Rechtsprechung / OLG Hamm / 2008

OLG Hamm Beschluss vom 01.07.2008 – 4 Ss 240/08

ECLI:DE:OLGHAM:2008:0701.4SS240.08.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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Zusatz:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-07-01/4-ss-240-08#rd_2

Der Senat weist darauf hin, dass die Annahme des Berufungsgerichts, die Nichtanwendung des § 64 StGB sei vom Berufungsangriff (konkludent) ausgenommen worden, fehlerhaft ist.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-07-01/4-ss-240-08#rd_3

Denn die Frage der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung und die Entscheidung nach § 64 StGB können regelmäßig nicht voneinander getrennt werden (BGH NStZ 94, 449; OLG Köln VStZ-RR 97, 360, 361 Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. § 318 Rn 25, KK- Ruß, StPO, 5. Aufl. § 318 Rn 8a).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-07-01/4-ss-240-08#rd_4

Dies nötigt nicht zur Aufhebung der Entscheidung, da die weitere Erwägung (keine Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten) vertretbar ist.