Rechtsprechung / OLG Hamm / 2008
OLG Hamm Beschluss vom 01.07.2008 – 4 Ss 240/08
ECLI:DE:OLGHAM:2008:0701.4SS240.08.00
StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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Zusatz:
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-07-01/4-ss-240-08#rd_2
Der Senat weist darauf hin, dass die Annahme des Berufungsgerichts, die Nichtanwendung des § 64 StGB sei vom Berufungsangriff (konkludent) ausgenommen worden, fehlerhaft ist.
3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-07-01/4-ss-240-08#rd_3
4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-07-01/4-ss-240-08#rd_4
Dies nötigt nicht zur Aufhebung der Entscheidung, da die weitere Erwägung (keine Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten) vertretbar ist.