Rechtsprechung / LSG Hessen / 3. Senat / 2002

LSG Hessen Urteil vom 27.03.2002 – L 3 U 965/99

3. Senat · ECLI:DE:LSGHE:2002:0327.L3U965.99.0A

SozialrechtHessenSozialrecht HessenFachanwälte für Sozialrecht findenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tatbestand§

Randnummer1

Die Beteiligten streiten über das der Klägerin zustehende  Übergangsgeld.

Randnummer2

Die 1954 geborene Klägerin war als selbstständige Friseurmeisterin tätig.  Aufgrund einer ärztlichen Anzeige über das Vorliegen einer berufsbedingten  ekzematösen Kontaktallergie wurde die Klägerin im Auftrag der Beklagten von  dem Hautarzt Dr. A. gutachtlich untersucht. Dieser gelangte in seinem  Gutachten vom 21. August 1995 zu dem Ergebnis, bei der Klägerin bestehe  eine p-Phenylendiamin-Sensibilisierung aufgrund ihrer Tätigkeit als  Friseurin. Das Allergen finde eine breite Anwendung insbesondere in  Friseurchemikalien, deshalb solle die Klägerin nicht mehr als Friseurin  tätig werden. Dr. A. verneinte das Vorliegen einer schweren Hauterkrankung  und damit das Vorliegen einer Hauterkrankung als Berufskrankheit (BK). Er  befürwortete jedoch Rehabilitationsmaßnahmen im Rahmen des § 3  Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Randnummer3

Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 23. November 1995 die  Feststellung einer Hauterkrankung als BK ab und teilte der Klägerin mit  Schreiben vom gleichen Tage mit, durch die Ablehnung der Hauterkrankung als  BK werde der Anspruch nach § 3 BKV nicht berührt. Danach seien von der BG  Leistungen zu gewähren, wenn die gefährdende Tätigkeit eingestellt worden  sei, weil die Gefahr bestanden hat, dass eine BK entsteht. Diese  Voraussetzung sei zu dem Zeitpunkt erfüllt, als die Klägerin ihre Tätigkeit  als Friseurin eingestellt habe. Im Rahmen des § 3 BKV könnten z.B. die  Kosten der beruflichen Rehabilitation und ein Minderverdienstausgleich  vorgenommen werden. Es werde in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt geprüft,  ob und ggf. welche beruflichen Reha-Maßnahmen durchzuführen seien.

Randnummer4

Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, sie habe ihre Tätigkeit als  Friseurin am 15. April 1995 aufgegeben, ihr letzter Arbeitstag im Betrieb  sei der 16. Februar 1995 gewesen, seitdem sei sie arbeitsunfähig erkrankt,  gewährte die Beklagte der Klägerin einen Vorschuss auf Übergangsleistungen  nach § 3 BKV und teilte der Klägerin in dem diesbezüglichen  Vorschussbescheid vom 6. Dezember 1995 mit, ihr stehe nach dem Ergebnis der  bisherigen Ermittlungen ein Anspruch auf Geldleistungen zu. Die Leistung  könne ihrer Höhe nach jedoch noch nicht festgestellt werden. Sie erhalte  deshalb einen Vorschuss in Höhe von 14.000,00 DM auflaufende Geldleistungen  für die Zeit vom 17. Februar 1995 bis 30. November 1995. Vorschüsse seien  auf die zustehende Leistung anzurechnen und vom Empfänger zu erstatten,  soweit sie diese übersteigen.

Randnummer5

Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin im Februar 1996 mit, sie  erhalte aufgrund einer psychischen Erkrankung eine Berufsunfähigkeitsrente  seitens der Landesversicherungsanstalt Hessen (LVA). Aufgrund von der LVA  beigezogener Unterlagen wurde der Beklagten bekannt, dass die Klägerin vom  16. Februar 1995 bis 30. April 1995 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit und  ab dem 1. Mai 1995 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezog. Die  Erwerbsunfähigkeitsrente war der Klägerin durch Bescheid vom 19. Februar  1996 gewährt worden, nachdem der Facharzt für Psychiatrie Dr. H. in einem  Gutachten vom 19. Oktober 1995 zu der Beurteilung gelangt war, die Klägerin  könne aufgrund einer lang anhaltenden depressiv-ängstlichen Reaktion nach  psychotischer Dekompensation einer selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung  gegenwärtig keine Leistungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erbringen.  Die LVA bestätigte im Schreiben vom 9. Juli 1996, dass die Rentengewährung  aufgrund der psychiatrischen Erkrankung der Klägerin erfolgt sei und die  Kontaktallergie an den Händen hierbei keine Berücksichtigung gefunden habe,  weil der Klägerin auch ohne diese Erkrankung Rente zu gewähren sei.

Randnummer6

Mit Bescheid vom 12. September 1996 teilte die Beklagte der Klägerin mit,  sie habe gem. § 3 Abs. 2 BKV einen Anspruch auf Übergangsleistungen ab dem  17. Februar 1995 für längstens fünf Jahre. Die Übergangsleistungen  errechneten sich aus dem entgangenen Nettoentgelt unter Berücksichtigung  der bezogenen Einkünfte und sonstiger wirtschaftlicher Vor- und Nachteile.  Der Anspruch ende bei Ausscheiden aus dem Erwerbsleben (z.B. Gewährung von  Altersruhegeld, bei Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit), wenn ein  Minderverdienst nicht mehr bestehe oder wenn erneut eine gefährdende  Tätigkeit aufgenommen werde. Ab dem 1. Mai 1995 bestehe kein Anspruch auf  Minderverdienstausgleich, weil die Klägerin wegen des Bezugs von  Erwerbsunfähigkeitsrente dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr zur  Verfügung stehe. Für die Zeit vom 17. Februar 1995 bis 30. April 1995 stehe  ihr eine Übergangsleistung in Höhe des entgangenen Netto-Arbeitsentgelts am  alten Arbeitsplatz von 5.258,66 DM zu. Infolge der Vorschusszahlung sei  eine Überzahlung von 8.741,34 DM eingetreten, die von der Klägerin zu  erstatten sei.

Randnummer7

Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen  die Rückerstattungsforderung der Beklagten und machte geltend, sie habe dem  Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden und eine EDV-Tätigkeit angestrebt. Sie  dürfe im Übrigen auch als EU-Rentnerin eine geringfügige Tätigkeit ausüben.  Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 30. April  1997 zurück. Die durch die drohende BK verursachte Einbuße an Betätigungs-  und Verdienstmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe ab dem  1. Mai 1995 nicht mehr, weil die Klägerin aufgrund ihrer psychischen  Erkrankung nicht in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer  Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es seien deshalb ab diesem Zeitpunkt  Übergangsleistungen nicht mehr zu gewähren.

Randnummer8

Die Klägerin hat hiergegen am 22. Mai 1997 beim Sozialgericht Wiesbaden  (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, auch ab 1. Mai 1995 stünde ihr ein  Minderverdienstausgleich zu.

Randnummer9

Das SG hat durch Urteil vom 5. Juli 1999 die Beklagte unter Änderung des  Bescheides vom 12. September 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom  30. April 1997 verpflichtet, die Klägerin im Hinblick auf den  Minderverdienst über den 30. April 1995 hinaus unter Beachtung der  Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die angefochtenen  Bescheide hat es aufgehoben soweit die Beklagte die Erstattung des  überzahlten Betrages von 8.741,34 DM verlangt hat. In den Gründen hat es  ausgeführt, die Hauterkrankung und die psychische Erkrankung seien  gleichwertige Mitursache für den Eintritt des Minderverdienstes. Keine habe  eine so überragende Bedeutung, dass die andere völlig in den Hintergrund  trete und ihre Wesentlichkeit verliere. Ein Anspruch auf  Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV komme nur dann nicht in Betracht,  wenn eine unabhängige Erkrankung für den Minderverdienst allein  verantwortlich sei. Im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensausübung habe  die Beklagte zu berücksichtigen, dass möglicherweise nicht der gesamte  tatsächliche Minderverdienst, sondern nur ein Teil davon auf die durch die  Hauterkrankung bedingte Einstellung der Friseurtätigkeit der Klägerin  zurückzuführen sei.

Randnummer10

Gegen dieses ihr am 4. August 1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit  Schriftsatz vom 12. August 1999 am 13. August 1999 beim Hessischen  Landessozialgericht Berufung eingelegt und geltend gemacht, das SG  verkenne, dass es ein wesentlicher Unterschied sei, ob ein Versicherter  sich bewusst aus dem Erwerbsleben zurückziehe oder ob ein Versicherter  wegen eines von der BK unabhängigen schweren Leidens erwerbsunfähig und  deshalb außerstande sei, am Erwerbsleben teilzunehmen.

