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OLG Hamm Urteil vom 12.05.2000 – 11 UF 207/99

ECLI:DE:OLGHAM:2000:0512.11UF207.99.00

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Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Mai 1999 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlußurteil des Amtsgerichts Warendorf im Ausspruch zum Trennungsunterhalt teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) wie folgt Trennungsunterhalt zu zahlen:

a)

für die Zeit von Januar 1999 bis April 1999 monatlich 1.327,27 DM;

b)

für die Zeit von Mai 1999 bis Dezember 1999 monatlich 1.198,- DM;

c)

für die Zeit von Januar 2000 bis April 2000 monatlich 683,- DM;

d)

ab Mai 2000 monatlich 955,- DM.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten werden wie folgt verteilt:

a)

Kosten 1. Instanz:

Von den Gerichtskosten tragen der Beklagte 86 % und die Klägerin zu 1) 14 %.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) zu 100 % und die der Klägerin zu 1) zu 80 %.

Die Klägerin zu 1) hat dem Beklagten 14 % seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

b)

Kosten 2. Instanz:

Von den Gerichtskosten tragen der Beklagte 68 % und die Klägerin zu 1) 32 %.

Die Klägerin zu 1) trägt 32 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten.

Der Beklagte hat von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) 62 % zu erstatten, von denen der Klägerin zu 2) 100 %.

Im übrigen trägt jeder seine Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_2

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Das Scheidungsverfahren läuft noch. In zweiter Instanz geht es nur noch um den Trennungsunterhalt für die Zeit ab Januar 1999. Folgendes liegt zu Grunde:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_3

Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, drei inzwischen erwachsene Töchter und die am 13.6.1991 geborene Tochter D. Eheprägend war neben den Einkünften des Beklagten aus seiner Erwerbstätigkeit ein Zuverdienst der Klägerin aus einer Nebentätigkeit als Verkäuferin.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_4

Die Trennung ist im April 1997 erfolgt, zunächst innerhalb der gemeinsamen Wohnung. Ende 1998 ist der Beklagte ausgezogen. D wird seit der Trennung von der Mutter betreut. Die am 21.5.1980 geborene Tochter B ist seit August 1998 keiner Ausbildung mehr nachgegangen. Bis Juli 1999 ist sie im Haushalt der Mutter versorgt worden. Seither lebt sie bei ihrer älteren Schwester D2. Sie erhält nach wie vor finanzielle Zuwendungen vom Beklagten.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_5

In erster Instanz hat die Klägerin Unterhalt für D in Höhe von monatlich 511,- DM verlangt (636,- DM Tabellenunterhalt ./. 125,- DM Kindergeldanteil) und ihre eigenen Unterhaltsansprüche wie folgt berechnet:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_6

durchschnittliches Nettoeinkommen des Beklag-

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_7

ten in der Zeit von Oktober 97 bis Oktober 98 4.892,70 DM

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_8

1/3 der in dieser Zeit durch-

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_9

schnittlich erhaltenen Spesen 150,27 DM

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_10

anrechenbares Nettoeinkommen 5.042,97 DM

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_11

./. Unterhalt für B 870,00 DM

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_12

./. Unterhalt für D 636,00 DM

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_14

./. prägendes Eigeneinkommen 440,00 DM

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_16

davon 3/7 1.327,27 DM

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_17

Der Beklagte hat den von D geltend gemachten Unterhalt anerkannt und im übrigen Klageabweisung beantragt. Er hat geltend gemacht, sein Einkommen sei geringer als von den Klägerinnen vorgetragen. Außerdem lebe sie seit Februar 1999 mit einem neuen Partner zusammen; der Unterhaltsanspruch sei daher gemäß § 1579 BGB ausgeschlossen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_18

Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und den Beklagten verurteilt, ab Januar 1999 wie folgt Unterhalt zu zahlen:

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_19

an D monatlich 150 % des jeweiligen Regelbetrages abzüglich der Hälfte des jeweiligen Kindergeldes, zur Zeit also 511,- DM;

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_20

an die Klägerin Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 1327,27 DM.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_21

