Rechtsprechung / OLG Hamm / 1999

OLG Hamm Urteil vom 20.05.1999 – 6 U 24/99

ECLI:DE:OLGHAM:1999:0520.6U24.99.00

VerkehrsrechtNordrhein-WestfalenVerkehrsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. Oktober 1998 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsmittels.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Beklagten: unter 30.000,00 DM.

Entscheidungsgründe§

2

I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-05-20/6-u-24-99#rd_1

Die Klägerin wurde als Beifahrerin im Pkw ihres Ehemannes bei einem Unfall vom 19.05.1995, 11.30 Uhr, auf der A 31 Richtung ... schwer verletzt, weil der Beklagte zu 1) mit seinem Lkw plötzlich von der rechten auf die linke Fahrspur wechselte, wo sich der Ehemann der Klägerin mit ca. 200 km/h näherte.

4

Das Landgericht hat der auf vollen Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden gerichteten Klage im wesentlichen stattgegeben.

5

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Ziel einer Haftung dem Grunde nach nur in Höhe von 75 %.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-05-20/6-u-24-99#rd_2

Mit näheren Ausführungen machen die Beklagten geltend, die Klägerin müsse sich als Beifahrerin die hohe Betriebsgefahr des 200 km/h fahrenden Pkw ihres Ehemannes aus dem Gesichtspunkt der "schuldhaften Selbstgefährdung" anrechnen lassen. Sie sind ferner der Auffassung, nicht verantwortlich zu sein für die Folgen eines - nach ihrer Auffassung unfallunabhängigen - Treppensturzes der Klägerin vom 30.10.1996 und die hierdurch ausgelösten weiteren materiellen und immateriellen Schäden. Deshalb - so meinen sie - bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens für die Zeit nach dem 30.10.1996, der in diesem Zeitraum angefallenen Arztkostenanteile (906,57 DM) und des vom Landgericht zusätzlich ausgesprochenen Schmerzensgeldes von 5.000,00 DM.

7

Hilfsweise berufen sich die Beklagten auf ein Mitverschulden der Klägerin bei dem Treppensturz vom 30.10.1996.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-05-20/6-u-24-99#rd_3

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen. Sie sieht auch in dem Treppensturz vom 30.10.1996 eine weitere, mittelbare Unfallfolge.

9

Der Senat hat die Klägerin angehört.

10

II.

11

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-05-20/6-u-24-99#rd_4

Die Beklagten haften für die Unfallfolgen in vollem Umfang. Eine Mitverantwortlichkeit der Klägerin scheidet aus. Auch die bei dem Treppensturz vom 30.10.1996 erlittene Sprunggelenksfraktur ist mittelbare Unfallfolge; die hierdurch ausgelösten weiteren Schäden sind von den Beklagten in vollem Umfang zu ersetzen.

13

1.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-05-20/6-u-24-99#rd_5

Die Klägerin muß sich die hohe Geschwindigkeit des Fahrzeugs ihres Ehemannes aus dem Gesichtspunkt der "schuldhaften Eigengefährdung" nicht anrechnen lassen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-05-20/6-u-24-99#rd_6

Im Grundsatz gilt, daß der Fahrer für die Führung des Fahrzeugs die alleinige Verantwortung trägt. Im allgemeinen kann deshalb von einem Fahrgast nicht verlangt werden, den Fahrer zu langsamerem Fahren aufzufordern (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl. 1997, § 9 StVG, Rdn. 33; BGHZ 35, 320).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-05-20/6-u-24-99#rd_7

Ausnahmen hiervon sind in Fällen der sog. Selbstgefährdung z.B. dann gemacht worden, wenn der Fahrgast weiß oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, daß er sich durch den Antritt der Fahrt bzw. deren Fortsetzung in erhebliche, naheliegende Gefahr begibt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-05-20/6-u-24-99#rd_8

Dies ist beispielsweise bei erkennbarer alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit des Fahrers, bei erkennbarer Übermüdung, bekannter fehlender Fahrerlaubnis des Fahrers oder bekannten technischen Mängeln des Fahrzeugs angenommen worden (Greger a.a.O., Rdn. 34 ff.).

18

Von einer schuldhaften Mitverursachung der Klägerin kann hier aus rechtlichen und auch aus tatsächlichen Gründen nicht ausgegangen werden.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-05-20/6-u-24-99#rd_9

In der Rspr. ist bisher einhellig entschieden, daß die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit allein einen Schuldvorwurf gegenüber dem Fahrer nicht begründet (BGH VersR 92, 714; OLG Hamm NZV 92, 30; OLG Köln VersR 91, 1188; OLG Karlsruhe VersR 88, 751; OLG Saarbrücken VM 87, 54; OLG Schleswig NZV 93, 152). Lediglich der Unabwendbarkeitsnachweis gelingt in derartigen Fällen kaum.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-05-20/6-u-24-99#rd_10

