Rechtsprechung / OLG Hamm / 2002

OLG Hamm Urteil vom 18.12.2002 – 3 U 185/01

ECLI:DE:OLGHAM:2002:1218.3U185.01.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung der Klägerin wird, unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen, das am 02. August 2001 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landge­richts Münster teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 38.346,89 € nebst 4 % Zinsen seit dem 18.11.1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche in Folge des im Krankenhaus der Beklagten zu 1) durchgeführten fehlerhaften Eingriffs vom 04.10.1996 noch entstehende materielle und zukünftige immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungs­übergang nicht stattfindet.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten erster Instanz tragen die Beklagten zu 52 %, die Klägerin zu 48 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_2

Die im Jahre 1995 67ig-jährige Klägerin befand sich wegen einer linksseitigen Coxarthrose vom 19.10. bis zum 15.11.1995 in stationärer Behandlung im Hause der Beklagten zu 1).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_3

Am 24.10.1995 erfolgte ein operativer Eingriff durch den Beklagten zu 2). Der Kläge­rin wurde eine zementierte lateralisierte Gradschaftsprothese, 12,5 cm groß mit Langhalskopf sowie eine zementlose Spotorno-Expansionspfanne der Größe 52 im­plantiert. Die nachoperative Phase gestaltete sich zunächst im wesentlichen unauf­fällig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_4

Bei einer postoperativen Rehabilitation noch im Jahr 1995 spürte die Klägerin gele­gentlich ein leichtes Ziehen im linken Oberschenkel. In der Zeit vom 19.03. bis 02.04.1996 wurde die Klägerin wegen erheblicher Schmerzen erneut im Hause der Beklagten zu 1) stationär behandelt. In der Folgezeit wurde eine Prothesenlockerung letztlich festgestellt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_5

In der Zeit vom 30.09. bis zum 05.11.1996 kam es zu einer weiteren stationären Be­handlung im Hause der Beklagten zu 1). Am 04.10.1996 nahm der Beklagte zu 2) eine Revisionsoperation vor, entfernte den vorhandenen Schaft der Totalendo­prothese und implantierte eine sogenannte Wagner-Repositionsprothese. Im Zuge des Eingriffs nahm der Beklagte eine Osteotomie sowie eine proximale Aufklappung des Femurs vor. Implantiert wurde eine 305 mm lange und 17 mm starke Wagner-Prothese.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_6

Vom 06.11. bis zum 23.12.1996 nahm die Klägerin an einer weiteren Reha­bilitationsmaßnahme teil. Der Entlassungsbericht enthält bereits den Hinweis auf eine Schaftlockerung. Nachfolgend wurde die Klägerin in verschiedenen Kliniken stationär behandelt und unterzog sich weiteren Rehabilitationsmaßnahmen. Am 05.01.1998 erfolgte in der Y-Klinik in I der Ersatz der vorhandenen Wagner-Repositionsprothese durch eine andere Repositionsprothese.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_7

Seit Oktober 1995 empfindet die Klägerin ständig Beschwerden und Schmerzen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_8

Die Klägerin hat behauptet, sowohl die Operation vom 24.10.1995 als auch die vom 04.10.1996 seien fehlerhaft erfolgt. Am 24.10.1995 sei ein zu breiter Schaft gewählt worden, was die frühzeitige Lockerung bedingt habe. Bei der Operation vom 04.10.1996 sei es fehlerhaft gewesen, eine Wagner-Repositionsprothese einzu­setzen. Außerdem sei fehlerhaft der Oberschenkelschaft nicht mit mehreren Zerkla­gen am proximalen Schaftanteil fixiert worden. Infolge der Operation sei sie ständig auf die Hilfe Dritter angewiesen. Größere Strecken könne sie nur im Rollstuhl bewäl­tigen. Die Beeinträchtigungen und Schmerzen bestünden auf Lebensdauer. Außer­dem habe man sie nicht sachgerecht aufgeklärt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_9

Die Klägerin hat beantragt,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_10

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 120.000,- DM und

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_11

eine in das Ermessen des Gerichts gestellte monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 300,- bis 400,- DM pro Monat zuzahlen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_12

Die Beklagten haben beantragt,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_13

die Klage abzuweisen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_14

Sie haben jegliche Behandlungsfehler in Abrede gestellt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_15

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. N2, das der Sachverständige mündlich erläutert hat. Sodann hat das Landgericht der Klage teilweise mit der Begründung stattgege­ben, die Operation vom 04.10.1996 sei fehlerhaft erfolgt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_16

Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen einschließlich der beigebrachten Pri­vatgutachten, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung sowie auf die angefochtene Entscheidung Bezug genom­men.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_17

Gegen die Entscheidung des Landgerichts wenden sich die Parteien mit der Beru­fung.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_18

Unter Wiederholung und Vertiefung sowie unter Beibringung weiterer Privatgut­achten beantragt die Klägerin,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_19

das am 02.08.2001 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster (11 O 1019/00) unter Einschluß der erstinstanzlichen Verurteilung teilweise abzuän­dern und wie folgt neu zu fassen:

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_20

1.     die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, ein Schmerzensgeld in Kapital, dessen Höhe in das Ermessen des Senats gestellt wird, insgesamt mindestens 120.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.11.1999 zu zahlen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_21

2.     Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.11.1995 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von 400,- DM jeweils im Voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres nebst 4 % Zinsen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu zahlen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_22

3.     Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche infolge der im Krankenhaus der Beklagten zu 1) durch­geführten Eingriffe vom 24.10.1995 und 04.10.1996 noch entstehenden ma­teriellen und immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_23

Die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_24

hilfsweise Vollstreckungsnachlass.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_25

Die Beklagten beantragen,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_27

1.     die Klage abzuweisen,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_28

2.     hilfsweise Vollstreckungsnachlass,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_29

3.     die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_30

Die Beklagten wiederholen und vertiefen ebenfalls den erstinstanzlichen Sachvortrag unter Beibringung ergänzender privatgutachterlicher Stellungnahmen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_31

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch mündliche Vernehmung des Sach­verständigen Prof. Dr. N2 sowie durch Einholung eines weiteren Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. T, das dieser im Senatstermin erläutert hat.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_32

Wegen weiterer Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen einschließlich der zusätzlich beige­brachten privatgutachterlichen Stellungnahme, die beigezogenen Krankenunterla­gen, die Protokolle sowie die Vermerke des Berichterstatters zu den Senatster­minen vom 29. Mai und 18. Dezember 2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_33

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur insoweit begründet, als sie klageerwei­ternd nunmehr auch Feststellung begehrt. Im übrigen sind die Berufungen im Ergeb­nis ohne Erfolg.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_35

Soweit die Klägerin mit der Berufung wiederum die Erstoperation aus 1995 als feh­lerhaft durchgeführt rügt, dringt sie mit ihrer Behauptung nicht durch. Auch aufgrund der durch den Senat ergänzend vorgenommenen Beweisaufnahme steht nicht fest, daß der Beklagte zu 2 diese Operation unsachgemäß durchgeführt hat.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_36

Der Privatgutachter Dr. O, auf den sich die Klägerin für ihre Behauptung im Wesentlichen stützt, sieht die erste Operation vom Oktober 1995 deshalb als fehler­haft an, weil der Prothesenschaft zu breit gewählt worden sei. Im mittleren Schaft­drittel fehle der notwendige Raum für den Palacos zwischen Prothesenschaft und medialer bzw. lateraler Corticalis. Die frühzeitige, unübliche Lockerung des Prothe­senschaftes führt dieser Gutachter auf eine unzureichende Fixierung des Schaftes durch den Palacos zurück (Bl. 184, 186). Eine Fehleinschätzung des Operateurs schon bei der ersten Operation sieht auch der Orthopäde Dr. U (Bl. 196).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_37

Diese Auffassungen überzeugen nicht. Die Operation war zunächst indiziert. Die Klägerin litt bereits seit Jahren  an einer Coxarthrose links ausgeprägter als rechts, was durch die vorliegenden Röntgenbilder belegt wird, die der Sachverständige Prof. Dr. N2 ausgewertet hat (Bl. 332). Fehler im Zuge dieses Eingriffs konnten weder der Sachverständige Prof. Dr. N2 noch der Sachverständige Prof. Dr. T erkennen. Beide Sachverständige sind dem Senat aus einer Vielzahl von Rechts­streiten als äußerst kompetent und sachkundig bekannt. Prof. Dr. T war zu­dem langjähriger Direktor der Orthopädischen Universitätsklinik E, was zu­sätzlich zumindest indiziell seine Sachkunde unterstreicht. Der ungenügende Ze­mentmantel allein beweist nicht die Fehlerhaftigkeit des Vorgehens. Aufgrund des Prothesendesigns werden lediglich die Hohlräume zwischen Prothese und Knochen mit Zement gefüllt. Ein ungenügender Zementmantel gehört bis heute zu den schick­salhaften Folgen eines solchen Eingriffs und läßt nicht den Schluß auf ein fehlerhaf­tes Vorgehen zu. Selbiges gilt auch für die Frühlockerung der Prothese. Die Patho­genese einer Prothesenfrühlockerung ist nicht für alle Fälle geklärt. Frühlockerungen einer Prothese können auch dann auftreten, wenn der Operateur in jeder Hinsicht sachgemäß gearbeitet hat und lassen nicht den beweisenden Schluß auf einen Be­handlungsfehler zu. Das ist dem Senat auch aus verschiedenen ähnlich gelagerten Rechtsstreiten bekannt.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_39

Sachgemäß war auch die postoperative Behandlung der Klägerin nach diesem ersten Eingriff (Bl. 333).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_41

Fehlerhaft war jedoch die Durchführung der Revisionsoperation vom 04.10.1996. Dabei gehen die Ansichten der verschiedenen Sachverständigen und Privatgutachter im Einzelnen stark auseinander.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_42

Der Senat läßt es im vorliegenden Fall ausdrücklich offen, ob sich schon die Wahl und der Einsatz der Langschaftrevisionsprothese nach Wagner als fehlerhaft dar­stellt, wie der Sachverständige Prof. Dr. N2 meint. Für die Entscheidung dieses Rechtsstreits kommt es im Ergebnis auf eine Feststellung hierzu nicht an. Es erge­ben sich weder Konsequenzen zum Haftungsgrund noch zur Beweissituation im Sinne einer Beweislastumkehr wegen eines groben Behandlungsfehlers. Denn selbst wenn man vorliegend mit Prof. Dr. N2 bereits die Wahl der Wagner-Prothese als fehlerhaft ansehen würde, so könnte hieraus im konkreten Fall dieses ärztliche Ver­halten jedenfalls nicht als unverständlich im Sinne eines groben Behandlungsfehlers angenommen werden.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_43

Wie bereits ausgeführt, kennt der Senat den Sachverständigen Prof. Dr. N2 aus seiner Tätigkeit als Sachverständiger aus einer Vielzahl von Rechtsstreiten und mißt seiner Einschätzung des Behandlungsgeschehens großes Gewicht bei. Dabei kann der Senat aber nicht außer Acht lassen, daß andere äußerst erfahrene und dem Se­nat als ebenfalls sehr sachkundig bekannte Ärzte sowohl zur Indikation für den Ein­bau einer Wagner-Langschaftrevisionsprothese als auch darauf basierend zur Ein­schätzung der (groben) Fehlerhaftigkeit eine gänzlich andere Auffassung vertreten. Dazu zählt z.B. der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. T als aber auch der Privatgutachter Prof. Dr. N3 und ihm als Schüler folgend und dem Senat ebenfalls als Sachverständigen bekannten Dr. C. Sehen solch gewichtige ärztliche Ver­treter der Orthopädie als auch der Chirurgie sogar die Indikation für die Langschaft­prothese nach Wagner vorliegend als gegeben an, so kann das Verhalten des Be­klagten zu 2 jedenfalls nicht als unverständlich und grob fehlerhaft gewertet werden.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_45

Mit dem Sachverständigen Prof. Dr. T war im Ergebnis jedoch festzustellen, daß die eigentliche Durchführung des Protheseneinbaus fehlerhaft erfolgte. Das be­dingt dieselben haftungsrechtlichen Folgen wie bei der Annahme der fehlenden Indi­kation für diesen Prothesentyp.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_46

Der Sachverständige Prof. Dr. T hat für den Senat überzeugend ausgeführt, daß (jedenfalls) der Einbau der Prothese unsachgemäß erfolgte. Dieser bereits in der schriftlichen Zusammenfassung vom 04.11.2002 formulierten Auffassung des Sach­verständigen hat bis auf den Beklagten zu 2 selbst, dessen Darlegungen allerdings nicht zu überzeugen vermögen, kein Privatgutachter mehr widersprochen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_47

Danach war der Einbau der Wagner-Revisionsprothese deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte zu 2 die Vorgaben für den sachgerechten Einbau dieses Prothesentyps nicht eingehalten hat. Zu Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Sachverständi­gen S. 3 der schriftlichen Zusammenfassung (Bl. 614) unter Hinweis auf die von Wagner beschriebene Operationstechnik verwiesen. Entgegen den Vorgaben nach dieser Operationstechnik bestand aufgrund der stufenförmigen Osteotomie medial lediglich ein schlüssiger Kontakt von weniger als 4 und lateral von weniger als 7 cm, wie den gefertigten Röntgenaufnahmen vom 21.10.1996 zu entnehmen ist. Der koni­sche Kontakt ist in der zweiten Ebene noch geringer, weil ein exzentrischer schräger Verlauf des Schaftes gewählt wurde. Außerdem hat das zweite Prinzip der Drei­punkteverankerung nicht stattgefunden, wie auf den Röntgenbildern ebenfalls zu se­hen ist.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_48

Durch diesen fehlerhaften Einbau kam es nicht zu einer Integration zwischen Kno­chen und Prothesenschaft. Das zeichnete den Weg der Auslockerung nicht nur vor, sondern führte letztlich denn auch zur erneuten Prothesenlockerung.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_50

Die Handlungsweise des Beklagten zu 2 hat der Sachverständige als nachvollzieh­bar betrachtet und nach Erörterung das Verhalten nicht als unverständlich bezeich­net. Damit fehlen auch insoweit die medizinischen Anknüpfungstatsachen zur An­nahme eines groben Behandlungsfehlers.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_51

Unabhängig davon und angesichts der Tatsache, daß damit der Klägerin die Be­weislast zur Kausalität obliegt, steht jedenfalls fest, daß die aufgezeigten Fehler an­läßlich der Operation von 1996 zur Prothesenlockerung und damit zu den nachfol­gend erforderlich gewordenen Eingriffen und ihren Folgen führte. Zwar konnte der Sachverständige – naturgemäß – nicht ausschließen, daß auch im Fall des sachge­mäßen Vorgehens eine erneute Frühlockerung hätte eintreten können. Anders als bei der Erstoperation in 1995 steht nunmehr aber fest, daß ein Behandlungsfehler vorliegt, der den Weg der Frühlockerung vorgezeichnet hat. Der Sachverständige war sich sicher, daß eine Ausheilung bei sachgemäßem Vorgehen Anfang 1997 ein­getreten wäre, mit Sicherheit wäre es bei sachgerechtem Vorgehen nicht zu den nachfolgenden Operationen gekommen. Damit wird deutlich, daß der Behandlungs­fehler mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Frühlockerung und die Notwendigkeit der erneuten Eingriffe bedingt hat. Jedenfalls wird nach Auffassung des Senats eine solche Wahrscheinlichkeit erreicht, daß vernünftige Zweifel nicht verbleiben.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_53

Infolge des fehlerhaften Einbaus der Prothese hätte sich die Klägerin des nachfol­genden Eingriffs in der Y-Klinik I sowie den Rehabilitationsmaßnahmen nicht unterziehen müssen. Auch die vier erlittenen Luxationen sind auf den fehler­haften Eingriff zurückzuführen. Auch die weitere ambulante Behandlung zwischen den stationären Aufenthalten zur Schmerztherapie ist auf die fehlerhafte Operation vom 04.10.1996 zurückzuführen. Das hat in der Gesamtheit auch zu den erheblichen Einschränkungen in der Lebensführung der Klägerin geführt. Auf die Darstellung der Operationsfolgen – soweit sie sich auf die hier in Frage stehende Hüfte bezieht – im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N2 (Bl. 308 – 317) wird zusätzlich Be­zug genommen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_54

Wegen des Behandlungsfehlers des Beklagten zu 2 steht der Klägerin gegen beide Beklagte ein angemessenes Schmerzensgeld gem. §§ 823 Abs. 1, 31, 847 BGB zu. Unter Abwägung aller Umstände hält auch der Senat ein Schmerzensgeld von DM 75.000,- für billig. Der Betrag war lediglich in Euro umzurechnen. Der Senat folgt da­bei auch der Argumentation des Landgerichts zur Höhe als auch zur beantragten Schmerzensgeldrente mit Ausnahme der Tatsache, daß ein grober Behandlungs­fehler nicht festzustellen war. Ein Grund zur Zubilligung einer Schmerzensgeldrente liegt nicht vor. Das zuerkannte Schmerzensgeld ist angemessen und erforderlich, aber auch ausreichend, um die erlittenen Nachteile vollumfänglich auszugleichen.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_56

Das Feststellungsbegehren ist ebenfalls begründet.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_58

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_60

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-12-18/3-u-185-01#rd_62

Das Urteil beschwert alle Parteien mit mehr als € 20.000,-.