Rechtsprechung / LG Stuttgart / 2026

LG Stuttgart Beschluss vom 24.08.2026 – 7 O 102/26

ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0824.7O102.26.00

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

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Leitsatz§

1. Staatsanwaltschaftliche und richterliche Maßnahmen in einem Ermittlungsverfahren, insbesondere Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen, sind im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre objektive Richtigkeit, sondern darauf zu überprüfen, ob sie bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege vertretbar waren. Eine Amtspflichtverletzung liegt erst vor, wenn die Maßnahme nicht mehr verständlich erscheint.

2. Ist die Sicherstellung eines Mobiltelefons und eines Laptops von einer richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gedeckt, liegt hierin grundsätzlich keine Amtspflichtverletzung. Eine Überschreitung der richterlichen Anordnung ist nur schlüssig dargelegt, wenn die beanstandeten Gegenstände so konkret bezeichnet werden, dass ihre Erfassung durch den Beschluss geprüft werden kann.

3. Wendet sich der Betroffene gegen die Fortdauer einer strafprozessualen Sicherstellung, kann ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sein, wenn die hierfür vorgesehenen strafprozessualen Rechtsbehelfe nicht ergriffen werden.

4. Für einen auf eine Wohnungsdurchsuchung gestützten Schmerzensgeldanspruch genügt die pauschale Behauptung einer Verschlechterung bereits bestehender psychischer Beschwerden nicht. Erforderlich sind eine hinreichende Darlegung eines pathologisch fassbaren Gesundheitsschadens, dessen Abgrenzung von Vorerkrankungen sowie ein geeignetes Beweisangebot zur Ursächlichkeit der hoheitlichen Maßnahme.

Tenor§

Der Antrag der Antragstellerin vom 17.06.2026, ihr für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2026-08-24/7-o-102-26#rd_1

Die Antragstellerin beabsichtigt, den Antragsgegner wegen einer am 03.06.2025 in ihrer Wohnung durchgeführten Durchsuchung auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 10.000,00 € nebst Zinsen sowie auf Freistellung von den Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung in Anspruch zu nehmen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2026-08-24/7-o-102-26#rd_2

Sie macht geltend, die Durchsuchung sei sachlich nicht veranlasst und unverhältnismäßig gewesen. Die eingesetzten Polizeibeamten hätten ihre erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen nicht hinreichend berücksichtigt. Insbesondere sei ihr Mobiltelefon sichergestellt und bis heute nicht zurückgegeben worden. Der die Durchsuchung leitende Polizeibeamte habe sie bei der Einnahme ihrer Medikamente in unangemessenem Ton angesprochen. Seit der Durchsuchung hätten sich ihre bereits zuvor bestehenden psychischen Probleme verstärkt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2026-08-24/7-o-102-26#rd_3

Der Antragsgegner ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 28.07.2026 entgegengetreten. Der Schriftsatz wurde der Antragstellerin mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21.08.2026 übermittelt. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

II.

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Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2026-08-24/7-o-102-26#rd_4

1. Eine Partei erhält gemäß § 114 Abs. 1 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Rechtsschutz begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht. An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang mithin offen ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 2025 - IV ZR 86/24 -, juris, Rn. 35; vom 5. Juni 2024 - IV ZR 140/23 -, juris, Rn. 18 m.w.N.).

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2. Gemessen daran liegt eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht vor.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2026-08-24/7-o-102-26#rd_5

Das Landgericht ist zwar gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich sachlich zuständig. Die beabsichtigte Klage ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand jedoch voraussichtlich unbegründet.

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a) Ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG und § 253 Abs. 2 BGB besteht voraussichtlich nicht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2026-08-24/7-o-102-26#rd_6

aa) Im Ermittlungsverfahren getroffene staatsanwaltschaftliche und richterliche Maßnahmen, insbesondere Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen, werden im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern lediglich darauf überprüft, ob sie bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege vertretbar waren. Eine Amtspflichtverletzung liegt erst vor, wenn die betreffende Maßnahme nicht mehr verständlich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2016 - III ZR 387/14 -, BGHZ 213, 200, juris, Rn. 14; OLG Frankfurt, Urteil vom 11.06.2026 - 1 U 37/25 -, juris, Rn. 33; jeweils m.w.N.).