Zur Begründung hat es ausgeführt, die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen seien nach den vorliegenden Unterlagen richtig. Der Beklagte habe sie nicht substantiiert bestritten. Auch eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch eine gefestigte Beziehung zu einem neuen Partner sei nicht substantiiert vorgetragen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_22

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung, soweit er zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von mehr als 600,- DM pro Monat verurteilt ist. Er macht geltend:

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_23

Das Amtsgericht habe seine Hinweis- und Fürsorgepflicht ihm gegenüber verletzt. Es hätte berücksichtigen müssen, daß er anwaltlich nicht vertreten gewesen sei.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_24

Er legt die Lohnabrechnungen für 1999 sowie den Steuerbescheid für 1997 vor. Er rügt, daß die Klägerin ihre prägenden Einkünfte bisher nicht belegt habe.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_25

Er behauptet, die Klägerin lebe seit Februar 1999 fest mit einem anderen Mann zusammen und erbringe diesem die hausfrauentypischen Leistungen. Er meint, deren Wert sei mit monatlich 750,- DM anzusetzen. Rechne man auf den vom Amtsgericht errechneten Anspruch diese 750,- DM an, bleibe nur der nicht angegriffene Sockelbetrag von 600,- DM. Die Kindesbelange seien durch die Anrechnung nicht tangiert.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_26

Die vorsorglich auch gegenüber der Klägerin zu 2) eingelegte Berufung hat der Beklagte zurückgenommen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_28

die Klage auf Trennungsunterhalt abzuweisen, soweit er ab Januar 1999 zur Zahlung von mehr als monatlich 600,- DM verurteilt worden ist.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_29

Die Klägerin zu 1) beantragt,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_30

die Berufung zurückzuweisen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_31

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Ergänzend trägt sie vor:

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_32

Bei der Einkommensberechnung sei bisher die jährliche Steuererstattung nicht berücksichtigt worden. Da der Beklagte für das Steuerjahr 1998 bereits einen Freibetrag für die erbrachten Unterhaltszahlungen habe in Anspruch nehmen können, müsse behauptet werden, daß die Steuererstattung mindestens 3600,- DM betragen habe.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_33

Weiter sei die Bedarfsberechnung insoweit zu korrigieren, als die Tochter B 1999 keine Ausbildung mehr gemacht habe und daher nicht mehr bedürftig gewesen sei.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_34

Ihr eigenes Einkommen sei gegenüber den vom Amtsgericht berücksichtigten Beträgen nur unerheblich gestiegen. Ihr Bedarf sei daher sogar höher als in erster Instanz angenommen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_35

Versorgungsleistungen gegenüber ihrem neuen Partner, Herrn C, erbringe sie nicht. Sie habe ihn erst im Februar 1999 kennengelernt. Erst seit dem Frühsommer habe sie mit ihm zunehmend ihre Freizeit verbracht. Inzwischen komme zwar vor, daß er bei ihr übernachte. Er fahre dann aber frühmorgens in seine eigene Wohnung, um dort zu frühstücken und auch die Mittagspause zu verbringen. Wenn er bei ihr esse, teile man nicht nur die Kosten, sondern auch die anfallende Arbeit.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_36

Ihr Freund sei im übrigen auch gar nicht in der Lage, irgendwelche Leistungen zu vergüten.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_37

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebest Anlagen sowie auf die Protokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_39

Die Berufung ist zulässig. Auf die gerügten Verfahrensfehler kommt es nicht an. Eine eigene Entscheidung des Senats ist jedenfalls sachdienlich.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_40

Der Beklagte zieht nicht in Zweifel, dem Grunde nach zur Zahlung von Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB verpflichtet zu sein.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_41

Das Maß des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Da sich die für die Berechnung maßgeblichen Umstände verschiedentlich geändert haben, ergeben sich nach den in zweiter Instanz getroffenen Feststellungen unterschiedliche Unterhaltsbeträge wie folgt:

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_42

1. Für die Zeit von Januar bis April 1999 kommt eine Herabsetzung des ausgeurteilten Unterhalts nicht in Betracht.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_44

Einkommen des Beklagten:

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_46

Einkommen aus Erwerbstätigkeit:

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_48

Der 1999 erzielte Jahresverdienst läßt sich aus der Gehaltsabrechnung für Dezember 1999 exakt wie folgt entnehmen:

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_49

Gesamtbrutto 89.420,22 DM

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_50

./. LSt. 14.106,00 DM

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_51

./. Lst. sonst. Bezüge 968,00 DM

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_52

./. KiSt. 1.164,24 DM

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_53

./. SoliZ 711,48 DM

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_54

./. AN-Anteil Sozialversicherung 17.660,97 DM

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_56

davon 1/12 4.567,46 DM

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_58

Der Beklagte beanstandet nicht, daß ihm 1/3 der erhaltenen Spesen als Einkommen zugerechnet werden.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_59

Welche Spesenzahlungen er im Jahre 1999 erhalten hat, ist allerdings nicht genau zu ermitteln, da die Gehaltsabrechnungen für 1999 nicht komplett vorliegen. Deshalb sind die Spesenzahlungen fortzuschreiben, die 1998 erfolgt sind. Das sind folgende Beträge:

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_60

für 1/98 395,- DM

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_61

für 2/98 350,- DM

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_62

für 3/98 415,- DM

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_63

für 4/98 445,- DM

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_64

für 5/98 465,- DM

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_65

für 6/98 400,- DM

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_66

für 7/98 430,- DM

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_67

für 8/98 480,- DM

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_68

für 9/98 470,- DM

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_69

für 10/98 450,- DM

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_70

für 11/98 410,- DM

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_71

für 12/98 400,- DM

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_73

Monatsanteilig sind das 425,83 DM. 1/3 davon ist dem Beklagten als Einkommen anzurechnen, das sind 141,94 DM.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_77

Abzuziehen sind die vermögenswirksamen Leistungen von monatlich 52,- DM, die für die Lebenshaltung auch in der Ehezeit nicht zur Verfügung bestanden haben. Sie sind mit der Nettoquote von 61,29 % herauszurechnen, also mit 31,87 DM.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_79

Abzuziehen sind weiter die 26,- DM, die der Beklagte abgabenfrei als Zulage erhält und die unmittelbar auf eine Direktversicherung eingezahlt werden. Auch dieses Geld hat nie für die allgemeine Lebenshaltung zur Verfügung gestanden.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_81

Also errechnet sich folgendes Einkommen:

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_82

durchschnittliches Nettoeinkommen 4.567,46 DM

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_83

1/3 der durchschnittlichen Spesen 141,94 DM

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_85

./. vwL netto 31,87 DM

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_86

./. Direktversicherung 26,00 DM

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_89

Steuererstattung:

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_90

Im Jahre 1999 ist nur die Steuererstattung für 1997 in Höhe von 224,69 DM erfolgt. Da das Zuflußprinzip gilt, ist auch nur dieser Betrag zu berücksichtigen. Monatsanteilig sind das 18,72 DM.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_91

Das anrechenbare Einkommen erhöht sich demnach auf 4.670,25 DM.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_93

Unterhaltslasten:

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_95

Auch wenn die Tochter B nach Abbruch ihrer Ausbildung im August 1998 darauf zu verweisen gewesen wäre, ihren Lebensbedarf durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, haben die Parteien sie weiter unterstützt. Die Klägerin hat sie bis einschließlich Juli 1999 in ihrem Haushalt versorgt, der Beklagte hat ihr ein monatliches Taschengeld von 200,- DM zur Verfügung gestellt. Nachdem B im August 1999 zu ihrer Schwester D2 gezogen war, hat er monatsdurchschnittlich 300,- DM gezahlt, weil er auch D2 für deren Aufwendungen entschädigte.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_96

Die vom Beklagten geleisteten Zahlungen sind nach Treu und Glauben jedenfalls so lange einkommensmindernd zu berücksichtigen, als die Klägerin das nicht beanstandet hat. Darauf, daß B auf ihre Eigenverantwortung zu verweisen sei, hat sie sich erstmals in der Berufungserwiderung berufen, während sie in erster Instanz Unterhaltszahlungen für B noch selbst bei ihrer Berechnung abgesetzt hat. Also sind die im Jahre 1999 tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen in voller Höhe abzusetzen. Nach den nicht bestrittenen Angaben des Beklagten waren es insgesamt folgende Beträge:

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_97

Januar bis Juli 1999 (7 * 200,- DM Taschengeld) 1.400,00 DM

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_98

August bis Dezember 1999 (5 *300,- DM) 1.500,00 DM

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_99

insgesamt 2.900,00 DM

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_100

davon 1/12 241,66 DM

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_102

Die Unterhaltslast für D ist durch das Urteil des Amtsgerichts auf 636,- DM festgeschrieben (Gruppe 8, Alterstufe 2); daran muß sich die Klägerin für die Bemessung ihres Unterhalts festhalten lassen.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_104

Prägende Einkünfte der Klägerin:

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_105

Die Klägerin hat vorgetragen, ihre Mitarbeit im Geringverdienerbereich sei eheprägend gewesen, ihr aktuelles Einkommen also nach der Differenzmethode zu berücksichtigen. Dagegen wendet auch die Berufung nichts ein, sondern moniert nur, die Einkünfte seien bisher nicht belegt.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_106

Nach den jetzt eingereichten Belegen ist das Einkommen ab März 1999 von monatlich 440,- DM auf 550,- DM gestiegen. Die Klägerin trägt dazu unbestritten vor, die Ausschöpfung des im Geringverdienerbereichs möglichen Einkommens sei schon vor der Trennung angestrebt worden (Bl. 138). Also ist das gesamte Einkommen nach der Differenzmethode zu berücksichtigen.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_107

Nach den vorgelegten Gehaltsabrechnungen hat die Klägerin 1999 folgende Einkünfte erzielt:

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_108

Januar und Februar 1999 jeweils 440,- DM 880,00 DM

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_109

März 1999 550,00 DM

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_110

April 1999 310,23 DM

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_111

Mai 1999 789,77 DM

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_112

Juni bis Dezember 1999 jeweils 550,- DM 3.850,00 DM

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_114

davon 1/12 531,66 DM

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_116

Auf der Grundlage der vorstehenden Erörterungen ergibt sich folgende Bedarfsberechnung:

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_117

Einkommen des Beklagten 4.651,53 DM

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_118

Steuererstattung 18,72 DM

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_120

./. Unterhaltszahlungen für B 241,66 DM

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_121

./. Tabellenunterhalt D 636,00 DM

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_123

davon 6/7 3.250,79 DM

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_124

6/7 von 531,66 DM 455,71 DM

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_126

davon ½ 1.853,25 DM

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_129

Bis einschließlich April 1999 sind auf diesen Bedarf nur 6/7 der prägenden Einkünfte der Klägerin anzurechnen. Die Anrechnung eines fiktiven Entgelts für Versorgungsleistungen kommt hingegen nicht in Betracht.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_130

Der Zeuge C hat glaubhaft geschildert, daß sich die Beziehung zur Klägerin erst seit Anfang Mai 1999 verfestigt habe. Erst seit dieser Zeit sei es zu Wochenend- und Übernachtungsbesuchen gekommen.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_131

Der Beklagte ist dem nicht weiter entgegengetreten. Auf die Vernehmung der gegenbeweislich benannten Zeugen hat er verzichtet. Also hat es für die Zeit bis einschließlich April keine Versorgungsleistungen gegeben, die die Zurechnung einer fiktiven Vergütung rechtfertigen könnten. Folglich ist der Bedarf der Klägerin für diese Zeit nur wie folgt gedeckt:

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_132

errechneter Bedarf 1.853,25 DM

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_133

./. 6/7 der prägenden Einkünfte 455,71 DM

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_134

Bedarfslücke 1.397,54 DM

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_135

Das ist mehr, als das Amtsgericht zugesprochen hat. Eine Herabsetzung kommt insoweit nicht in Betracht.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_137

Ansprüche für die Zeit von Mai bis Dezember 1999:

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_138

Der Anspruch der Klägerin verringert sich, weil der Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ab Mai 1999 ein fiktives Versorgungsentgeld von monatlich 200,- DM zuzurechnen ist.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_140

Die Klägerin und der Zeuge haben übereinstimmend angegeben, daß man sich seit Mai 1999 nicht nur am Wochenende, sondern auch während der Woche regelmäßig besucht hat. Zwischen drei- und viermal pro Woche hat der Zeuge bei der Klägerin übernachtet und dort jedenfalls Abendbrot gegessen. Auch wenn der Zeuge die Klägerin im Gegenzug am Wochenende in seiner Wohnung "verwöhnt" hat, bewertet der Senat den Wert der Versorgung, den die Klägerin für ihren neuen Lebenspartner erbracht hat, mit monatlich 200,- DM.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_142

In dieser Höhe ist der Zeuge als leistungsfähig anzusehen. Er hat zwar bekundet, daß sein Nettoeinkommen nur 2000,- DM betrage. Den Mieteinnahmen von 1.150,- DM aus der Teilvermietung seines Hauses stünden monatliche Zins- und Tilgungslasten von 1.266,- DM gegenüber (vierteljährlich 3.800,- DM); an seine Frau habe er monatlichen Unterhalt von 1.000,- DM zu zahlen. Eine Steuererstattung erhalte er nicht, habe vielmehr Steuern nachzuzahlen. Danach ergäbe sich ein Einkommen von weniger als 1000,- DM.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_143

Die Angaben hat der Zeuge gemacht, ohne sich darüber an Hand von Unterlagen zu vergewissern. Daß ihm ein so geringes Einkommen zur Verfügung steht, ist mit den Angaben über seine Lebensweise und die damit verbundenen Kosten nicht zu vereinbaren:

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_144

1999 ist er zusammen mit der Klägerin im Urlaub gewesen. Auch wenn Kosten für die Unterkunft nicht angefallen sind, entstehen dadurch doch üblicherweise erhebliche Nebenkosten. An den Wochenenden hat man sich jeweils verwöhnt, also nicht sparsam gelebt. Seit März 2000 unterhält er ein zweites Auto, das die Klägerin benutzen kann.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_145

All das ist mit den angegebenen Einnahmen nicht zu finanzieren. Deshalb ist nicht bewiesen, daß der Zeuge das für angemessen erachtete Entgelt für Versorgungsleistungen nicht aufbringen kann.

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_147

Die Bedarfslücke verringert sich daher wie folgt:

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_148

errechneter Bedarf 1.853,25 DM

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_149

./. 6/7 der prägenden Einkünfte 455,71 DM

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_150

./. fiktives Versorgungsentgelt (vorerst) 200,00 DM

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_152

Der Betrag ist auf 1.198,- DM zu runden. Auf diesen Betrag sind die für die Zeit von Mai bis Dezember 1999 ausgeurteilten Beträge herabzusetzen.

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_154

Die Auffüllung der Differenz zum titulierten Unterhalt mit Altersvorsorgeunterhalt scheidet für den hier fraglichen Zeitraum von vornherein aus. Vorsorgeunterhalt kann erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung zugesprochen werden. Die Berufung auf Vorsorgeunterhalt ist aber erstmals im Schriftsatz vom 10.03.2000 erfolgt.

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_156

Ansprüche der Klägerin von Januar bis April 2000:

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_158

Einkommen des Beklagten:

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_160

Das Einkommen des Beklagten aus seiner Erwerbstätigkeit ist auf der Grundlage der 1999 erzielten Bezüge fortzuschreiben:

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_161

Das 1999 erzielte Gesamtbruttoeinkommen hat 89.420,22 DM betragen; das sind monatsanteilig 7.451,69 DM. Davon ist der abgabenfrei gezahlte Zuschuß von 26,- DM für die Direktversicherung abzuziehen; dann verbleiben 7.425,69 DM.

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_162

Dieser Betrag ist nach Steuerklasse 1/ 0,5 zu versteuern (für 1999 hat der Beklagte noch Steuern nach Steuerklasse 3/ 1 bezahlt). Ein Steuerfreibetrag wegen des nicht angegriffenen Unterhaltsbetrages von monatlich 600,- DM ist dabei nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin hat zwar im Senatstermin ihre Bereitschaft erklärt, die dazu gegenüber dem Finanzamt notwendigen Erklärungen abzugeben, die Grundlagen für eine durchdachte Entscheidung liegen bisher aber nicht vor. Da Unterhaltszahlungen, für die das Realsplitting in Anspruch genommen wird, als Einkommen anzurechnen sind und zu einer eigenen Versicherungspflicht der Klägerin in der Krankenversicherung führen dürften, sind die Vor- und Nachteile der Inanspruchnahme des Realsplittings bisher nicht abschließend zu übersehen. Deshalb kann dessen Inanspruchnahme nicht unterstellt werden.