Wenn aber diese Überschreitung der Richtgeschwindigkeit schon dem Fahrer nicht zum Verschulden gereicht, dann gilt dies erst recht gegenüber dem Beifahrer, dem ja allenfalls eine schuldhafte Mitverursachung angelastet werden könnte. Gerade weil im Grundsatz von der alleinigen Verantwortung des Fahrers auszugehen ist, kann nicht ein und derselbe Gesichtspunkt, der ihm nicht als Verschulden vorzuwerfen ist, bei der nur ausnahmsweise "mitverantwortlichen" Beifahrerin ein Verschulden begründen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-05-20/6-u-24-99#rd_11

Im übrigen wäre auch vom tatsächlichen Hergang eine schuldhafte Selbstgefährdung der Klägerin nicht hinreichend dargetan. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Ehemann der Klägerin - wie die Beklagten mutmaßen - ständig so schnell fährt und daß die Klägerin dies wußte. Im Gegenteil hat die Klägerin auf eine jahrelange unfallfreie und große Fahrpraxis ihres Mannes hingewiesen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-05-20/6-u-24-99#rd_12

Schließlich ist hier auch die Ursächlichkeit der hohen Geschwindigkeit für den Unfall und seine Folgen mehr als zweifelhaft. Denn immerhin ist es dem Ehemann der Klägerin - vermutlich gerade wegen der hohen Geschwindigkeit - noch gelungen, dem Lkw der Beklagten links über den Grünstreifen auszuweichen, bevor er dann ins Schleudern kam und mit einem anderen Lkw kollidierte. Es ist völlig offen, ob nicht etwa ein Aufprall auf das Fahrzeug der Beklagten bei geringerer Geschwindigkeit zu größeren Schäden hätte führen können. Auch solche Fälle jedenfalls sind dem Senat bekannt.

23

2.

24

Die Beklagten sind auch für die Folgen des Treppensturzes vom 30.10.1996 verantwortlich.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-05-20/6-u-24-99#rd_13

Mit dem Landgericht und dem medizinischen Sachverständigengutachten in erster Instanz geht der Senat davon aus, daß es sich hier um eine mittelbare Folge des Unfalls vom 19.05.1995 handelte. Die Klägerin hat im einzelnen vor dem Senat erneut geschildert, wie es zu diesem Sturz gekommen war. Als Folge des Unfalls vom 19.05.1995 trug sie immer wieder eine Halskrause, die ihr wegen ihrer Kopfschmerzen ärztlich empfohlen war. Insbesondere hierdurch und auch wegen ihrer sonstigen bei dem Unfall erlittenen Verletzungen war sie auch Ende Oktober 1996 immer noch stark in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt. Aus diesem Grunde hat sie am 30.10.1996 die letzte Stufe der Treppe übersehen, ist ins Leere getreten und hat sich hierbei eine Sprunggelenksfraktur rechts mit anschließender Beinvenenthrombose zugezogen. Bei diesem von der Klägerin glaubhaft geschilderten Ablauf kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, daß auch der Treppensturz als mittelbare Unfallfolge zu qualifizieren ist.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-05-20/6-u-24-99#rd_14

Soweit die Klägerin für diesen Sturz ein Mitverschuldensvorwurf treffen sollte, wäre dieser im Ergebnis so gering, daß im Rahmen der gebotenen Abwägung eine Kürzung der Ansprüche für die Zeit ab dem 30.10.1996 nicht in Betracht kommt.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-05-20/6-u-24-99#rd_15

Dies gilt zunächst im Hinblick auf das schwere Unfallverschulden des Beklagten zu 1), ferner aber auch im Hinblick auf den ohnehin eher geringen Anteil der Sprunggelenksverletzung vom 30.10.1996 an der Gesamteinschränkung im Haushalt.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-05-20/6-u-24-99#rd_16

Der Sachverständige hat trotz der Sprunggelenksverletzung vom 30.10.1996 (mit stationären Aufenthalten bis zum 27.11.1996 und erneut vom 02.01.1997 bis zum 15.01.1997) für die Zeit ab dem 01.01.1997 die vorher mit 100 % bewertete Arbeitsunfähigkeit im Haushalt auf 50 % reduziert. Im Vordergrund der Beschwerden standen und stehen auch heute offensichtlich nicht die Belastungsschmerzen im rechten Sprunggelenk, sondern die anderen vom Gutachter aufgezählten Dauerschäden, nämlich insbesondere die hartnäckigen Kopf-, Nacken- und Brustbeinschmerzen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-05-20/6-u-24-99#rd_17

Dies ist durch die Anhörung der Klägerin bestätigt worden. Nach ihren eigenen Angaben im Senatstermin ist der Knöchelbruch inzwischen vollständig ausgeheilt. Dagegen leidet sie noch heute unter starken Kopfschmerzen und unter den Folgen der Rippenbrüche.

30

Die Beklagten schulden deshalb vollen Ersatz auch der materiellen Schäden ab dem 30.10.1996, die im übrigen der Höhe nach nicht im Streit sind.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-05-20/6-u-24-99#rd_18

Sie schulden ferner das vom Landgericht mit insgesamt 15.000,00 DM als angemessen bezifferte Schmerzensgeld, welches angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen der Klägerin ohnehin als relativ niedrig zu bewerten ist.

32

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.