Rechtsprechung / LSG NRW / 2006

LSG NRW Beschluss vom 20.11.2006 – L 19 B 34/06 AL

ECLI:DE:LSGNRW:2006:1120.L19B34.06AL.00

SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 19. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2006-11-20/l-19-b-34-06-al#rd_1

Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Verurteilung der beklagten Bundesagentur für Arbeit zur Zahlung von 1000,- EUR infolge der Vermittlung eines Arbeitslosen aufgrund eines Vermittlungsgutscheins begehrt. Nach Rücknahme der Klage hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 19.07.2006 den Streitwert auf 1000,- EUR festgesetzt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2006-11-20/l-19-b-34-06-al#rd_2

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten, mit der sie sich gegen die Festsetzung eines Streitwerts dem Grunde nach wendet und der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2006-11-20/l-19-b-34-06-al#rd_3

Nach § 3 Abs. 1 GKG i.d.F. des KostRMoG vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718) richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. Daher war hier ein Streitwert gemäß §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG festzusetzen, weil die Ausnahmevorschrift des § 183 SGG keine Anwendung findet. Danach ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil der Vermittler mit seinem Vermittlerhonorar keine Leistungen, sondern eine Vergütung aus wirtschaftlicher Betätigung begehrt (vgl. BSG Urt. vom 26.04.2006 - B 7a AL 56/05 R - Rdnr. 21). § 197a SGG, nach dem sich daher die Kostenentscheidung richtet, erklärt aber das GKG für anwendbar.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.