Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 3. Senat für Familiensachen / 1978
OLG Frankfurt am Main Urteil vom 23.01.1978 – 3 UF 14/78
3. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGHE:1978:0123.3UF14.78.0A
FamilienrechtHessenFamilienrecht HessenFachanwälte für Familienrecht findenVolltext
Tenor§
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts - Frankfurt am Main vom 9.12.1977 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19.1.1978 (Az. 35 P 4001/77) wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
Gründe§
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Der Antragsteller ist 83 Jahre, die Antragsgegnerin 79 Jahre alt. Sie haben am ….1920 geheiratet und leben seit 1956 getrennt.
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Der Antragsteller bezieht eine Rente der X sowie eine Betriebsrente der Y in Stadt1. Weitere Einkünfte hat der Antragsteller nicht. Die Antragsgegnerin bezieht keinerlei Rente, da sie nie berufstätig gewesen ist. Der Antragsteller zahlt ihr regelmäßig als Unterhalt 1/3 seiner Rentenbezüge.
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Der Antragsteller hat vorgetragen, er wolle nach der Eherechtsreform nun endlich geschieden werden, um seine persönlichen Angelegenheiten noch in Ordnung bringen zu können. Er wolle seine Lebensgefährtin heiraten. Wenn ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden müsse, so solle über die Ehescheidung vorab entschieden werden.
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Der Antragsteller hat seine Bereitschaft erklärt, der Antragsgegnerin die Hälfte seiner beiden Renten als Unterhalt zu zahlen.
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Der Antragsteller hat beantragt,
die zwischen den Parteien geschlossene Ehe zu scheiden.
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Die Antragsgegnerin hat zur Ehescheidung keinen Antrag gestellt, jedoch auf der gleichzeitigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich bestanden.
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Das Amtsgericht hat die Parteien vernommen; wegen des Ergebnisses der Verhandlung wird auf die Niederschrift Vom 25.11.1977 (Bl. 45 d.A.) Bezug genommen.
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Das Amtsgericht hat daraufhin am 9.12.1977 die Scheidung der Ehe ausgesprochen, die Angaben im Urteilstenor zum Ort der Eheschliessung jedoch unter dem 19.1.1978 berichtigt. In den Gründen hat das Amtsgericht ausgeführt, dass nach § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO über den Scheidungsantrag vorab zu entscheiden sei, obwohl noch keine Entscheidung über den Versorgungsausgleich gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ergehen könne; die Auskünfte der Versicherungsträger müssten nämlich noch eingeholt werden. In Anbetracht des hohen Alters des Antragstellers würde der Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesachen für ihn eine unzumutbare Härte darstellen, nachdem die Parteien bereits seit über 20 Jahren getrennt lebten und der Antragsteller seine persönlichen Angelegenheiten in Ordnung bringen wolle. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin durch die Bereitschaft des Antragstellers, die Hälfte seiner Rentenbezüge an die Antragsgegnerin als Unterhalt zu zahlen, ganz offensichtlich keine Einbußen erleiden werde. Wegen des Inhalts des Urteils im Übrigen wird auf seinen Wortlaut Bezug genommen.
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Gegen das am 14.12.1977 zugestellte Urteil hat die Antragsgegnerin am 11.1.1978 Berufung eingelegt, die sie am gleichen Tage begründet hat.
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Die Antragsgegnerin meint, dass in Ansehung einer fast 60 Jahre bestehenden Ehe selbst in Anbetracht des vorgerückten Alters der Beteiligten nach den engen Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Feststellungen über den Versorgungsausgleich zunächst abzuwarten seien.
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Die Antragstellerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass ihr nur in Verbindung mit dem durchzuführenden Versorgungsausgleich im Verbunde stattgegeben wird,
hilfsweise,
das Verfahren an den Familienrichter zurückzuverweisen.
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Der Antragsteller beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Der Antragsteller verteidigt das angefochtene Urteil, weist auf seinen schlechten Gesundheitszustand hin und betont, dass er die Frau noch vor seinem Ableben heiraten möchte, mit der er seit mehr als 20 Jahren zusammenlebe.
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Seine Zusage, der Antragstellerin die Hälfte seiner Renten an Unterhalt zu zahlen, hat der Antragsteller unter dem 12.1.1978 widerrufen und unter Hinweis auf Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts die Herabsetzung auch des Versorgungsausgleichsanspruches der Antragsgegnerin beantragt.
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Die Auskünfte der beiden Träger der Versorgungslast sind während des Berufungsrechtsstreits eingegangen.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
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Das Amtsgericht hat mit Recht durch als Teilurteil anzusehende Entscheidung vom 9.12.1977 auf Scheidung der Ehe der Parteien erkannt, da die Parteien seit mehr als fünf Jahren getrennt leben (§§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 und 1568 Abs. 2 BGB). Dem Amtsgericht ist auch darin zu folgen, dass über den Scheidungsantrag vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich entschieden werden konnte (§ 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
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Nach dieser Vorschrift kann das Gericht dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgeben, soweit (im Falle der Nr. 3) die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde. Nach dieser eng auszulegenden Vorschrift sieht der Gesetzgeber selbst also eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens, die durch den Verhandlungs- und Entscheidungsverbund leicht eintreten kann, noch nicht als unerträgliche Belastung an (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 1978, 42 Nr. 28). Außer der mit einem jeden Verbundverfahren üblicherweise verknüpften Härte ist mit dem Wort "unzumutbar" eine Verzögerung angesprochen, die ausnahmsweise hierüber noch hinausgeht.
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Schon die unterschiedliche Gewichtigkeit der verschiedenen in § 621 Abs. 1 ZPO aufgeführten Familiensachen führt, indessen zu einer jeweils verschiedenen Beurteilung des Begriffes der Unzumutbarkeit. Die persönliche Situation der Ehegatten, die eben durch das Verbundurteil einheitlich auf eine neue Basis gestellt werden soll, wird nämlich durch die einzelnen Folgesachen recht unterschiedlich berührt. Grundsätzlich sollten daher bei Erlass des Scheidungsurteils die Unterhalts- und Hausratsansprüche sowie die Beziehungen der Ehegatten zu ihren gemeinsamen ehelichen Kindern mitgeregelt sein. Die güterrechtlichen Ansprüche berühren dagegen die aktuelle Lebenssituation der Parteien zumeist nicht unmittelbar. An die Voraussetzungen, die die Annahme einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO . rechtfertigen, sind danach unterschiedlich strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Kissel, Ehe- und Ehescheidung, Band 2, S. 183, 184, Rolland, Das neue Ehe- und Familienrecht, 1. Eherechtsreformgesetz, 1977, § 628 ZPO, Rdnr. 8; Ambrock, Ehe- und Ehescheidung, 1977, § 628 ZPO, Anm. II 3). Nach alledem ist auf den Einzelfall abzustellen, soll die Ausnahmeregelung flexibel bleiben.
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Das hohe Alter des Antragstellers lässt in Verbindung mit dem Umstand, dass die Parteien seit über 20 Jahren getrennt leben, und dass der Antragsteller vor seinem Ableben seine langjährige Lebensgefährtin heiraten möchte, ein weiteres Zuwarten auf den Scheidungsausspruch als unzumutbare Härte im Sinne von § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erscheinen. Die Vorabentscheidung gebietet sich auch mit Rücksicht darauf, dass sich die Entscheidung über den Scheidungsausspruch im Verbund mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Sinne dieser Vorschrift "außergewöhnlich verzögern würde“.
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Diese außergewöhnliche Verzögerung der Entscheidung im Versorgungsausgleichsverfahren lässt sich mit Rücksicht auf die bereits vorliegenden Auskünfte der X und der Y a.G. in Stadt1 nicht mehr schlechthin mit der üblichen Laufzeit dieser Auskünfte begründen. Es sollte dem Antragsteller auch nicht zugute kommen, dass er mit seinem Widerruf des Versorgungsversprechens unter dem 12.1.1978 und der Berufung auf die Härteklausel des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 des Ersten EheRG -unter Umständen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich erschweren oder gar verzögern mag. Nachdem in der Zwischenzeit aber auch noch verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des Versorgungsausgleichs bei Altehen aufgetaucht sind (vgl. OLG Hamm, NJW 1978, 753), bedarf die Entscheidung in dieser Scheidungsfolgesache in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles indessen so umfangreicher Überlegungen, dass von einer nur normalen Verzögerung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht gesprochen werden kann. Nach alledem hat das Amtsgericht mit Recht dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich stattgegeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.