Rechtsprechung / LG Stuttgart / 2017

LG Stuttgart Urteil vom 26.01.2017 – 5 S 239/16

ZivilrechtBaden-WürttembergVolltext

Zitiert 6 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 19.04.2016 (4 C 2180/15) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Böblingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 55,00 EUR.

Tatbestand§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2017-01-26/5-s-239-16#rd_1

Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend. Die Haftung der Beklagten ist unstreitig. Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit von Kosten für eine Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2017-01-26/5-s-239-16#rd_2

Der Kläger beantragte erstinstanzlich, die Beklagte zu verurteilen, ihn von dem Gebührenanspruch des Ingenieurbüros S. und Kollegen in Höhe von 55,00 EUR freizustellen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2017-01-26/5-s-239-16#rd_3

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hält die Kosten für eine Reparaturbestätigung für nicht erstattungsfähig, da sie allein auf der Entscheidung des Klägers beruhe, sein Fahrzeug nicht in einer Werkstatt reparieren zu lassen, sondern fiktiv abzurechnen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2017-01-26/5-s-239-16#rd_4

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2017-01-26/5-s-239-16#rd_5

Der Kläger beantragt,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2017-01-26/5-s-239-16#rd_6

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Böblingen vom 09.04.2016, die Beklagte dazu zu verurteilen, den Kläger von dem Gebührenanspruch des Ingenieurbüros S. in Höhe von 55,00 EUR freizustellen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2017-01-26/5-s-239-16#rd_7

Die Beklagte beantragt,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2017-01-26/5-s-239-16#rd_8

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2017-01-26/5-s-239-16#rd_9

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz und der tatsächlichen Feststellung wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2017-01-26/5-s-239-16#rd_10

Im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

II.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2017-01-26/5-s-239-16#rd_11

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2017-01-26/5-s-239-16#rd_12

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung von dem Anspruch des Ingenieurbüros S. in Höhe von 55,00 EUR.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2017-01-26/5-s-239-16#rd_13

Die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen nach den §§ 249 ff. BGB im Falle einer fiktiven Abrechnung durch den Geschädigten ist sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur höchst umstritten, so dass eine Vielzahl von divergierenden Entscheidungen besteht.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2017-01-26/5-s-239-16#rd_14

Vielfach werden diese Kosten bei der fiktiven Schadensabrechnung als erstattungsfähig angesehen (vgl. nur u.a. Urteile des LG Hannover vom 26.06.2014 - 8 S 62/13, LG Heidelberg vom 23.08.2013 - 2 O 75/12, LG Düsseldorf vom 31.08.2011 - 2b O 25/11).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2017-01-26/5-s-239-16#rd_15

Dies wird damit begründet, dass der Geschädigte seinen Anspruch auf Nutzungsausfallsentschädigung auch dann nachweisen können möchte, wenn er das Fahrzeug eigenständig repariert hat und ihm keine entsprechenden Reparaturrechnungen zur Verfügung stehen. Die Kosten für eine Reparaturbestätigung seien aber auch deshalb als erforderlich anzusehen, weil der Geschädigte durch eine Eintragung der Unfalldaten in das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) der Gefahr ausgesetzt sei, dass ihm bei einem erneuten Schaden an der zuvor geschädigten Stelle von der Versicherung entgegengehalten wird, dass dieses Fahrzeug einen nicht reparierten Vorschaden habe.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2017-01-26/5-s-239-16#rd_16

Da er also durch das Unfallereignis beweisrechtlich gegenüber den Haftpflichtversicherern schlechter gestellt sei, sei die Reparaturbestätigung erforderlich zur Herstellung des Zustandes vor dem schädigenden Ereignis.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2017-01-26/5-s-239-16#rd_17

Zum Teil wird ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB angenommen, wenn die Reparaturbestätigung keine Aussage zur Qualität und Dauer der Reparatur enthält und nur in wenigen Lichtbildern besteht, da der Geschädigte auch eigene Lichtbilder hätte fertigen können (AG Düsseldorf vom 29.02.2016 - 41 C 2598/14).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2017-01-26/5-s-239-16#rd_18

Nach der Gegenauffassung wird ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Reparaturbestätigung jedoch verneint (vgl. u.a. Urteile OLG Hamm vom 06.09.2015 - 9 U 118/15, OLG Saarbrücken vom 16.04.2014 - 4 U 154/13, OLG München vom 13.09.2013 - 10 U 859/13, OLG Frankfurt vom 18.02.2010 - 10 U 60/09, LG Bielefeld vom 25.02.2003 - 20 S 165/02).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2017-01-26/5-s-239-16#rd_19

Die Kosten einer Reparaturbestätigung dienten nicht der Wiederherstellung des Zustands vor dem schädigenden Ereignis und seien daher nicht erstattungsfähig.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2017-01-26/5-s-239-16#rd_20