Randnummer11

Die Beklagte beantragt,

Randnummer12

das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 5. Juli 1999 aufzuheben und die  Klage abzuweisen.

Randnummer13

Die Klägerin beantragt,

Randnummer14

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer15

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und weist  ergänzend darauf hin, sie habe sich auch nach dem 1. Mai 1995 weiterhin dem  Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt. So habe sie damit begonnen, durch  Angebote für freie Mitarbeiter als Computer-Layoutdesignerin Kontakte zu  verschiedenen Firmen zu knüpfen und habe zur Vorbereitung auf die von ihr  angestrebte Tätigkeit ab dem 1. November 1995 bei der Volkshochschule W. an  einem EDV-Kurs teilgenommen.

Randnummer16

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die  Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte der  Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug  genommen.

Entscheidungsgründe§

Randnummer17

Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch in der Sache begründet.  Denn die Klägerin hat nach dem 30. April 1995 keinen Anspruch auf Gewährung  von Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV.

Randnummer18

Nach § 3 BKV hat der Träger der Unfallversicherung der Gefahr, dass eine BK  entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, mit allen geeigneten  Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr für den Versicherten nicht zu  beseitigen, hat der Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass der  Versicherte die gefährdende Tätigkeit unterlässt (§ 3 Abs. 1 BKV).  Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr  fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderung des  Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den  Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als  Übergangsleistung wird ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente  oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der  Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt (§ 3 Abs. 2 BKV).

Randnummer19

Ein Anspruch auf Übergangsleistungen gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 BKV setzt einen  ursächlichen Zusammenhang sowohl zwischen der drohenden BK und der  Einstellung der Tätigkeit als auch zwischen dem Einstellen der Tätigkeit  und dem Minderverdienst oder den sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen  voraus (BSGE 40, 146, 149; Mehrtens/Perlebach, BKV, Kommentar, Stand  November 2001, G § 3 Anm. 5.10; Lauterbach, Unfallversicherung,  Sozialgesetzbuch -SGB- VII, Anhang III zu § 9, Rdnr. 100).

Randnummer20

Tritt bei dem Versicherten Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen  Rentenversicherung ein, so kommt es bei Beurteilung des Kausalzusammenhangs  darauf an, ob das zur Erwerbsunfähigkeit führende Leiden allein oder  zumindest rechtlich wesentlich mit der drohenden BK zusammenhängt oder ob  die Erwerbsunfähigkeit unabhängig von dem Gesundheitszustand, der die  konkrete Gefahr im Sinne des § 3 Abs. 1 BKV begründet hat, eingetreten ist.  Beruht die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit durch den  Rentenversicherungsträger allein oder zumindest wesentlich auf der  Gesundheitsstörung, die die konkrete Gefahr im Sinne von § 3 Abs. 1 BKV  begründet, besteht auch nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit weiterhin ein  auf die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit kausal zurückzuführender  Minderverdienst. An dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Minderverdienst  und Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit mangelt es aber ab dem Zeitpunkt, ab  dem Erwerbsunfähigkeit unabhängig von dem Gesundheitszustand, der die  konkrete Gefahr im Sinne des § 3 Abs. 1 BKV begründet hat, eingetreten ist  (BSGE 40, 147, 149; Mehrtens/Perlebach, a.a.O., Anm. 5.11; Lauterbach,  a.a.O., Rdnr. 118).

Randnummer21

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte anerkannt, dass bei der Klägerin im  Zeitpunkt der Tätigkeitsaufgabe am 16. Februar 1995 die Gefahr fortbestand,  dass eine Hauterkrankung als BK im Sinne der Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKV  entsteht, und die Klägerin aufgrund dieser objektiv bestehenden Gefahr  gezwungen war, ihre berufliche Tätigkeit als Friseurin aufzugeben. Die  Beklagte hat aber auch zutreffend festgestellt, dass die Kausalität  zwischen Tätigkeitsaufgabe und Minderverdienst der Klägerin durch den  Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen  Rentenversicherung weggefallen ist. Denn für den ab 1. Mai 1995  eintretenden Minderverdienst der Klägerin war allein die psychische  Erkrankung der Klägerin verantwortlich. Die beruflich erworbene allergische  Erkrankung hat dabei keine Rolle gespielt. Dies ergibt sich aus dem  Gutachten des Dr. H.  vom 19. Oktober 1995. Darin hat der Sachverständige  festgestellt, dass die Klägerin aufgrund der psychischen Erkrankung nicht  in der Lage ist, Leistungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erbringen.  Er wies darauf hin, dass die Klägerin auch die anfallenden  Haushaltsaufgaben nur partiell bewältige und zum Teil an ihre Mutter  delegiere. Die LVA hat in dem Schreiben vom 9. Juli 1996 bestätigt, dass  die bei der Klägerin bestehende Kontaktallergie bei der Rentenbewilligung  nicht berücksichtigt wurde, und der Klägerin auch ohne diese Erkrankung  Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt worden wäre. Dass die Erwerbsunfähigkeit  der Klägerin völlig unabhängig von der Sensibilisierung gegenüber  p-Phenylendiamin eingetreten ist, ergeben auch die Feststellungen des Dr.  A. in seinem Gutachten vom 21. August 1995. Dr. A. ist zu der Beurteilung  gelangt, dass die kontaktallergische Hauterkrankung der Klägerin auf dem  allgemeinen Arbeitsmarkt zu keiner relevanten Einschränkung führt, weil die  Hauterscheinungen nach Beendigung der Friseurtätigkeit vollständig  abgeheilt sind und das festgestellte Allergen p-Phenylendiamin auf dem  allgemeinen Arbeitsmarkt keine weite Verbreitung findet. Die Minderung der  Erwerbsfähigkeit (MdE) der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wurde  von Dr. A. mit unter 10 v.H. bewertet. Die Hauterkrankung hätte folglich  die Klägerin nicht daran gehindert, eine Tätigkeit anderer Art auszuüben  oder eine Umschulung zu beginnen.

Randnummer22

Da die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung objektiv nicht mehr  in der Lage war, Leistungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erbringen,  und dieser Umstand allein wesentlich für die ab dem 1. Mai 1995 bestehende  Erwerbsunfähigkeit und den ab diesem Zeitpunkt eintretenden Minderverdienst  war, spielt es keine Rolle, ob die Klägerin subjektiv bereit war, wieder  eine Berufstätigkeit aufzunehmen oder eine Umschulung zu beginnen.

Randnummer23

Nachdem der Anspruch auf Übergangsleistungen aufgrund der der Klägerin ab  1. Mai 1995 gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente nicht mehr bestand, bedurfte  es seitens der Beklagten keiner Ermessensentscheidung im Sinne des § 3 Abs.  2 Satz 2 BKV über Art, Dauer und Höhe der Leistung.

Randnummer24

Die von der Beklagten im Bescheid vom 12. September 1996 festgestellte  Erstattungsverpflichtung der Klägerin ergibt sich aus § 42 Abs. 2 Satz 2  SGB 1. Danach sind Vorschüsse auf die zustehende Leistung anzurechnen und  vom Empfänger zu erstatten, soweit sie diese übersteigen. Voraussetzung für  den Erstattungsanspruch ist, dass es sich bei der gewährten Leistung um  Vorschüsse im Sinne des § 42 Abs. 1 SGB 1 handelt. Nach Abs. 1 Satz 1  dieser Vorschrift kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen,  wenn ein Anspruch auf Geldleistung dem Grunde nach besteht und zur  Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Ein  Anspruch besteht dem Grunde nach, wenn alle für den Anspruch  vorausgesetzten Tatbestandsmerkmale bis auf diejenigen über die Höhe der  Leistung festgestellt sind. Dies bedeutet, dass der angegangene  Leistungsträger seine Zuständigkeit bejaht und aufgrund seiner Ermittlungen  die Überzeugung gewonnen hat, dass der gegen ihn geltend gemachte  Leistungsanspruch vorbehaltlich der Feststellung der Leistungshöhe besteht  (Hauck/ Haines, SGB 1, Stand: Dezember 2001, § 42 Rdnr. 4 a).

