Rechtsprechung / OLG Hamm / 2004

OLG Hamm Urteil vom 11.05.2004 – 3 UF 365/03

ECLI:DE:OLGHAM:2004:0511.3UF365.03.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Familienrecht findenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Wetter vom 21.05.2003 abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.608,27 € Trennungsunterhalt zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten erster Instanz trägt die Klägerin zu 2/3, der Beklagte zu 1/3.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_3

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Trennungsunterhalt für den Zeitraum von Februar 2001 bis einschließlich Dezember 2001 in Anspruch. Seit Oktober 1999 leben die Parteien voneinander getrennt; die kinderlos gebliebene Ehe ist seit dem 05.01.2002 rechtskräftig geschieden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_4

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Beklagten zur Zahlung von Trennungsunterhalt für den genannten Zeitraum in Höhe von insgesamt 7.151,00 € verurteilt. Mit seiner Berufung begehrt der Beklagte die Reduzierung des ausgeurteilten Trennungsunterhalts auf nicht mehr als 4.608,27 €.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_5

Die Klägerin verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_6

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat in dem geltend gemachten Umfang Erfolg.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_7

Der Beklagte ist der Klägerin gemäß § 1361 BGB zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von 4.608,27 € verpflichtet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_8

Dies ergibt sich aus folgenden Bewertungen und Berechnungen des Senates:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_10

Der Bedarf der Klägerin richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien (§ 1578 BGB). Diese waren geprägt durch die beiderseitigen Einkünfte aus vollschichtiger Tätigkeit bzw. dem Bezug von Krankengeld auf seiten des Beklagten, das Wohnen in der im Alleineigentum der Klägerin stehenden Eigentumswohnung sowie durch weitere Miet- und Kapitaleinkünfte auf seiten der Klägerin.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_12

Das Einkommen der Klägerin bemißt sich wie folgt:

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_15

Das Erwerbseinkommen bemißt sich mit (6/7 von 2.782,16 DM) = 2.384,71 DM.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_16

Mit dem angefochtenen Urteil geht der Senat davon aus, daß der Wohnvorteil, der der Klägerin für das Bewohnen der nunmehr von ihr allein genutzten Eigentumswohnung zuzurechnen ist, bis einschließliche September 2000 mit 700,00 DM brutto und – nach Ablauf des Trennungsjahres – ab Oktober 2000 mit 1.150,00 DM brutto angemessen und zutreffend bewertet ist. Demgegenüber erscheint dem Senat eine Zurechnung des nur angemessenen Wohnwertes während des gesamten hier maßgeblichen Unterhaltszeitraums auf Grund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, aber auch angesichts der zügigen Durchführung des Scheidungsverfahrens, das eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwarten ließ, nicht sachgerecht. Der Bruttowohnwert von 700,00 DM bzw. von 1.150,00 DM ab Oktober 2000 mindert sich um die unstreitige Zinsbelastung in Höhe von 547,08 DM und um verbrauchsunabhängige Nebenkosten, die der Senat unter Berücksichtigung der überreichten Jahresabrechnungen mit monatlich 100,00 DM ansetzt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_17

Danach errechnet sich ein Nettowohnvorteil in Höhe von 52,92 DM für den Zeitraum von Februar bis einschließlich September 2000 und in Höhe von 502,92 DM ab Oktober 2000.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_18

Hinzuzurechnen sind unstreitige Kapitaleinkünfte der Klägerin für das Jahr 2000 in Höhe von 1.120,00 DM, mithin monatlich 93,33 DM.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_19

Das anrechenbare Einkommen der Klägerin für das Jahr 2000 errechnet sich daher insgesamt wie folgt:

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_20

2.384,71 DM Erwerbseinkünfte zu 6/7

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_21

+ 52,92 DM Wohnvorteil netto

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_22

+ 92,33 DM Kapitaleinkünfte

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_23

insgesamt somit 2.530,96 DM

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_24

Ab Oktober 2000 beträgt das Einkommen auf Grund des höheren Nettowohnvorteils 2.980,96 DM.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_26

Das Erwerbseinkommen der Klägerin beträgt (6/7 von 3.791,86 DM) = 3.250,16 DM. Hinzukommen Mieteinkünfte aus dem vermieteten Appartement in Höhe von monatlich netto 68,30 DM sowie unstreitige Kapitaleinkünfte in Höhe von 1.369,00 DM, mithin monatlich 114,08 DM.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_27

Zutreffend rügt der Beklagte, daß laut Änderungsbescheid vom 30.08.2001 für das Jahr 2000 (vgl. Bl. 88, 89 GA) im Jahre 2001 bereits weitere 4.755,88 DM Steuern erstattet worden sind, die das angefochtene Urteil nicht berücksichtigt hat. Damit ergeben sich einkommenserhöhende Erstattungen im Jahre 2001 für das Jahr 1999 gemäß Bescheid vom 12.02.2001 und für das Jahr 2000 gemäß Bescheid vom 30.08.2001 in Höhe von insgesamt 10.304,02 DM. Das monatliche Einkommen erhöht sich damit um 858,67 DM.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_28

