Rechtsprechung / OLG Celle / 2007

OLG Celle Beschluss vom 02.01.2007 – 1 Ws 575/06

StrafrechtNiedersachsenStrafrecht NiedersachsenVolltext

Zitiert von 7 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 8 zitierte Normen

Tenor§

1. Die Sache wird wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen, § 33 Abs. 8 S. 2 RVG.

2. Die weitere Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts H. vom 26. Oktober 2006 wird verworfen.

3. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2007-01-02/1-ws-575-06#rd_1

Der Angeklagten ist in dem Verfahren vor dem Amtsgericht - Strafrichterin - H. (Az. AG H. 240 b 7391 Js 68541/05 [543/05]) mit Verfügung vom 20. März 2006 ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden; am 11. April 2006 ist der Beschwerdeführer statt des vorher benannten Verteidigers beigeordnet worden.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2007-01-02/1-ws-575-06#rd_2

Mit Verfügung vom 20. März 2006 hat das Gericht zwei weitere Verfahren, in denen ein Pflichtverteidiger zuvor nicht bestellt war, zu dem führenden Verfahren hinzuverbunden (Az. 241 Ds 2152 Js 5830/06 [153/06] und 241 Ds 7391 Js 1099677/05 [154/06]).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2007-01-02/1-ws-575-06#rd_3

In einer weiteren hinzuverbundenen Sache war der Angeklagten bereits am 31. Dezember 2005 ein Pflichtverteidiger bestellt worden (Az. 234 Ds 7391 Js 109677/05 [9/06]).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2007-01-02/1-ws-575-06#rd_4

Nach dem Abschluss der Hauptverhandlung am 11. April 2006 hat der Beschwerdeführer mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 12. April 2006 u.a. Gebühren auch für die drei verbundenen Verfahren geltend gemacht, nämlich

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2007-01-02/1-ws-575-06#rd_5

- je eine Terminsgebühr in den verbundenen drei Verfahren 234 Ds 7391 Js 109677/05 [9/06], 241 Ds 2152 Js 5830/06 [153/06] und 241 Ds 7391 Js 1099677/05 [154/06] für die Teilnahme am Hauptverhandlungstermin am 11. April 2006,

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- je eine Grundgebühr nebst Auslagen in den beiden Verfahren 241 Ds 2152 Js 5830/06 [153/06] und 241 Ds 7391 Js 1099677/05 [154/06].

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2007-01-02/1-ws-575-06#rd_6

Der Kostenbeamte hat die Erstattung dieser Gebühren aus der Staatskasse mit der Kostenfestsetzungsentscheidung vom 22. Mai 2006 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 7. August 2006 zurückgewiesen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2007-01-02/1-ws-575-06#rd_7

Die 2. große Strafkammer des Landgerichts H. hat die Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts am 3. November 2006 zurückgewiesen.

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Dagegen wendet sich der Verteidiger mit der von der Strafkammer ausdrücklich zugelassenen weiteren Beschwerde, der die Kammer nicht abgeholfen hat.

II.

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Das Rechtmittel hat keinen Erfolg.

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Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 RVG), in der Sache aber unbegründet.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2007-01-02/1-ws-575-06#rd_8

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hält der auf die weitere Beschwerde hin vorzunehmenden rechtlichen Nachprüfung nach §§ 33 Abs. 6 RVG i.V.m. §§ 546, 548 ZPO stand. Die Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes.

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Der Verteidiger hat über die bereits festgesetzten Gebühren hinaus keine weiteren Ansprüche gegen die Staatskasse.

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1. Der Verteidiger kann keine zusätzlichen Terminsgebühren nach Nr. 4109 VV für die Hauptverhandlung am 11. April 2006 verlangen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2007-01-02/1-ws-575-06#rd_9

Für das führende Verfahren 240 b 7391 Js 68541/05 [543/05] ist eine Terminsgebühr für die Teilnahme des Verteidigers an dem Hauptverhandlungstermin festgesetzt worden.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2007-01-02/1-ws-575-06#rd_10

Darüber hinaus gehende, gesonderte Terminsgebühren für die drei verbundenen Verfahren 234 Ds 7391 Js 109677/05 [9/06], 241 Ds 2152 Js 5830/06 [153/06] und 241 Ds 7391 Js 1099677/05 [154/06] stehen dem Verteidiger nicht zu.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2007-01-02/1-ws-575-06#rd_11

Werden verschiedene Verfahren zu einem einheitlichen Verfahren verbunden, erhält der Rechtsanwalt ab der Verbindung nur noch in dem verbundenen Verfahren Gebühren. Es liegt dann nur noch eine Angelegenheit vor, die gebührenrechtlich eigenständig behandelt wird (Burhoff, RVG, S. 231).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2007-01-02/1-ws-575-06#rd_12

Hier erfolgte die Verbindung der drei Verfahren, in denen zusätzliche Terminsgebühren geltend gemacht werden, vor der Hauptverhandlung am 11. April 2006. Gesonderte Gebühren in den verbundenen Verfahren sind danach gar nicht mehr entstanden und schon aus diesem Grunde auch nicht von der Staatskasse zu erstatten.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2007-01-02/1-ws-575-06#rd_13

2. Der Verteidiger kann auch keine Grundgebühren nach Nr. 4100 VV für die beiden verbundenen Verfahren, in denen er zuvor nicht beigeordnet war (Az. 241 Ds 2152 Js 5830/06 [153/06] und 241 Ds 7391 Js 1099677/05 [154/06]) als Pflichtverteidigergebühren geltend machen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2007-01-02/1-ws-575-06#rd_14

Fraglich ist bereits, ob der Verteidiger insoweit überhaupt Anspruchsberechtigter wäre, da bis zum 11. April 2006 ein anderer Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger (aus derselben Kanzlei) beigeordnet worden war und eine Abrechnung von dessen Gebühren eine entsprechende Vereinbarung bzw. Abtretungserklärung voraussetzen würde. Dies kann jedoch dahinstehen, weil die geltend machten Gebühren in den beiden verbundenen Verfahren nicht von der Staatskasse zu erstatten sind.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2007-01-02/1-ws-575-06#rd_15

Pflichtverteidigergebühren - auch für die Tätigkeit vor der förmlichen Bestellung - kann nur der beigeordnete Verteidiger verlangen, § 48 Abs. 5 RVG. In den beiden hier in Rede stehenden hinzuverbundenen Verfahren ist der Beschwerdeführer aber vor der Verbindung nicht beigeordnet gewesen; mit der Verfügung vom 20. März 2006 hat das Gericht die Beiordnung (nur) im führenden Verfahren beschlossen und unmittelbar daran anschließend - so jedenfalls ergibt es sich aus dem Aufbau der Verfügung und der Heftung der Akten - die beiden in Rede stehenden Verfahren hinzu verbunden.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2007-01-02/1-ws-575-06#rd_16

Die vor der Verbindung in den hinzuverbundenen Verfahren entstandenen Grundgebühren sind durch die Verbindung nicht hinfällig geworden, denn auf die bis zur Verbindung angefallen Gebühren hat die Verbindung keinen Einfluss, § 15 Abs. 4 RVG (s.a. Burhoff, RVG S. 231). Die vor der Verbindung entstandenen Gebühren können aber nur der Angeklagten als Mandantin, nicht aber der Staatskasse in Rechnung gestellt werden.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2007-01-02/1-ws-575-06#rd_17

Eine kostenrechtlich relevante Rückwirkung der Beiordnung auf die nachträglich hinzu verbundenen Verfahren nach § 48 Abs. 5 RVG scheidet hier aus, denn es fehlt an der nach dem Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich erforderlichen Entscheidung des erkennenden Gerichts, die Rückwirkung der Beiordnung auch auf die verbundenen Verfahren anzuordnen, § 45 Abs. 5 S. 3 RVG. Nur in diesem Falle aber käme eine Erstattung der vor der Verbindung entstandenen Grundgebühren aus der Staatskasse in Betracht. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt, dass die Rückwirkung einer Beiordnung sich nicht automatisch auf verbundene Verfahren erstrecken, sondern dem Gericht (nur) die Möglichkeit zur Erstreckung eingeräumt werden soll (BT-Drs. 15/1971 S. 2001).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2007-01-02/1-ws-575-06#rd_18

Eine derartige Entscheidung über die Rückwirkung durch das erkennende Gericht muss hier auch nicht nachgeholt werden (abweichende Fallgestaltung in LG Freiburg, RVGreport 2006, 183). Denn mit der Entscheidung über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung vom 7. August 2006 hat die Strafrichterin als erkennendes Gericht deutlich gemacht, dass eine Rückwirkung nach § 48 Abs. 5 S. 3, 1 RVG gerade nicht erfolgen sollte.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2007-01-02/1-ws-575-06#rd_19

Diese im pflichtgemäßen Ermessen (s. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 48 RVG Rdn. 101) stehende Entscheidung des Gerichts ist vom Senat als weiterem Beschwerdegericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine eigene Ermessenentscheidung steht dem Senat im Rahmen der § 33 Abs. 6 RVG, §§ 547, 548 ZPO nicht zu.

III.

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Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.

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