Rechtsprechung / LSG NRW / 2011

LSG NRW Beschluss vom 19.01.2011 – L 19 AS 1913/10 B

ECLI:DE:LSGNRW:2011:0119.L19AS1913.10B.00

SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 21.09.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2011-01-19/l-19-as-1913-10-b#rd_1

Mit Beschluss vom 12.01.2010 hat das Sozialgericht den Sachverständigen K mit der Erstellung eines Wertgutachtens zum Wert des Hauses der Klägerin beauftragt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2011-01-19/l-19-as-1913-10-b#rd_2

Nach Zustellung dieses Beschlusses am 27.01.2010 hat die Klägerin am 10.02.2010 den bestellten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2011-01-19/l-19-as-1913-10-b#rd_3

Mit Beschluss vom 21.09.2010, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Anträge der Klägerin auf Ablehnung des Sachverständigen K abgelehnt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2011-01-19/l-19-as-1913-10-b#rd_4

Gegen den ihr am 24.09.2010 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 25.10.2010, einem Montag, Beschwerde eingelegt und eine Begründung binnen sechs Wochen angekündigt, jedoch nicht abgegeben. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2011-01-19/l-19-as-1913-10-b#rd_5

Gem. §§ 118 Abs. 1 S. 1, 60 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit §§ 406 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, 42 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Sachverständiger wie ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeiten des Sachverständigen zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Sachverständigen sei nicht unparteiisch; eine rein subjektive, unvernünftige Vorstellung ist unerheblich.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2011-01-19/l-19-as-1913-10-b#rd_6

Nachvollziehbare Gründe, weshalb aus Sicht der Klägerin eine Besorgnis der Befangenheit bestehen könnte, werden von ihr nicht dargelegt und sind auch nach Aktenlage nicht erkennbar. Das nach Aktenlage deutliche Interesse der Klägerin, einen von ihr bzw. ihrem Ehemann vorgeschlagenen Sachverständigen bestellen zu lassen, begründet die Besorgnis der Befangenheit gegen den vom Gericht bestellten Sachverständigen K nicht.

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Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.