Rechtsprechung / OLG Hamm / 2007

OLG Hamm Beschluss vom 20.11.2007 – 3 Ws 656/07

ECLI:DE:OLGHAM:2007:1120.3WS656.07.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird auf Kosten der Angeklagten als unzulässig verworfen.

Gründe§

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-11-20/3-ws-656-07#rd_1

Durch Beschluss vom 28.08.2007 hat das Landgericht – Schwurgericht – Essen die Nebenklage des Geschädigten zugelassen und ihm eine Rechtsanwältin gemäß §§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO als Beistand bestellt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-11-20/3-ws-656-07#rd_2

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Angeklagte mit ihrer Beschwerde und führt zur Begründung aus, die Durchführung eines fairen Verfahrens sei nicht gewährleistet, wenn die zum Beistand bestellte Rechtsanwältin des Nebenklägers zugleich als Zeugin vernommen werden müsse.

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II.

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Die Beschwerde der Angeklagten ist nicht zulässig, weil diese durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-11-20/3-ws-656-07#rd_3

Nach einhelliger Rechtsprechung der Obergerichte ist das Vorliegen der Beschwer eine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Die Beschwer muss objektiv vorhanden sein und es muss sich um ein spezifisch eigenes Interesse des Beschwerdeführers an der objektiven Verbesserung seiner Rechtsstellung handeln. Das erfordert, dass der Betroffene in seinen Rechten oder schutzwürdigen Interessen unmittelbar durch die Entscheidung beeinträchtigt wird.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-11-20/3-ws-656-07#rd_4

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Nebenkläger beeinträchtigt andere Verfahrensbeteiligte, insbesondere die Angeklagte, jedoch nicht unmittelbar (OLG Hamm, 4. Strafsenat, NJW 2006, 2057; Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 397a, Rdnr. 19). Etwaigen Nachteilen des Beschuldigten wird durch die Bestellung eines notwendigen Verteidigers gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO begegnet; insoweit steht dem Nebenkläger auch kein Beschwerderecht gegen die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers für die Angeklagte zu (OLG Hamm a.a.O.).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-11-20/3-ws-656-07#rd_5

Das Anwesenheitsrecht des dem Nebenkläger bestellten Beistands in der Hauptverhandlung ergibt sich aus dem Gesetz und beschwert die Angeklagte ebenso wenig wie deren Vernehmung als Zeuge.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.