Damit errechnet sich das anrechenbare Einkommen der Klägerin im Jahre 2001 insgesamt wie folgt:

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_29

3.250,16 DM Erwerbseinkommen zu 6/7

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_30

+ 502,92 DM Wohnvorteil netto

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_31

+ 68,30 DM Mieteinkünfte

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_32

+ 114,08 DM Kapitaleinkünfte

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_33

+ 858,67 DM Steuererstattung

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_34

insgesamt somit 4.794,13 DM.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_35

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch nicht eine Schieflage durch Berücksichtigung der von ihr im Jahre 2001 zusätzlich erhaltenen Steuererstattung. Zum einen hat auch der Beklagte im Jahre 2001 einen weiteren Erstattungsbetrag erhalten, der vom angefochtenen Urteil bislang nicht berücksichtigt worden ist, wie noch auszuführen sein wird. Zum anderen hat bereits das Familiengericht das Einkommen des Beklagten für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2001 unter Berücksichtigung der erhaltenen Abfindung auf insgesamt 5.000,00 DM netto monatlich erhöht, was von der Berufung nicht angegriffen wird. Auch dadurch ist den Belangen der Parteien hinreichend Rechnung getragen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_36

III. Einkommen des Beklagten:

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_38

Das Erwerbseinkommen des Beklagten beziffert sich mit (6/7 von 4.250,70 DM) = 3.643,00 DM.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_40

a) Januar bis September 2001:

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_41

Der Nettoverdienst des Beklagten beträgt insgesamt 30.671,59 DM. Hinzu kommt ein Krankengeldbezug in Höhe von 19.244,18 DM, insgesamt somit 49.915,77 DM (vgl. Bl. 13 der Gründe des angefochtenen Urteils). Daraus folgt ein Monatsbetrag von 5.546,20 DM.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_42

Auch der Beklagte hat im Jahre 2001 eine höhere Steuererstattung erhalten, als vom angefochtenen Urteil bereits berücksichtigt worden ist. So handelt es sich bei dem Steuerbescheid vom 22.08.2001 für das Jahr 1999 ebenfalls um einen abgeänderten Bescheid (vgl. Bl. 53, 54 GA). Der im Jahre 2001 dem Beklagten zugeflossene Erstattungsbetrag beträgt insgesamt 5.865,47 DM, mithin monatlich 488,80 DM.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_43

Damit errechnet sich das Einkommen wie folgt:

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_45

5.546,20 DM Nettoverdienst

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_46

+ 488,80 DM anteilige Steuererstattung

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_48

- 650,00 DM Unterhaltsleistungen des Beklagten

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_49

verbleiben 5.385,00 DM.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_50

6/7 hiervon betragen 4.615,71 DM.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_51

b) Zeitraum von Oktober bis Dezember 2001:

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_52

Mit dem angefochtenen Urteil ist von einem (fiktiven) Nettoeinkommen infolge der teilweisen Berücksichtigung der Abfindungszahlung von monatlich 5.000,00 DM auszugehen. Vermindert um die Unterhaltsleistungen von 650,00 DM ergibt sich ein anrechenbares Einkommen von 4.350,00 DM.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_54

Danach errechnet sich der geschuldete Trennungsunterhalt im einzelnen wie folgt:

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_55

1. Februar bis September 2000:

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_56

3.643,00 DM Einkommen des Beklagten

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_57

- 2.530,00 DM Einkommen der Klägerin

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_58

1.113,00 DM Differenz

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_60

556,50 DM x 8 = 4.452,00 DM.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_62

2. Zeitraum von Oktober bis Dezember 2000:

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_63

3.643,00 DM Einkommen des Beklagten

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_64

- 2.980,00 DM Einkommen der Klägerin

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_67

331,50 DM x 3 = 994,50 DM.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_68

3. Zeitraum von Januar bis September 2001:

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_69

4.615,00 DM Einkommen des Beklagten

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_70

- 4.795,00 DM Einkommen der Klägerin

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_71

Das Einkommen der Klägerin übersteigt das Einkommen des Beklagten; es ergibt sich kein Anspruch.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_72

4. Zeitraum von Oktober bis Dezember 2001:

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_73

4.350,00 DM Einkommen des Beklagten

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_74

4.795,00 DM Einkommen der Klägerin

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_75

Das Einkommen der Klägerin übersteigt das Einkommen des Beklagten; es ergibt sich kein Unterhaltsanspruch.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_77

Daraus errechnet sich ein Gesamtanspruch für den Zeitraum von Februar 2000 bis einschließlich Dezember 2001 in Höhe von 5.446,50 DM. Dies entspricht 2.784,75 €, gerundet 2.785,00 €.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-05-11/3-uf-365-03#rd_80

Auf die Berufung des Beklagten ist das angefochtene Urteil wie geschehen abzuändern. Die weitergehende Klage ist abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.