Randnummer25

Das Bestehen einer Rückerstattungspflicht gem. § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB 1  hängt jedoch nicht von der Rechtmäßigkeit der Vorschussbewilligung ab. Es  ist deshalb unerheblich, wenn sich nach Gewährung des Vorschusses im Laufe  des fortzuführenden Verwaltungsverfahrens nachträglich herausstellt, dass  der Anspruch dem Grunde nach nicht bestand. Denn der Leistungsträger kann  bei seiner Entscheidung über die Bewilligung eines Vorschusses naturgemäß nur seine jeweils derzeitige Auffassung von der Sach- und Rechtslage  zugrunde legen. Diese Entscheidung kann sich aufgrund des fortzuführenden  Verwaltungsverfahrens nachträglich ganz oder teilweise als unrichtig  herausstellen (vgl. Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 29. April 1997 -  4 RA 46/96-). Dieser Auslegung schließt sich der Senat an. Denn sie  entspricht dem Sinn und Zweck des § 42 SGB 1. Denn die Vorschussgewährung  soll den Leistungsberechtigten vor erheblichen finanziellen Schwierigkeiten  bewahren und dessen wirtschaftliche Existenz sicherstellen, wenn die  Bewilligung der Sozialleistung längere Bearbeitungszeiten in Anspruch  nimmt. Hinge die Erstattungspflicht von der Rechtmäßigkeit der  Vorschussbewilligung ab, käme nur noch in wenigen Fällen eine  Vorschusszahlung in Frage. Sind umfangreichere Ermittlungen zur  Feststellung eines Anspruchs erforderlich, wie dies gerade im Bereich der  gesetzlichen Unfallversicherung häufig der Fall ist, müsste die Gewährung  eines Vorschusses abgelehnt werden, weil nicht auszuschließen ist, dass  sich im Laufe der Ermittlungen herausstellt, dass überhaupt kein  Leistungsanspruch besteht (vgl. auch Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom  27. September 2001 - L 5 U 102/00-).

Randnummer26

Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 29. April 1997) ist der  Anwendungsbereich des § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB 1 eröffnet, wenn der  Leistungsträger für einen an Treu und Glauben orientierten Begünstigten  hinreichend verdeutlicht hat, er treffe eine lediglich einstweilige  Regelung vom Typ eines Vorschusses im Sinne des § 42 Abs. 1 SGB 1. Hierzu  muss er wenigstens die Typus prägenden Merkmale dieses einstweiligen  Verwaltungsaktes mitteilen und zumindest verdeutlichen, "er bewillige wegen  eines nach seiner Ansicht dem Grunde nach bestehenden "Anspruchs" auf  Geldleistungen, dessen genaue Höhe noch nicht zeitnah festgestellt werden  kann, ein Recht auf Zahlungen, das noch kein dauerhafter Rechtsgrund für  das Behaltendürfen des Gezahlten und dessen Ausübung somit wirtschaftlich  risikobehaftet ist".

Randnummer27

Im Falle der Klägerin war der Beklagten im Zeitpunkt der  Vorschussbewilligung im Dezember 1995 nicht bekannt, dass die Klägerin an  einer psychischen Erkrankung leidet, die möglicherweise zur  Erwerbsunfähigkeit führt. Die Beklagte musste aufgrund ihres  Erkenntnisstandes davon ausgehen, dass die Klägerin einen Anspruch auf  Übergangsleistungen hat. Sie gewährte deshalb der Klägerin aufgrund einer  vorläufigen Berechnung des Minderverdienstes, der danach für die Zeit vom  7. Februar 1995 bis 30. November 1995 voraussichtlich 20.415,97 DM betragen  hätte, einen Vorschuss in Höhe von 14.000,00 DM. Im Vorschussbescheid vom  6. Dezember 1995 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihr "nach dem  Ergebnis der bisherigen Ermittlungen" ein Anspruch auf Geldleistung  zusteht. Die Beklagte hat somit deutlich gemacht, dass der ihrer Ansicht  nach bestehende Anspruch der Klägerin auf Geldleistung noch keiner  abschließenden Prüfung unterzogen wurde. Sie hat die Klägerin ferner darauf  hingewiesen, dass die Höhe der Leistung noch nicht festgestellt werden  kann, weil noch weitere Ermittlungen erforderlich sind. Die Klägerin wurde  auch darauf hingewiesen, dass noch kein dauerhafter Rechtsgrund für das  Behaltendürfen des Gezahlten besteht, die Klägerin die gezahlten Vorschüsse  zu erstatten hat, wenn diese die ihr zustehende Leistung übersteigen. Da  folglich die Klägerin damit rechnen musste, dass sie die empfangenen  Vorschüsse gem. § 42 Abs. 2 SGB 1 zurückzahlen muss, ist der Bescheid der  Beklagten vom 12. September 1996 auch hinsichtlich des geltend gemachten  Erstattungsbetrages in Höhe von 8.741,34 DM rechtmäßig. Auf die Berufung  der Beklagten war das Urteil des SG aufzuheben.

Randnummer28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die über  die Nichtzulassung der Revision aus § 160 Abs. 2 SGG.