Rechtsprechung / LG Stuttgart / 13. Zivilkammer / 2022

LG Stuttgart Urteil vom 06.07.2022 – 13 S 33/22

13. Zivilkammer

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Tenor§

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 22.02.2022, Az. 43 C 4352/21, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss§

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 227,31 € festgesetzt.

Gründe§

I.

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Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung restlicher Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall geltend.

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Die vollumfängliche Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers für alle aus dem Unfallereignis resultierenden Schäden ist unstreitig. Die Geschädigte holte zur Begutachtung des Schadens an ihrem Fahrzeug ein Gutachten des Sachverständigen M. ein (Schadensgutachten vom 13.10.2021, Anl. K3, Bl. 11 ff. d.A.). Auf der Grundlage dieses Gutachtens beauftragte sie die Klägerin mit der Reparatur ihres Fahrzeugs. Mit Schreiben vom 11.10.2021 (Anl. K 4, Bl. 32 d.A.) stellte die Klägerin für durchgeführte Reparaturarbeiten einen Betrag in Höhe von € 5.067,15 in Rechnung. Am 03.12.2021 trat die Geschädigte ihre Forderung auf Erstattung der Reparaturkosten aus dem Unfallereignis gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung an die Klägerin ab, die die Abtretung annahm (Abtretungsvereinbarung vom 03.11.2021, Anl. K2, Bl. 10 d.A.). Weiter wurde vereinbart, dass die Geschädigte durch diese Abtretung nicht von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Kosten befreit werde und etwaige Restforderungen von ihr auszugleichen seien.

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Die Beklagte erstattete die Kosten der Reparaturrechnung bis auf die Position „Arbeitsplatzwechsel“ in Höhe von € 227,31 brutto. Dieser Betrag ist Gegenstand des Rechtsstreits.

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Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass auch diese Position erstattungsfähig sei. Die Abtretung ändere nichts an der Rechtsnatur des deliktischen Schadensersatzanspruchs. Im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbestimmung sei nach den Grundsätzen des Werkstatt- und Prognoserisikos auch die noch streitige Position, die im Schadensgutachten enthalten gewesen sei, zu ersetzen. Diese Leistung sei auch tatsächlich ausgeführt worden.

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Die Klägerin beantragte erstinstanzlich,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 227,31 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 04.11.2021 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragte,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trug sie vor, dass ein Arbeitsplatzwechsel bei der Reparatur des Fahrzeugs tatsächlich nicht durchgeführt worden sei. Die Klägerin verfüge über eine Lackiererei auf dem eigenen Betriebsgelände, weshalb keine Verbringungskosten angefallen seien. Diese Position sei auch nicht nach den Grundsätzen des sog. Werkstatt- und Prognoserisikos erstattungsfähig, entscheidend sei allein, ob diese Schadensposition objektiv erforderlich gewesen sei.

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Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 22.02.2022 (Bl. 62 ff. d.A.) der Klage vollumfänglich stattgegeben und die Berufung zugelassen. Zur Begründung führte es aus, dass sich die bereits im Gutachten enthaltene Position „Arbeitsplatzwechsel“ aus der Rechnung der Klägerin vom 11.10.2021 ergebe. Die Geschädigte habe diese Position für erforderlich halten dürfen und könne daher von der Beklagten in vollem Umfang deren Erstattung verlangen. Sie habe sowohl auf die Sachkunde des Gutachters als auch auf die ordnungsgemäße Durchführung und Abrechnung der Reparaturarbeiten durch die Werkstatt vertrauen dürfen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Die Abtretung des Schadensersatzanspruchs ändere nicht die Rechtsnatur des Anspruchs. Dieser bleibe ein Schadensersatzanspruch der Geschädigten, so dass werkvertragliche Einwendungen der Beklagten insoweit nicht statthaft seien.

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Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil und begehrt die Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils und Abweisung der Klage. Zur Begründung trägt sie vor, dass der abgerechnete „Arbeitsplatzwechsel“ mit dem eigentlichen Reparaturvorgang oder einer unmittelbar im Zusammenhang mit dieser stehenden Maßnahme der Reparaturwerkstatt nichts zu tun habe, so dass bereits aus diesem Grund eine Anwendung der Grundsätze des Werkstatt- und Prognoserisikos nicht in Betracht komme. Selbst wenn angenommen werde, dass sich die Rechtsnatur des abgetretenen Anspruchs durch die Abtretung selbst nicht verändere, würde dadurch dem Geschädigten bzw. seinem Versicherer die Möglichkeit genommen, einzelne Rechnungspositionen auf ihre Erforderlichkeit hin zu überprüfen und zu rügen. Dieses Ergebnis könne nicht richtig sein. Eine Werkstatt, die aus abgetretenem Recht die eigene Reparaturrechnung geltend mache, müsse sich eine Prüfung der Erforderlichkeit der Rechnungspositionen im Einzelnen gefallen lassen, notfalls unter Anwendung des § 242 BGB.

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Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Bezugnahme auf dessen Gründe und führt ergänzend aus, dass das Werkstatt- und Prognoserisiko zu Lasten der Beklagten gehe. Die Reparaturrechnung entspreche der Höhe nach dem Betrag, den der Gutachter in seinem Gutachten für die Reparatur prognostiziert habe.

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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2022 (Bl. 29 f. eA) Bezug genommen.

II.

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Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht keinen Anspruch auf Ersatz restlicher Reparaturkosten gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 S.1 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB.

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