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_163

Nach den aktuellen Sätzen für Steuern und Sozialabgaben kann folgendes Einkommen prognostiziert werden:

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_164

mtl. Bruttoeinkommen 7.425,69 DM

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_165

./. Lohnsteuern 1.928,25 DM

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_166

./. Kirchensteuern 173,54 DM

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_167

./. SoliZ 106,05 DM

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_168

./. Rentenversicherungsbeitrag 716,58 DM

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_169

./. Krankenversicherungsbeitrag 448,28 DM

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_170

./. Pflegeversicherung 54,83 DM

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_171

./. Arbeitslosenversicherung 241,33 DM

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_174

Der als Einkommen anzurechnende Spesenanteil ist mit demselben Betrag wie für 1999 fortzuschreiben.

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_176

Die vermögenswirksamen Leistungen - monatlich 52,- DM - sind mit der Nettoquote von 50,8 % herauszurechnen, also mit 26,42 DM.

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_178

Die Steuererstattung, die der Beklagte im Jahr 2000 für das Steuerjahr 1998 erhalten wird, ist zu schätzen. Daß sie höher ausfallen wird als die für 1997 erfolgte Steuererstattung, ist nicht anzunehmen.

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_179

Der Einwand der Klägerin, die Erstattung müsse erheblich höher ausfallen als 1997, da der Beklagte die Möglichkeit habe, geleistete Unterhaltszahlungen steuermindernd geltend zu machen, geht fehl. 1998 hat der Beklagte sein Einkommen noch fortlaufend nach Steuerklasse 3 versteuert, also bereits die Vorteile des Splittingtarifs in Anspruch genommen. Die zusätzliche Inanspruchnahme des Realsplittings scheidet daher aus. Deshalb ist wie für 1999 mit einer monatsanteiligen Erstattung von 18,72 DM zu rechnen. Einen geringeren Erstattungsbetrag hat der Beklagte nicht substantiiert behauptet.

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_181

Unterhaltslasten:

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_183

Der titulierte Unterhaltsanspruch von D steigt wegen der Anhebung der Tabellenwerte auf 647,- DM.

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_185

Die Unterhaltszahlungen für B sind noch bis einschließlich März zu berücksichtigen, für die Zeit danach wegen des Widerspruchs in der Berufungserwiderung vom 10.03.2000 nicht mehr. Aus Gründen der rechnerischen Vereinfachung werden die für Januar bis März jeweils gezahlten 300,- DM auf die Zeit von Januar bis April 2000 umgelegt. Monatsanteilig sind also 225,- DM abzusetzen.

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_187

Dann ergibt sich als anrechenbares Einkommen:

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_188

geschätztes Nettoeinkommen 3.756,83 DM

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_189

./. vwL netto 26,42 DM

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_191

zzgl. Verdienst aus Spesenzahlungen 141,94 DM

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_192

zzgl. Steuererstattung (geschätzt) 18,72 DM

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_194

./.Tabellenunterhalt D 647,00 DM

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_195

./.Unterhaltszahlungen B 225,00 DM

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_197

davon 6/7 2.587,77 DM

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_199

Das Einkommen der Klägerin aus ihrer Geringverdienertätigkeit wird durchgehend 550,- DM betragen; es ist zu 6/7, also mit 471,43 DM anzurechnen.

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_201

Dann ergibt sich folgender Bedarf:

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_202

6/7 des Einkommens des Beklagten 2.587,77 DM

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_203

6/7 des Einkommens der Klägerin 471,43 DM

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_205

davon ½ 1.529,60 DM

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_206

3.4 Bedarfsdeckung:

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_207

Anzurechnen ist neben dem Einkommen der Klägerin aus ihrer Erwerbstätigkeit weiterhin ein fiktives Entgeld für Versorgungsleistungen gegenüber Herrn C.