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bb) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2026-08-24/7-o-102-26#rd_7

(1) Der Durchsuchung lag der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 13.03.2025 - … (Anlage B1) zugrunde. Dieser ordnete die Durchsuchung der Person und der Wohnräume der Antragstellerin unter anderem nach Kulturgütern, Unterlagen, Metallsonden sowie digitalen Speichermedien und ausdrücklich auch die Beschlagnahme der bezeichneten Gegenstände an. Damit waren insbesondere die Sicherstellung des Mobiltelefons und des Laptops von der richterlichen Anordnung umfasst.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2026-08-24/7-o-102-26#rd_8

(2) Der von der Antragstellerin als Anlage K1 vorgelegte Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 09.02.2026 betrifft demgegenüber eine spätere Durchsuchung bei … und steht mit der am 03.06.2025 bei der Antragstellerin durchgeführten Durchsuchung nicht in unmittelbarem Zusammenhang.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2026-08-24/7-o-102-26#rd_9

(3) Die dem Beschluss vom 13.03.2025 zugrunde liegende Verdachtsannahme war jedenfalls vertretbar. Der Verdacht bezog sich nicht allein darauf, dass die Antragstellerin selbst Kulturgüter ausgegraben habe, sondern auch auf deren Besitz, Weitergabe und Veräußerung sowie auf eine mögliche Beteiligung an den Handlungen ihres Lebensgefährten. Die körperliche Einschränkung der Antragstellerin schloss eine solche Beteiligung nicht aus. In ihrer Erklärung vom 11.05.2026 (Anlage K3) räumt die Antragstellerin zudem selbst ein, die betreffende Münzsammlung in Verwahrung genommen zu haben.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2026-08-24/7-o-102-26#rd_10

(4) Auch eine Überschreitung der richterlichen Anordnung bei deren Vollzug ist nicht hinreichend dargelegt. Die Antragstellerin führt zwar aus, es seien zahlreiche Gegenstände mitgenommen worden, die mit den Tatvorwürfen nichts zu tun gehabt hätten. Sie bezeichnet diese Gegenstände jedoch nicht so konkret, dass geprüft werden könnte, ob sie vom Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss erfasst waren.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2026-08-24/7-o-102-26#rd_11

(5) Soweit sich die Antragstellerin gegen die Fortdauer der Sicherstellung ihres Mobiltelefons wendet, ist weder dargelegt, dass die Sicherstellung zwischenzeitlich ihre strafprozessuale Grundlage verloren hätte, noch dass die Antragstellerin die hierfür vorgesehenen strafprozessualen Rechtsbehelfe ergriffen hätte. Nach der unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme des Antragsgegners ist sie auf die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft hingewiesen worden, ohne dort die Herausgabe oder eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen. Soweit hierdurch vermeidbare Schäden entstanden sein sollten, käme zudem § 839 Abs. 3 BGB zum Tragen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2026-08-24/7-o-102-26#rd_12

(6) Auch die von der Antragstellerin beanstandete Art und Weise der Durchführung lässt keine schadensersatzbegründende Amtspflichtverletzung erkennen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2026-08-24/7-o-102-26#rd_13

(a) Die Nachfrage, welche Medikamente die Antragstellerin einnehmen wolle, war angesichts ihrer erkennbaren gesundheitlichen Einschränkungen nicht sachfremd. Selbst wenn die Nachfrage mit erhobener Stimme erfolgt und die Möglichkeit angesprochen worden sein sollte, es könne sich um „Gift“ handeln, erreicht dieses Verhalten nicht das Gewicht einer entschädigungspflichtigen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Antragstellerin behauptet insbesondere nicht, dass ihr die Einnahme notwendiger Medikamente verweigert worden sei.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2026-08-24/7-o-102-26#rd_14

