Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 2019

OLG Düsseldorf Beschluss vom 18.09.2019 – 2 Ws 155/19

ECLI:DE:OLGD:2019:0918.2WS155.19.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

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G r ü n d e :

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I.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2019-09-18/2-ws-155-19#rd_1

Die 2. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg hat die Beschwerdeführerin am 26. März 2018 wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat die Strafkammer deren Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe und der Maßregel ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2019-09-18/2-ws-155-19#rd_2

Nach akuter Verschlechterung des Zustands der Verurteilten hat die Strafkammer die ausgesetzte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mit Beschluss vom 7. März 2019 für die Dauer von drei Monaten in Vollzug gesetzt und die sofortige Vollziehbarkeit der Maßnahme angeordnet. Die Verurteilte, die sich in anderer Sache in Untersuchungshaft befunden hatte, ist am 14. Mai 2019 auf die Krisenstation der Forensischen Psychiatrie II der LVR-Klinik Bedburg-Hau aufgenommen worden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2019-09-18/2-ws-155-19#rd_3

Mit Beschluss vom 13. August 2019 hat die Strafkammer die Dauer der befristeten Invollzugsetzung der ausgesetzten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus um drei Monate verlängert und erneut die sofortige Vollziehbarkeit der Maßnahme angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat die Verurteilte sofortige Beschwerde eingelegt.

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II.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2019-09-18/2-ws-155-19#rd_4

Der Senat versteht die „gegen den Beschluss” - dieser enthält zwei Entscheidungen - gerichtete sofortige Beschwerde dahin, dass mit dem von der Verteidigerin bewusst so bezeichneten Rechtsmittel allein die zu der Verlängerung der Krisenintervention getroffene Entscheidung angefochten werden soll (§§ 463 Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2019-09-18/2-ws-155-19#rd_5

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (§ 463 Abs. 6 Satz 3 StPO) unterliegt der einfachen Beschwerde. Ohnehin wäre ein solches Rechtsmittel, dessen Einlegung hier nicht ersichtlich ist, durch die in der Hauptsache getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts gegenstandslos.

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III.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2019-09-18/2-ws-155-19#rd_6

Die sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, durch welche die Dauer der befristeten Invollzugsetzung der ausgesetzten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67h Abs. 1 Satz 2 StGB um drei Monate verlängert worden ist.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2019-09-18/2-ws-155-19#rd_7

Denn nicht die 2. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg, sondern die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve war für diese Entscheidung funktionell und örtlich zuständig.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2019-09-18/2-ws-155-19#rd_8

Die Krisenintervention nach § 67h Abs. 1 StGB ist Vollstreckung einer Maßregel im Sinne der §§ 463 Abs. 1, 462a Abs. 1 Satz 1 StPO. Daher wird im Anschluss an die erste Invollzugsetzung, über die hier das erstinstanzliche Gericht zu befinden hatte, mit der Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die im Rahmen des 462a Abs. 1 StPO künftig zu treffenden Entscheidungen begründet (vgl. BGHSt 56, 1 = NJW 2011, 163). Dazu gehört die Entscheidung über die Verlängerung der Krisenintervention (§ 67h Abs. 1 Satz 2 StGB, §§ 463 Abs. 6 Satz 1, 462, 462a Abs. 1 Satz 1 StPO).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2019-09-18/2-ws-155-19#rd_9

Mit der Aufnahme der Verurteilten in die LVR-Klinik Bedburg-Hau am 14. Mai 2019 ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve übergegangen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2019-09-18/2-ws-155-19#rd_10

Soweit die 2. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg die Annahme ihrer Zuständigkeit auf eine Kommentarstelle (vgl. Kinzig: in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 67h Rdn. 15) gestützt hat, wonach das die Krisenintervention anordnende Gericht während der Dauer der Krisenintervention zuständig bleibt, betrifft diese Aussage die Abgrenzung der Zuständigkeit verschiedener Strafvollstreckungskammern untereinander im Rahmen des nach § 462a Abs. 1 StPO maßgeblichen Befasstseins (vgl. hierzu: BGHSt 56, 252 = NJW 2011, 2677).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2019-09-18/2-ws-155-19#rd_11

Diese Aussage gilt hingegen nicht für das Verhältnis zwischen dem Gericht des ersten Rechtszuges und der Strafvollstreckungskammer, in dem das Befasstsein ohne Bedeutung ist und die Zuständigkeit mit der Aufnahme des Verurteilten in die Vollzugsanstalt „automatisch“ auf die Strafvollstreckungskammer übergeht.

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IV.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2019-09-18/2-ws-155-19#rd_12

Der 2. Strafsenat kann vorliegend nicht gemäß § 309 Abs. 2 StPO selbst über die Verlängerung der Krisenintervention entscheiden. Dies wäre nur möglich, wenn er auch im Verhältnis zur Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve das übergeordnete Beschwerdegericht wäre (vgl. OLG Düsseldorf 3. Strafsenat NStZ-RR 2001, 111). Nach der Geschäftsverteilung ist bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf im Jahr 2019 indes der 5. Strafsenat für den Landgerichtsbezirk Kleve als Beschwerdegericht zuständig.

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V.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2019-09-18/2-ws-155-19#rd_13

Der Senat weist darauf hin, dass die Verurteilte aus dem Maßregelvollzug nicht in Freiheit entlassen werden kann. Denn in dem Verfahren StA Duisburg 172 Js 30/19 besteht als Überhaft der Haftbefehl des Amtsgerichts Oberhausen vom 20. Januar 2019. Die Verurteilte ist daher in Untersuchungshaft zu überführen.

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VI.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.