Rechtsprechung / OLG Hamm / 2002

OLG Hamm Beschluss vom 17.07.2002 – 2 Ss OWi 443/02

ECLI:DE:OLGHAM:2002:0717.2SS.OWI443.02.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-07-17/2-ss-owi-443-02#rd_1

Gründe: I. Das Amtsgericht Lüdenscheid hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 11. März 2002 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt eine Geldbuße in Höhe von 80,- Euro, wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 12 km/h eine Geldbuße von 50,- Euro, wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung um 12 km/h in Tateinheit mit fahrlässiger Überschreitung der Tageslenkzeit eine Geldbuße in Höhe von 100, - Euro und wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt in Tateinheit mit fahrlässiger Überschreitung der Tageslenkzeit/Verkürzung der Tagesruhezeit eine Geldbuße in Höhe von 140, - Euro verhängt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-07-17/2-ss-owi-443-02#rd_2

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen, der die Verletzung formellen Rechts und mit näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

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II. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-07-17/2-ss-owi-443-02#rd_3

Die Rechtsbeschwerde bedarf der Zulassung ( §§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 OWiG ). Ein Fall des § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG liegt nicht vor, weil das Amtsgericht vier Geldbußen verhängt hat, von denen jede unter der Wertgrenze des § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG liegt. Angesichts der Tatumstände handelt es sich auch jeweils um prozessual selbständige Taten im Sinne von § 264 StPO. Die mitgeteilten Zeitabstände zwischen den Geschwindigkeitsüberschreitungen trennen diese so voneinander ab, dass sie Zäsuren darstellen, die es nicht erlauben, alle von dem Betroffenen begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen oder zumindest die Geschwindigkeitsüberschreitungen eines Tages zu einem einheitlichen Geschehen zu verbinden (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 1999 2 Ss OWi 761/99 m.w.N.). Die verhängten Geldbußen waren deshalb für die Wertgrenze des § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nicht auch nicht teilweise zusammenzuziehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-07-17/2-ss-owi-443-02#rd_4

Der Antrag war als unbegründet zu verwerfen, da es weder geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen, noch das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-07-17/2-ss-owi-443-02#rd_5

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist, soweit sie nicht gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht ausgeführt und daher unzulässig.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-07-17/2-ss-owi-443-02#rd_6

Soweit der Betroffne die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat, führt die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend aus, das Amtsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass keine Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Die Verjährung ist vielmehr durch die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Betroffenen rechtzeitig unterbrochen worden ( § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG ). Zwar muss bei der Zustellung des Bußgeldbescheides durch die Post mit Zustellungsurkunde gemäß § 3 VwZG der Umschlag mit dem für den Empfänger bestimmten Schriftstück außer mit dessen Anschrift und der Bezeichnung der absendenden Behörde auch mit einer Geschäfts-dummer versehen sein, die mit der auf der Zustellungsurkunde identisch sein muss ( vgl. Göhler, OWiG, Rdnr. 9 zu § 51 m.w.N. ). Doch machen nur schwere Mängel die Zustellung unwirksam. Ein solcher schwerer Mangel wird z. B. angenommen, wenn die Geschäftsnummer gänzlich fehlt ( vgl. BFH NJW 1969, 1136; OLG Nürnberg NJW 1963, 1207 ), weil dann die Nämlichkeit und der unveränderte Inhalt der Sendung nicht gewährleistet sei. Diese Gefahr besteht jedoch im vorliegenden Fall nicht, denn der Umschlag, mit dem der Bußgeldbescheid zugestellt wurde, trägt nach Angaben des Betroffenen die Geschäftsnummer 092092005.4. Das Aktenzeichen des Bußgeldbescheides lautet 36/09209205.4/8910. Die Geschäftsnummer auf dem Umschlag enthält mithin eine 0 zuviel und es fehlen die Ziffern 36 vor und 8910 nach den Schrägstrichen. Was die zusätzliche 0 angeht, handelt es sich um ein offenkundiges Schreibversehen. Die Zahlen vor und nach den Schrägstrichen dienen der verwaltungsinternen Kennung und stellen die Gewähr für den unveränderten Inhalt der Sendung nicht in Frage.

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Eine Versagung des rechtlichen Gehörs wird vom Betroffenen selbst nicht behauptet.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2002-07-17/2-ss-owi-443-02#rd_7

Demgemäss war der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde insgesamt mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG als unbegründet zu verwerfen.