Rechtsprechung / LSG NRW / 2010

LSG NRW Beschluss vom 28.04.2010 – L 19 AS 614/10 B

ECLI:DE:LSGNRW:2010:0428.L19AS614.10B.00

SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.03.2010 aufgehoben.

Gründe§

2

Die durch einen neuen Rechtsanwalt vertretenen Kläger wenden sich gegen die Beiordnung des nun nicht mehr vertretenden Rechtsanwaltes.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2010-04-28/l-19-as-614-10-b#rd_1

Zugleich mit der am 01.12.2008 erhobenen Klage haben die Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. beantragt. Am 26.10.2009 teilte Rechtsanwalt S. dem Sozialgericht mit, das Mandatsverhältnis sei beendet und das Mandat werde niedergelegt. Auf Anfrage des Sozialgerichts erklärte er, der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werde aufrechterhalten und auf einen Gebührenanspruch nicht verzichtet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2010-04-28/l-19-as-614-10-b#rd_2

Am 04.11.2009 bestellte sich Rechtsanwalt K. unter Vorlage einer Vollmacht für die Kläger und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2010-04-28/l-19-as-614-10-b#rd_3

Mit Beschluss vom 12.03.2010 hat das Sozialgericht den Klägern für die Zeit ab dem 01.12.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S. beigeordnet. Es hat weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. erwähnt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2010-04-28/l-19-as-614-10-b#rd_4

Gegen den am 23.03.2010 zugestellten Beschluss haben die durch Rechtsanwalt K. vertretenen Kläger am 30.03.2010 Beschwerde eingelegt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsanwalt S. habe nach seiner Mandatsniederlegung nicht mehr erfolgen dürfen. Es liege keine Vergleichbarkeit mit den Fällen eines Anwaltswechsels nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor.

7

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2010-04-28/l-19-as-614-10-b#rd_5

Entgegen dem angefochtenen Beschluss lagen die Voraussetzungen für die Beiordnung von Rechtsanwalt S. aufgrund der zwischenzeitlichen Niederlegung des Mandats nicht vor.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2010-04-28/l-19-as-614-10-b#rd_6

Nach §§ 73 a SGG, 121 Abs. 2 ZPO wird der Partei, wenn - wie hier - eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint und der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2010-04-28/l-19-as-614-10-b#rd_7

Bei Beschlussfassung des Sozialgericht war Rechtsanwalt S. aufgrund der am 26.10.2009 mitgeteilten Mandatsniederlegung nicht mehr in diesem Sinne vertretungsbereit.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2010-04-28/l-19-as-614-10-b#rd_8

Hat der Anwalt sein Mandat niedergelegt, ist er nicht mehr zur Vertretung bereit und seine Beiordnung kommt nach, soweit ersichtlich, einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht mehr in Betracht (Beschlüsse des OLG Stuttgart vom 28.07.2005 - 15 WF 177/05 = FamRZ 2006, 800, des LAG Schleswig-Holstein vom 25.02.2009 - 5 Ta 28/09 - des erkennenden Senats vom 01.07.2009 - L 19 B 94/09 AS -; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Auflage 2010, S. 207, Fischer in Musielak, ZPO, 7. Auflage 2009, § 121 Rn 7).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2010-04-28/l-19-as-614-10-b#rd_9

Über eine - die insoweit nicht eindeutige Beschwerdebegründung lässt dies offen - möglicherweise mit der Beschwerde zugleich begehrte - Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt hatte der Senat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zu befinden.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2010-04-28/l-19-as-614-10-b#rd_10

Es fehlt insoweit an einer Entscheidung des Sozialgerichts als grundsätzlich zur fordernder Voraussetzung einer Befassung des Beschwerdegerichts (§ 172 Abs. 1 SGG).

14

Kosten sind entsprechend § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

15

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.