Rechtsprechung / LSG NRW / 2018

LSG NRW Urteil vom 18.01.2018 – L 16 KR 103/15

ECLI:DE:LSGNRW:2018:0118.L16KR103.15.00

SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.11.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2018-01-18/l-16-kr-103-15#rd_1

Die Klägerin wurde wegen einer Lebermetastasierung nach Mammakarzinom ab Mai 2011 mittels Chemotherapie ergänzt im Juni 2011 um eine regionale Radiofrequenz-Tiefenhyperthermie behandelt. Die Kostenübernahme für letztere Therapie lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 27.06 2011, Widerspruchsbescheid vom 14.11.2011). Die hiergegen erhobene Klage blieb nach Erhebung von Sachverständigenbeweis vor dem Sozialgericht erfolglos (Urteil vom 21.11.2014).

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Der Senat weist die Berufung nach weiterer Beweiserhebung aufgrund des Gesamtergebnisses der Ermittlungen zurück.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2018-01-18/l-16-kr-103-15#rd_2

Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe sieht der Senat gemäß § 136 Abs. 4 SGG im Hinblick auf den von den Beteiligten nach Verkündung des Urteils erklärten Rechtsmittelverzicht, der auch im sozialgerichtlichen Verfahren wirksam erfolgen kann (§ 202 SGG i.V.m. §§ 515, 556 ZPO; vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., Vor § 143 Rn. 11 m.w.N.), ab.

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Dieses Urteil ist im Hinblick auf den von den Beteiligten erklärten Rechtsmittelverzicht unanfechtbar.