Rechtsprechung / OLG Hamm / 2008

OLG Hamm Beschluss vom 10.01.2008 – 3 Ws 323/07

ECLI:DE:OLGHAM:2008:0110.3WS323.07.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 4 zitierte Normen

Tenor§

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde der weiteren Beteiligten wird auf 1.897.333,33 € festgesetzt.

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G r ü n d e :

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-10/3-ws-323-07#rd_1

Das Amtsgericht Essen hat durch Beschluss vom 09.11.2004 zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Verfall den dinglichen Arrest in Höhe von 5.692.000 € in das Vermögen der weiteren Beteiligten angeordnet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-10/3-ws-323-07#rd_2

Durch Beschluss vom 11.09.2007 – 3 Ws 323/07 - hat der Senat den Arrestbeschluss vom 09.11.2004 und den diesen bestätigenden Beschluss des Landgerichts Essen aufgehoben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der weiteren Beteiligten der Landeskasse auferlegt.

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II.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-10/3-ws-323-07#rd_3

Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern, da der Berichterstatter das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache an ihn übertragen hat (§ 33 Abs. 8 RVG)

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III.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-10/3-ws-323-07#rd_4

Neben der weiteren Beteiligten können auch die Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten die Wertfestsetzung nach §§ 2 Abs. 1, 33 Abs. 1 RVG verlangen, weil sie einen fälligen Anspruch auf eine Vergütung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG haben.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-10/3-ws-323-07#rd_5

Der Gegenstandswert für das Verfahren über die Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Essen, mit dem der Antrag auf Aufhebung des Arrestbeschlusses vom 09.11.2004 zurückgewiesen worden ist, war mit 1.897.333,33 € festzusetzen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-10/3-ws-323-07#rd_6

Der Gegenstandswert für die hier in Betracht kommende, als reine Wertgebühr im Sinne von § 2 RVG ausgestaltete Verfahrensgebühr (vgl. OLG Karlsruhe, NJOZ 2007, 4384; Madert in Gerold/Schmidt, RVG, 17. Auflage 2006; VV 4142, Rdnr. 9; Burhoff, RVG, 2. Auflage 2007, Nr. 4142, Rdnr. 22; Kroiß in Mayer/Kroiß, RVG, 2. Auflage, Nr. 4142 VV, Rdnr. 14, 16) gemäß Nr. 4142 VV RVG bemißt sich grundsätzlich nach dem objektiven Verkehrswert, beispielsweise eines eingezogenen Gegenstandes. Das subjektive Interesse des Betroffenen ist ohne Belang (vgl. Madert a.a.O., Burhoff a.a.O., Kroiß a.a.O.; Kotz, NStZ-RR 2007, 293, 298).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-10/3-ws-323-07#rd_7

Bei einem Arrest ist der Gegenstandswert anhand des zu sichernden Hauptanspruchs frei zu schätzen. Wegen des vorläufigen Charakters der Maßnahme liegt der Gegenstandswert in der Regel unter dem Betrag des zu sichernden Anspruchs (vgl. Madert in in Gerold/Schmidt, RVG, 17. Auflage 2006; VV 4142, Rdnr. 9). Dabei kommt es auf die Einzelumstände an.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-01-10/3-ws-323-07#rd_8

Im Regelfall sind die für § 3 ZPO, § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG entwickelten Grundsätze auf die Festsetzung des Gegenstandswertes bei einer Entscheidung über einen einen dinglichen Arrest gemäß §§ 111 b Abs. 2, 111 d StPO übertragbar. Mit einem Drittel des zu sichernden Anspruchs ist der Gegenstandswert daher insgesamt angemessen festgesetzt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, ZPO, § 3, Rdnr. 16, Musielak, ZPO, § 3, Rdnr. 27; OLG Koblenz, JurBüro 1992, 191).