(b) Auch aus den Mutmaßungen über eine Alkoholisierung oder politische Gesinnung des eingesetzten Beamten folgt keine konkrete Amtspflichtverletzung gegenüber der Antragstellerin. Sie legt insbesondere nicht dar, dass hierdurch eine bestimmte rechtswidrige Einsatzhandlung veranlasst worden wäre.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2026-08-24/7-o-102-26#rd_15

cc) Unabhängig davon fehlt es an einer hinreichenden Darlegung und einem geeigneten Beweisangebot für einen durch die Durchsuchung verursachten Gesundheitsschaden.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2026-08-24/7-o-102-26#rd_16

Die Antragstellerin beschreibt zwar verstärkte psychische Probleme, Angstzustände beim Klingeln an ihrer Wohnungstür und eine Erhöhung ihrer antidepressiven Medikation. Ob diese Reaktionen pathologisch fassbar sind und Krankheitswert haben, ist ihrem Vortrag nicht sicher zu entnehmen. Jedenfalls fehlt es an einem geeigneten Beweisangebot für das Vorliegen einer psychischen Gesundheitsverletzung und deren Ursächlichkeit für die Durchsuchung. Die Anlage K2 betrifft ausschließlich die bereits zuvor bestehenden körperlichen Erkrankungen. Auch die in der Antragsschrift angebotenen Sachverständigengutachten beziehen sich nicht auf die behauptete psychische Verschlechterung.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2026-08-24/7-o-102-26#rd_17

Dies wiegt umso schwerer, als die Antragstellerin selbst bereits vor der Durchsuchung unter psychischen und erheblichen chronischen körperlichen Beschwerden litt. Eine Abgrenzung der behaupteten Verschlechterung von diesen Vorerkrankungen ist anhand des Vortrags nicht möglich. Die hierzu erhobenen Einwendungen des Antragsgegners hat die Antragstellerin trotz der bis zum 21.08.2026 eingeräumten Stellungnahmefrist nicht beantwortet.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2026-08-24/7-o-102-26#rd_18

dd) Der beabsichtigte Antrag auf Freistellung von den Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung bietet ebenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2026-08-24/7-o-102-26#rd_19

Es fehlt bereits an einer bestehenden oder jedenfalls hinreichend konkret absehbaren Verbindlichkeit, von der die Antragstellerin freigestellt werden könnte. Weder eine bestimmte Behandlung noch ein Behandler, die voraussichtlichen Kosten oder eine Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung sind vorgetragen. Mit Schriftsatz vom 25.06.2026 hatte die Antragstellerin vielmehr angekündigt, die Wartezeit auf einen kassenfinanzierten Therapieplatz und die Kosten einer privatärztlichen Behandlung erst noch zu ermitteln. Eine Ergänzung ist bis zum 21.08.2026 nicht erfolgt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2026-08-24/7-o-102-26#rd_20

b) Andere Anspruchsgrundlagen führen zu keinem abweichenden Ergebnis. Für eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fehlt es an einem schwerwiegenden Eingriff. Ein aufopferungsrechtlicher Anspruch scheitert jedenfalls an der fehlenden Darlegung eines durch die hoheitliche Maßnahme verursachten Gesundheitsschadens.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2026-08-24/7-o-102-26#rd_21

c) Da die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann offenbleiben, ob die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande ist, die Prozesskosten aufzubringen. Einer Entscheidung über die vom Antragsgegner zusätzlich geltend gemachte Mutwilligkeit bedarf es ebenfalls nicht.

III.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2026-08-24/7-o-102-26#rd_22

Das Passivrubrum war entsprechend der Vertretungszuständigkeit des Landeskriminalamts Baden-Württemberg klarstellend zu berichtigen. Eine Parteiänderung ist damit nicht verbunden.