher oder der Mitbewerber vor (vgl. OLG Zweibrücken MMR 2008, 257).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-08-26/4-w-85-08#rd_3

Daran kann auch die Entscheidung des EuGH vom 17. April 2008 nichts ändern. Diese bezeiht sich nur darauf, dass eine Regelung europarechtswidrig ist, die dem Verkäufer, der ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, von einem Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.