Rechtsprechung / LG Wuppertal / 2009

LG Wuppertal Beschluss vom 23.11.2009 – 6 T 705/09

ECLI:DE:LGW:2009:1123.6T705.09.00

InsolvenzrechtNordrhein-WestfalenInsolvenzrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2009-11-23/6-t-705-09#rd_1

Auf Eigenantrag des Schuldners wurde durch den amtsgerichtlichen Beschluss vom 18. März 2003 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Dieser hatte die Restschuldbefreiung beantragt. Im Schlusstermin vom 2. April 2009, der im Internet veröffentlicht und zudem dem Schuldner durch Zustellung durch Aufgabe zur Post bekannt gemacht worden ist, hat die Beteiligte den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Zur Begründung des Antrags hat sie insbesondere auf den Schlussbericht des Insolvenzverwalters vom 10. April 2008 Bezug genommen und geltend gemacht, der Schuldner habe einen Bargeldbestand von 27.100,00 EUR und eine wertvolle Radio- und Fernsehsammlung verschwiegen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2009-11-23/6-t-705-09#rd_2

Das Amtsgericht hat nach Anhörung des Schuldners, der dem Antrag mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 14. August 2009 entgegengetreten ist, durch die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2009-11-23/6-t-705-09#rd_3

Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der rechtzeitig bei dem Amtsgericht eingegangenen Rechtsmittelschrift seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 2. Oktober 2009, dem der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2009 entgegengetreten ist.

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Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13. November 2009 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2009-11-23/6-t-705-09#rd_4

Das gemäß §§ 289 Abs. 2 S. 1, 4 InsO, 567 ff. ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Schuldners bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen sowohl in der angefochtenen Entscheidung selbst wie auch in der Nichtabhilfeentscheidung hat das Amtsgericht dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2009-11-23/6-t-705-09#rd_5

Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, wobei der Antrag des Gläubigers nur zulässig ist, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht ist.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2009-11-23/6-t-705-09#rd_6

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beteiligte hat im Schlusstermin unter Bezugnahme auf den Bericht des Insolvenzverwalters vom 10. April 2009 vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass der Schuldner Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz, sei es vorsätzlich, sei es grob fahrlässig, verletzt hat. Hierzu ist Weiteres nicht mehr auszuführen; die Einzelheiten ergeben sich nicht zuletzt aus dem genannten Schlussbericht des Insolvenzverwalters.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2009-11-23/6-t-705-09#rd_7

Hierdurch ist auch eine Gefährdung der Gläubigerrechte eingetreten; eine Schädigung der Gläubiger ist nicht Voraussetzung für die Versagung der Restschuldbefreiung (vgl. BGH ZinsO 2003, 414).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2009-11-23/6-t-705-09#rd_8

Die von der Beteiligten schlüssig vorgetragenen und glaubhaft gemachten Versagungsgründe sind zudem aber auch unstreitig. Denn der Schuldner ist im Schlusstermin nicht erschienen und hat die dem Antrag zugrunde liegenden Tatsachen nicht bestritten (vgl. BGH ZinsO 2009, 481).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2009-11-23/6-t-705-09#rd_9

Das nach dem Schlusstermin und auch noch im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Vorbringen des Schuldners, mit dem er die Verletzung der Mitwirkungspflichten bestreitet, ist unbeachtlich. Denn der Schuldner, der im Schlusstermin nicht erscheint oder zwar erscheint, aber den geltend gemachten Versagungsgrund nicht bestreitet, kann diesen später nicht mehr in Frage stellen. Denn ebenso wie der Gläubiger die schlüssige Darlegung und Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes nicht nach dem Schlusstermin nachschieben kann, gilt dies auch für ein Bestreiten und für sonstige tatsächliche Einwände des Schuldners (BGH, a. a. O., m. w. N.).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2009-11-23/6-t-705-09#rd_10

Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt: "Dem Schuldner ist es auch zuzumuten, im Schlusstermin zu erscheinen und sich zu dem Antrag des Gläubigers zu erklären. Er hat den Antrag gestellt und will Befreiung von seinen restlichen Verbindlichkeiten erreichen. Die Gründe, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können, sind Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung. Zu der Frage, ob er sie bestreitet und damit die Pflicht des Insolvenzgerichts zur Ermittlung von Amts wegen auslöst (BGHZ 156, 139, 142), kann er sich sofort erklären. … Erscheint der Schuldner im Schlusstermin nicht, und wird ihm Restschuldbefreiung aufgrund des unstreitig gebliebenen Vortrags des Gläubigers versagt, so hat er sich dies selbst zuzuschreiben."

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2009-11-23/6-t-705-09#rd_11

Danach hatte es bei der angefochtenen Entscheidung zu verbleiben und war das Rechtsmittel des Schuldners mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Wert des Beschwerdegegenstandes: 4.000,00 EUR (vgl. OLG Celle, ZinsO 2002, 32).