Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 6. Kartellsenat / 2020

OLG Düsseldorf Urteil vom 02.10.2020 – 6 Kart 1/19 (OWi)

6. Kartellsenat · ECLI:DE:OLGD:2020:1002.6KART1.19OWI.00

WirtschaftsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

I. Der Betroffene und die Nebenbetroffenen sind aufgrund der insoweit rechtskräftigen Urteile des 4. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf

vom 15. April 2013 (VI-4Kart 2 - 6/10 OWi), in der Fassung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 09. Oktober 2018 (KRB 51/16),

vom 19. Juni 2013 (V-4 Kart 2/13 OWi), in der Fassung des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2018 (KRB 58/16), und

vom 13. Mai 2014 (V-4 Kart 8/10 OWi),

jeweils wegen eines vorsätzlichen Kartellverstoßes gegen das Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen verurteilt worden.

II. Sie werden zu folgenden Geldbußen verurteilt:

Die Nebenbetroffene T zu einer Geldbuße in Höhe von

… Euro,

der Betroffene S zu einer Geldbuße in Höhe von

… Euro,

die Nebenbetroffene G zu einer Geldbuße in Höhe von

… Euro,

die Nebenbetroffene U zu einer Geldbuße in Höhe von

… Euro,

die Nebenbetroffene Q zu einer Geldbuße in Höhe von

… Euro,

die Nebenbetroffene U1 zu einer Geldbuße in Höhe von

… Euro,

die Nebenbetroffene U2 zu einer Geldbuße in Höhe von

… Euro und

die Nebenbetroffene X zu einer Geldbuße in Höhe von

… Euro.

III. Der Betroffene und die Nebenbetroffenen tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen sowie die Kosten ihrer Rechtsbeschwerde.

Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen T wird auf 15 % ermäßigt. Die Staatskasse trägt 85 % der gerichtlichen Auslagen für die Rechtsbeschwerde sowie 85 % der der Nebenbetroffenen im Rahmen dieses Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen.

Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde des Betroffenen S wird auf 25 % ermäßigt. Die Staatskasse trägt 75 % der gerichtlichen Auslagen für die Rechtsbeschwerde sowie 75 % der dem Betroffenen im Rahmen dieses Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen.

Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen G wird auf 11 % ermäßigt. Die Staatskasse trägt 89 % der gerichtlichen Auslagen für die Rechtsbeschwerde sowie 89 % der der Nebenbetroffenen im Rahmen dieses Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen.

Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen U wird auf 6 % ermäßigt. Die Staatskasse trägt 94 % der gerichtlichen Auslagen für die Rechtsbeschwerde sowie 94 % der der Nebenbetroffenen im Rahmen dieses Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen.

Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen Q wird auf 23 % ermäßigt. Die Staatskasse trägt 77 % der gerichtlichen Auslagen für die Rechtsbeschwerde sowie 77 % der der Nebenbetroffenen im Rahmen dieses Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen.

Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen U1 wird auf 50 % ermäßigt. Die Staatskasse trägt 50 % der gerichtlichen Auslagen für die Rechtsbeschwerde sowie 50 % der der Nebenbetroffenen im Rahmen dieses Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen.

Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen U2 wird auf 15 % ermäßigt. Die Staatskasse trägt 85 % der gerichtlichen Auslagen für die Rechtsbeschwerde sowie 85 % der der Nebenbetroffenen im Rahmen dieses Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen.

Die Gebühr für die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen X wird auf 27 % ermäßigt. Die Staatskasse trägt 73 % der gerichtlichen Auslagen für die Rechtsbeschwerde sowie 73 % der der Nebenbetroffenen im Rahmen dieses Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen.

angewendete Vorschriften:

T:

§ 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und § 1 GWB i.d.F.v. 20.02.1990, § 81 Abs. 1 Nr. 1 und § 1 GWB i.d.F. v. 26.08.1998, § 81 Abs. 4 S. 2 GWB i.d.F.v. 1./15.07.2005

§§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 OWiG i.d.F. v. 27.06.1994 und i.d.F.v. 13.08.1997 und § 30 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5 OWiG i.d.F. v. 22.08.2002

S, G, U und U1:

§ 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und § 1 GWB i.d.F.v. 20.02.1990, § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 1 GWB i.d.F. v. 26.08.1998

§§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 OWiG i.d.F. v. 27.06.1994 und i.d.F.v. 13.08.1997 und § 30 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5 OWiG i.d.F. v. 22.08.2002

Q:

§ 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und § 1 GWB i.d.F.v. 20.02.1990, § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 1 GWB i.d.F. v. 26.08.1998, § 81 Abs. 4 S. 2 – 4 GWB i.d.F.v. 18.12.2007

§§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 OWiG i.d.F. v. 27.06.1994 und i.d.F.v. 13.08.1997 und § 30 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 5 OWiG i.d.F. v. 22.08.2002

U2:

§ 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und § 1 GWB i.d.F.v. 20.02.1990, § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 1 GWB i.d.F. v. 26.08.1998

§§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 OWiG i.d.F. v. 27.06.1994 und i.d.F.v. 13.08.1997 und § 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 OWiG i.d.F. v. 22.08.2002

X:

§ 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und § 1 GWB i.d.F.v. 20.02.1990, § 81 Abs. 2 S. 2 und § 1 GWB i.d.F. v. 26.08.1998

§§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 17 Abs. 3, 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG i.d.F. v. 27.06.1994 und i.d.F.v. 13.08.1997 und i.d.F. v. 22.08.2002

G r ü n d e

I.

Das Urteil beruht auf einer Verständigung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 257c StPO.

II.

Der Senat hat eine Beweisaufnahme durchgeführt und die notwendigen ergänzenden Feststellungen getroffen. Die Leitungspersonen der Nebenbetroffenen, D, S – auch als Betroffener –, G1, B, K und U3, haben im Rahmen der Verständigung glaubhafte Angaben gemacht. Ferner wurde der Direktor beim Bundeskartellamt N als Zeuge vernommen.

III.

Es wurden ausschließlich Ahndungsbußgelder ausgeurteilt. Von der Verhängung von Abschöpfungsbußgeldern wurde abgesehen (§ 81 Abs. 5 GWB, § 17 Abs. 4 OWiG).

IV.

Von einer schriftlichen Begründung des Urteils wird im Übrigen gemäß § 77b Abs. 1 S. 1 2. Alt. OWiG abgesehen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Betroffenen und aller Nebenbetroffenen auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 465 Abs. 1, 473 Abs. 4 StPO.