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_208

Der Umfang der Versorgung hat sich ab Mitte Januar ausgeweitet, weil der Lebenspartner während der Erholungsphase nach einer Schulteroperation bis Ende April ständig in C gewesen ist. Der Haushalt ist, wie der Zeuge eingeräumt hat, ganz überwiegend von der Klägerin erledigt worden; er hat allerdings mithilfe geleistet, insbesondere bei Einkäufen.

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_209

Für die Zeit von Mitte Januar bis Ende April ist daher ein Entgelt von monatlich 400,- DM zuzurechnen. Es ergibt sich folgender Durchschnittsbetrag:

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_210

01.01. bis 15.01.2000 100,- DM

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_211

15.01. bis 31.01.2000 200,- DM

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_212

01.02. bis 30.04.2000 (3 * 400,- DM) 1.200,- DM

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_214

davon ¼ 375,- DM

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_215

Also verbleibt folgende Bedarfslücke:

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_216

errechneter Bedarf 1.529,60 DM

217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_217

./. 6/7 der prägenden Einkünfte 471,43 DM

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_218

./. fiktives Versorgungsentgelt 375,00 DM

220Permalink zu Rn. 220recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_220

gerundet 683,00 DM

222Permalink zu Rn. 222recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_222

Auffüllung mit Altersvorsorgeunterhalt:

223Permalink zu Rn. 223recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_223

Die Differenz zu dem vom Amtsgericht titulierten Unterhaltsanspruch ist nicht mit Altersvorsorgeunterhalt aufzufüllen, auch wenn die Beklagte den geltend gemachten Unterhaltsanspruch hilfsweise auf Altersvorsorgeunterhalt gestützt hat.

224Permalink zu Rn. 224recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_224

Altersvorsorgeunterhalt muß im Hinblick auf seine Zweckbestimmung betragsmäßig verlangt werden; der Gläubiger muß konkret sehen, welche Auswirkungen das Verlangen auf die Höhe des Elementarunterhalts hat (OLG Hamm, FamRZ 97, S. 1278; Köhler/ Luthin, Handbuch des Unterhaltsrechts, 8. Auflage, Rdnr. 432; Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Auflage, § 1578, Rdnr. 46). Da hier eine solche Bezifferung nicht erfolgt ist, kommt auch die begehrte Auffüllung nicht in Betracht.

225Permalink zu Rn. 225recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_225

4. Ansprüche ab Mai 2000:

226Permalink zu Rn. 226recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_226

Der Unterhaltsanspruch steigt wieder: Unterhaltszahlungen für B sind nicht mehr zu berücksichtigen. Da sich der Zeuge C ab Mai nicht mehr ständig bei der Klägerin aufhält, sind auch die Versorgungsleistungen nur noch mit 200,- DM zu bewerten.

227Permalink zu Rn. 227recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_227

Die Anspruchsberechnung ändert sich wie folgt:

228Permalink zu Rn. 228recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_228

prognostiziertes Einkommen des Beklagten 3.891,07 DM

229Permalink zu Rn. 229recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_229

./.Tabellenunterhalt D 647,00 DM

231Permalink zu Rn. 231recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_231

davon 6/7 2.780,63 DM

232Permalink zu Rn. 232recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_232

6/7 des Einkommens der Klägerin 471,43 DM

234Permalink zu Rn. 234recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_234

Bedarf der Klägerin 1.626,03 DM

235Permalink zu Rn. 235recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_235

./. 6/7 ihrer prägenden Einkünfte 471,43 DM

236Permalink zu Rn. 236recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_236

./. fiktives Versorgungsentgelt 200,00 DM

238Permalink zu Rn. 238recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_238

gerundet 955,00 DM

239Permalink zu Rn. 239recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_239

Auf diesen Betrag war der laufende Unterhaltsanspruch der Klägerinzu reduzieren.

240Permalink zu Rn. 240recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-05-12/11-uf-207-99#rd_240

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 515 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziffer 10 ZPO.