Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 2013

OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 29.05.2013 – 5 WF 120/13

ECLI:DE:OLGHE:2013:0529.5WF120.13.0A

FamilienrechtHessenFamilienrecht HessenVolltext

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Verfahrensgang

vorgehend AG Gießen, 24. April 2013, 248 F 382/13, Beschluss

Tenor§

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 100,- EUR.

Gründe§

1

Die nach §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2013-05-29/5-wf-120-13#rd_1

Das Amtsgericht hat wegen Verstoßes gegen die vollstreckbare Umgangsregelung in dem gerichtlich gebilligten Vergleich vom 10.11.2011 (AG Gießen 246 F 2003/11) zu Recht ein Ordnungsgeld ersatzweise Ordnungshaft gegen die Antragsgegnerin festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2013-05-29/5-wf-120-13#rd_2

Soweit sich die Kindesmutter darauf beruft, sie habe zu keiner Zeit etwas unternommen, um die Besuche des Kindes bei seinem Vater zu unterbinden, kann dies vorliegend nicht zu einer anderweitigen Beurteilung führen. Der betreuende Elternteil hat aufgrund seiner Wohlverhaltenspflicht gemäß § 1684 Abs. 2 BGB nicht nur alles zu unterlassen, was einen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil gefährden kann, sondern diese Kontakte auch positiv zu fördern, ggf. diesbezüglich auch erzieherisch auf das Kind einzuwirken (OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.4.2013, 5 WF 81/13). Ein fehlendes Verschulden ist in diesem Zusammenhang nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall dargelegt werden kann, wie und in welchem Umfang auf das Kind eingewirkt wurde, um es zum Umgang zu bewegen, wobei die Darlegungslast bei dem Umgangsverpflichteten liegt (vgl. BGH, FamRZ 2012, 533). Dass die Antragsgegnerin die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Einwirkung auf das Kind voll ausgeschöpft hat, kann vorliegend nicht angenommen werden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2013-05-29/5-wf-120-13#rd_3

Unerheblich ist schließlich auch der Umstand, dass das betreffende Kind inzwischen bei seinem Vater lebt und sich eine Wiederholungsgefahr nach derzeitigem Sachstand nicht ergeben kann. Im Gegensatz zu der vor dem 1.9.2009 geltenden Rechtslage, als Verstöße gegen Umgangsregelungen noch mit Zwangsmitteln nach § 33 FGG a. F. zu belegen waren, sieht § 89 FamFG nunmehr die Verhängung von Ordnungsmitteln vor, die nach ihrem Zweck auch Sanktionscharakter haben (BGH NJW 2004, 506; Johannsen/Henrich/Büte, Familienrecht, 5. Aufl., 2010, § 89 FamFG Rn. 1).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2013-05-29/5-wf-120-13#rd_4

Ordnungsmittel können daher auch dann noch festgesetzt und vollstreckt werden, wenn die geschuldete Handlung nicht mehr vorgenommen werden kann (BT-Drs. 16/6308, S. 371, 411; Altrogge FPR 2009, 34).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2013-05-29/5-wf-120-13#rd_5

Der Umstand, dass sich eine Wiederholungsgefahr nicht ergibt, ist aber bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsmittels zu berücksichtigen. Dies hat das Amtsgericht ausweislich der Beschlussgründe ausdrücklich getan, so dass der Beschwerde der Erfolg zu versagen ist. Aus diesem Grund kann auch Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung der Beschwerde nicht gewährt werden (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 84 FamFG.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2013-05-29/5-wf-120-13#rd_6

Der Wert für das Beschwerdeverfahren in Ansehung der anwaltlichen Tätigkeit bemisst sich bei einer (sofortigen) Beschwerde des zur Zahlung eines Ordnungsgeld Verpflichteten nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Ordnungsgeldes, so dass dessen Höhe maßgeblich ist (BGH NJW 2011, 3163 ; OLG Frankfurt ZKJ 2013, 167; FamFR 2013, 113).