Zum Teil wird vertreten, dass die Kosten einer Reparaturbestätigung dann ausnahmsweise erstattungsfähig sind, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung den Geschädigten zur Vorlage einer solchen Bestätigung aufgefordert hat (u.a. Urteile AG Gelsenkirchen vom 26.1.2015 - 204 C 82/14; AG Schwabach vom 22.11.2012 - 2 C 999/12).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2017-01-26/5-s-239-16#rd_21

Die Kammer schließt sich der Auffassung an, dass die Kosten einer Reparaturbestätigung grundsätzlich nicht vom Schädiger zu ersetzen sind.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2017-01-26/5-s-239-16#rd_22

Vorliegend wurde der Kläger zu keinem Zeitpunkt von der gegnerischen Haftpflichtversicherung aufgefordert, eine Reparaturbestätigung vorzulegen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2017-01-26/5-s-239-16#rd_23

Losgelöst von einer etwaigen Schadensminderungspflicht gehören die Reparaturbestätigungskosten bereits nicht zu dem nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlichen Wiederherstellungsaufwand des Geschädigten.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2017-01-26/5-s-239-16#rd_24

Ein Geschädigter, der sich entscheidet, die Reparatur nicht in einer Fachwerkstatt durchführen zu lassen und stattdessen fiktiv abzurechnen, tut dies, weil er einen Vorteil daraus zieht, die Reparaturkosten auf Abrechnungsbasis einerseits ersetzt zu erhalten, den Betrag aber andererseits nicht in dieser Höhe zu verwenden, entweder weil der Schaden gar nicht, selbst oder kostengünstiger repariert wird. Damit hat sich der Geschädigte bewusst für einen Weg entschieden, der ihm regelmäßig einen finanziellen Vorteil bringt. Diesem Vorteil steht allerdings der Nachteil gegenüber, dass er in den meisten Fällen keine Reparaturrechnung oder Bestätigung erhält, die nachweist, in welchem Umfang und ob tatsächlich fachmännisch repariert wurde. Da dies aber die zwingende Folge der Entscheidung des Geschädigten, fiktiv abzurechnen, ist, muss er sich auch in dieser Hinsicht an seiner Entscheidung festhalten lassen und die Folgen tragen, dass ihn - im Hinblick auf die HIS-Datei - ggf. eine Nachweispflicht einer fachgerechten Reparatur - auf seine Kosten - trifft.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2017-01-26/5-s-239-16#rd_25

Je nachdem, wie umfangreich und kostenintensiv er die Reparatur hat durchführen lassen, kann er gegebenenfalls eine Rechnung über den Ersatzteilkauf oder die vorgenommenen Arbeiten vorlegen, so dass eine zusätzliche Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen gar nicht erforderlich ist.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2017-01-26/5-s-239-16#rd_26

Im Sinne einer Nichterstattung der Reparaturbestätigungskosten bei fiktiver Abrechnung könnte auch die Entscheidung des BGH vom 13.09.2016 (VI ZR 654/15) verstanden werden, die eine Kombination von fiktiver (Kfz-Schaden und Folgen) und konkreter (Reparaturbestätigung) Schadensabrechnung als unzulässig ansieht.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2017-01-26/5-s-239-16#rd_27

Hinzu kommt, dass vorliegend auch Bedenken gegen den Aussagewert der Reparaturbestätigung bestehen. Die vorliegende Reparaturbestätigung erschöpft sich in drei mit großem Abstand aufgenommenen und aussagearmen Lichtbildern und der Aussage, dass das Fahrzeug besichtigt wurde und die Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt wurde. Es sind keinerlei Aussagen über die Qualität, den Umfang noch über einen nachvollziehbaren Reparaturweg mit den einzelnen Arbeitsschritten zu verzeichnen, was bei einer Rechnungshöhe für die Reparaturbestätigung in Höhe von 55,00 EUR auch nicht zu verwundern vermag. Eine Reparaturbestätigung in dieser Form erscheint als nicht geeignet, eine Vorschadensfreiheit durch eine sach- und fachgerechte Reparatur nachzuweisen.

III.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2017-01-26/5-s-239-16#rd_28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2017-01-26/5-s-239-16#rd_29

Die Revision war zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZPO vorliegen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-stuttgart/2017-01-26/5-s-239-16#rd_30

Die Frage, ob der Schadensersatzanspruch eines Geschädigten nach einem Verkehrsunfall auch die Kosten einer Reparaturbestätigung bei fiktiver Schadensabrechnung - vor dem Hintergrund der Eintragung in die HIS-Datei - umfasst, hat angesichts der Vielzahl der divergierenden Urteile grundlegende Bedeutung. Sie ist - soweit ersichtlich - bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden.