Rechtsprechung / OLG Hamm / 1990

OLG Hamm Urteil vom 19.12.1990 – 20 U 190/90

ECLI:DE:OLGHAM:1990:1219.20U190.90.00

VersicherungsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Mai 1990 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe§

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Die Berufung ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1990-12-19/20-u-190-90#rd_1

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte wegen Obliegenheitsverletzung des Klägers von ihrer Leistungspflicht freigeworden ist. Ein möglicher Anspruch des Klägers ist nämlich gemäß §12 Abs. 1 und 2 VVG verjährt.

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1.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1990-12-19/20-u-190-90#rd_2

Gemäß §12 Abs. 1 VVG verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich in zwei Jahren. Gemäß §12 Abs. 2 VVG ist die Verjährung allerdings gehemmt, wenn der Versicherungsnehmer seinen Anspruch bei dem Versicherer angemeldet hat. Erst mit dem Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers fällt die Hemmung weg.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1990-12-19/20-u-190-90#rd_3

Eine abschließende Stellungnahme der Beklagten über Grund und Umfang ihrer Entschädigungspflicht für den vom Kläger telefonisch am 03.01.1985 gemeldeten Versicherungsfall liegt nicht vor. Der Schutzgedanke der Hemmungswirkung hat aber auch ohne Bescheid des Versicherers dann keine Berechtigung mehr, wenn für den Versicherungsnehmer keinerlei Schutzbedürfnis mehr besteht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer die von ihm zunächst angemeldeten Ansprüche inzwischen offensichtlich nicht mehr weiterverfolgt und daher auf einen endgültig ablehnenden Bescheid des Versicherers gar nicht mehr wartet (BGH VersR 77, 335).

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2.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1990-12-19/20-u-190-90#rd_4

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte konnte aufgrund der gesamten Umstände davon ausgehen, daß der Kläger seine Ansprüche offensichtlich nicht mehr durchsetzen will. Tatsächlich hat der Kläger seine Ansprüche auch nicht mehr weiterverfolgt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1990-12-19/20-u-190-90#rd_5

Außer der telefonischen Meldung vom 03.01.1985, mit der der Kläger der Beklagten lediglich Schadenstag, Standort, Kennzeichen und Typ des Fahrzeugs sowie seine Anschrift und die Versicherungsnummer mitgeteilt hatte, hat der Kläger bis zum 20.02.1989 nichts getan, um seine Ansprüche gegenüber der Beklagten weiter geltend zu machen. Der Kläger hat der Beklagten weder das gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren angezeigt, wozu er gemäß. §7 I 2 AKB verpflichtet gewesen wäre, noch hat er seine Wohnungsänderung mitgeteilt. Die Beklagte hat auch keinerlei Schreiben oder weiteren telefonischen Mitteilungen erhalten, mit der Grund und Höhe eines möglichen Anspruchs näher konkretisiert wurden. Aus Sicht der Beklagten hat der Kläger auch nicht das zweimal an ihn versandte Schadensformular zurückgeschickt. Ob der Kläger die beiden Schadensformulare tatsächlich erhalten hat, was er in Abrede stellt, ist insoweit unerheblich, da es für die Frage, ob die Beklagte annehmen durfte, der Kläger verfolge seine Ansprüche nicht mehr, nur auf die Sicht der Beklagten ankommt. Unstreitig hat die Beklagte die Schadensformulare aber abgesandt und unstreitig hat sie diese nicht zurückerhalten. Eine vorsorgliche schriftliche Ablehnung ihrer Eintrittspflicht, mit der die Hemmung der Verjährung beseitigt werden konnte, war der Beklagten nicht zuzumuten. Das zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer bestehende Vertrauensverhältnis darf nicht ohne Grund durch nicht weiter veranlaßte Ablehnungsschreiben beeinträchtigt werden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1990-12-19/20-u-190-90#rd_6

Gerade in der Kaskoversicherung ist es des öfteren so, daß ein Versicherungsnehmer einen Schaden nur vorsorglich meldet, er dann aber ohne die Folge der Rückstufung in der Kaskoversicherung die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners mit Erfolg in Anspruch nimmt, die darüber hinaus neben dem eigentlichen Fahrzeugschaden auch noch Minderwert, Nutzungsausfall und Unkostenpauschale ersetzt. Die vorsorgliche Meldung des Kaskoschadens gerät dann oft beim Versicherungsnehmer in Vergessenheit, so daß der Versicherer dann auch keine Mitteilung erhält, wenn der Schaden anderweitig reguliert ist. Tatsächlich hat die Beklagte auch Anfang 1986 ihre Akte zu diesem Schadensfall weggelegt und die Angelegenheit für erledigt angesehen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1990-12-19/20-u-190-90#rd_7

Nicht nur aus Sicht der Beklagten war die Angelegenheit, erledigt, auch der Kläger selbst hat tatsächlich seine Ansprüche nicht weiter geltend gemacht. Der Kläger hat kurze Zeit nach dem Schadensfall seine berufliche Tätigkeit nach ... verlegt und ist erst 1988 wieder nach ... zurückgekehrt. Bis Anfang 1989 hat er in dieser Angelegenheit seit der Schadensmeldung vom 03.01.1985 nichts unternommen. Der Senat geht davon aus, daß spätestens Ende 1986 die Verjährungshemmung der am 03.01.1985 angemeldeten Ansprüche wegfiel, so daß die Verjährungsfrist ab Anfang des Jahres 1987 zu laufen begann. Damit war ein möglicher Anspruch des Klägers spätestens zum Ende des Jahres 1988 verjährt, so daß schon das Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 20.02.1989, das wegen §209 BGB ohnehin die Verjährung nicht unterbrechen konnte, verspätet war.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1990-12-19/20-u-190-90#rd_8

Nach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus §97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Beschwer des Klägers beträgt 12.734,77 DM.