Gesetze / Berufskrankheiten-Verordnung
BKV§ 3 Maßnahmen gegen Berufskrankheiten, Übergangsleistung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 107
Nach Gewicht
- SG Karlsruhe, 16.08.2016 – S 1 U 828/16
- BSG, 22.03.2011 – B 2 U 4/10 R(Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Unterlassungszwang - Verschlimmerung - Wideraufleben - Atemwegserkrankung - Weigerung des Unterlassens der gefährdenden Tätigkeit - kein Leistungsanspruch gem § 3 Abs 1 BKV - Gefahr der Entstehung einer BK - dauerhafte Ausprägung des Krankheitsbildes - Verfassungsmäßigkeit - Berufsfreiheit - Gleichheitssatz - Landwirtschaft - Farmerlunge - Rhinitis)Zitiert von 9
- SG Karlsruhe, 18.11.2014 – S 4 U 4357/12
- SG Karlsruhe, 30.03.2016 – S 4 U 4414/14
- LSG Hessen, 23.03.2015 – L 9 U 138/13Zitiert von 2
- BSG, 07.09.2004 – B 2 U 1/03 RZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 12.06.2026 – L 4 U 190/26
- LSG Bayern, 25.11.2025 – L 2 U 116/21
- LSG Hamburg, 25.06.2025 – L 2 U 3/24
107 Entscheidungen zu § 3 BKV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BKV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKV/3#abs-1 (1) Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, daß die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKV/3#abs-2 (2) Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird
gezahlt. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen.