Rechtsprechung / LG Siegen / 2009

LG Siegen Urteil vom 22.10.2009 – 2 O 219/05

ECLI:DE:LGSI:2009:1022.2O219.05.00

Handels- und GesellschaftsrechtNordrhein-WestfalenFachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen; wegen eines Betrages in Höhe von 24.475,- € als zur Zeit unbegründet.

Die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_2

Die Parteien des Rechtsstreits sin Kaufleute. Der Kläger ist Hersteller von Möbeln und inventarisiert Geschäftsräume.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_3

Der Kläger wurde von der Streithelferin, der Firma LS G GmbH & Co. KG, P, nun unter dem Namen T S GmbH & Co. KG firmierend, beauftragt, für das Bowlingcenter „ T S“ in D Einrichtungsgegenstände zu liefern und individuell einzubauen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_4

Der Kläger unterbreitete zunächst ein Angebot mit Datum vom 19.03.04 über einen Gesamtbetrag von 71.295,- € netto.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_5

Am 21.09.04 wurde von dem Kläger der Beklagten und der Streithelferin ein Vertrag geschlossen, mit welchem sich der Kläger u.a. verpflichtete, das Eigentum an den Gegenständen auf die Beklagte zu übertragen, im Gegenzug verpflichtete sich die Beklagte, zulasten eines zwischen ihr und der Streithelferin geschlossenen Darlehensvertrages direkte Zahlungen an den Kläger zu leisten, wobei der Zahlungsanspruch des Klägers von verschiedenen Bedingungen abhängig war.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_6

Wegen des Inhaltes des Vertrages wird auf Blatt7f. d.A. Bezug genommen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_7

Im Verlauf des Jahres 2004 kam es zu verschiedenen Planungsänderungen im Verhältnis Kläger und Streithelferin, die im Einzelnen streitig sind. Am 15.10.04 erstellte der Kläger ein weiteres Angebot über netto 77.460,20 €.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_8

Im November 2004 zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Abschlagsbetrag iHv 20.000,- €.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_9

Am 30.12.04 wurde das Bowling-Center in Betrieb genommen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_10

Am 10.01.05 erfolgte seitens des Klägers schriftlich die Sicherungsübereignung der Gegenstände an die Beklagte.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_11

Am 21.01.2005 übersandte der Kläger die streitgegenständliche Rechnung.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_12

Am selben Tag zahlte die Beklagte weitere 30.000,- € an den Kläger.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_13

Mit Schreiben vom 10.02.2005 übersandte die Streithelferin an den Kläger einen Orderscheck über 10.680,- €.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_14

Am 08.02.05 erfolgte eine Vereinbarung, dass die Streithelferin auf die Rechnung vom 10.01.05 monatlich 2.500,- € zahlt. Dies ist unstreitig einmal geschehen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_15

Weitere Zahlungen erfolgten wegen von der Streithelferin gerügter Mängel nicht.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_16

Mit Schreiben vom 14.03.05 setzte der Kläger der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 31.03.2005.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_17

Eine Zahlung erfolgte nicht.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_18

Der Kläger behauptet:

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_19

Die Arbeiten seien mangelfrei durchgeführt worden. Auch seien die Arbeiten im Rahmen eines Termins am 22.01.05 abgenommen worden.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_20

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 32.251,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2005 und weitere 1.307, 81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 17.07.08 zu zahlen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_21

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_23

Bei Bestellung sei mit der Kläger ein Höchstpreis von 60.000,- € vereinbart worden.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_24

Im Rahmen eines Treffens am 08.02. sei ein Abzug vom Rechnungsbetrag von 9.251,- € vereinbart worden.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_25

Auch seien die Arbeiten des Klägers mangelhaft.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_26

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen K, S und M. Wegen des Ergebnisses wird auf Blatt 233f. bzw. 272f. d.A. Bezug genommen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_27

Ferner hat das Gericht ein schriftliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen G eingeholt. Wegen des Inhaltes wird auf Blatt 349f. d.A. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_29

Die Klage ist insgesamt unbegründet.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_30

Zwar steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch gemäß § 1 des Vertrages vom 21.09.2004 zu.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_31

Dieser Vertrag, in welchem sich die Beklagte unter Eintritt der Vertragsbedingungen verpflichtete, die Darlehenssumme aus dem zwischen ihr und der Streitverkündeten geschlossenen Darlehensvertrag direkt an den Kläger auszuzahlen, stellt einen  Vertrag derart dar, mit welchem der Kläger gegen die Beklagte einen Direktanspruch erwirbt.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_32

Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Vertrages als auch aus dem Regelungsgehalt.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_33

Nach dem Wortlaut sollte nach dem Willen der Vertragsparteien die Beklagte verpflichtet sein, zulasten des Darlehensvertrages zwischen Beklagter und Streitverkündeter direkt an den Kläger zu zahlen. Im Gegenzug sollte die Beklagte zur Sicherheit vom Kläger das Eigentum an den eingebrachten Gegenständen erhalten. Dies alles ist auch dadurch dokumentiert, dass der Vertrag auch vom Kläger unterschrieben ist.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_34

Die im Vertrag genannten Bedingungen sind auch erfüllt.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_35

Unstreitig wurde der Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und der Streitverkündeten unwiderruflich.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_36

Darüber hinaus erfolgte spätestens am 22.01.05 die Abnahme der Arbeiten als ordnungsgemäß und  dies wurde auch auf der Rechnung durch Gegenzeichnung bestätigt.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_37

Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_38

Der Zeuge S, ehemals Prokurist, hat bestätigt, dass die Unterschrift auf dem Abnahmeprotokoll von ihm stamme und er damit den ordnungsgemäßen Einbau bestätigen wollte. Darüber hinaus räumt auch der Zeuge M ein, auf der Rechnung anläßlich des Treffens am 22.01.05 die Mängelfreiheit und Ordnungsgemäßheit bestätigt zu haben. Irgendwelche Rügen bzgl. Ausführung und Menge der geleisteten Arbeiten wurden nicht erhoben.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_39

Von der in der Rechnung vom 10.01.2005 ausgewiesenen Summe muss sich der Kläger jedoch Abzüge gefallen lassen.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_40

Ausgehend von einer Rechnungssumme in Höhe von 95.411,16 € und einem Nettobetrag von 82.251,16 € muss der Kläger unstreitige Zahlungen seitens der Beklagten bzw. der Streitverkündeten in Höhe von insgesamt 63.180,- € in Abzug bringen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_41

Durch diese Zahlungen ist die Forderung des Klägers nicht gemäß § 362 BGB erfüllt.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_42

Die Beklagte konnte eine behauptete Vereinbarung dahin, dass zwischen den Parteien lediglich eine Summe von Pauschal 60.000,- € vereinbart gewesen sei, nicht beweisen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_43

Die Zeugen K, S und M bestätigen zwar, dass zwischen den Parteien Gespräche bzgl. der Höhe der Vergütung geführt wurden. Keiner der Zeuge konnte jedoch eine definitive Vereinbarung dieses Inhaltes bestätigen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_44

Ebensolches gilt für einen behaupteten Preisnachlass seitens des Klägers in Höhe von 9.251,- €.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_45

Jedoch sind von dem Rechungsbetrag insgesamt 7.776,- € abzuziehen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_46

Die Rechnung vom 10.01.05 weist für die „Polsterung zu Barhocker M 32 Zusatzkosten von 696,- € aus, die im Angebot nicht enthalten waren.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_47

Dies gilt ebenso für die „Bezugsstoffe für Bank, Somaha Brush“ in Hohe von 807,- € und für die „ Bezugsstoffe für Bank, amer. Diner“ in Höhe von 2.152,- €.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_48

Auch für die Position Kom. Billiard rechnet der Kläger einen Einheitspreis in Höhe von 990,- € statt 696,- € aus dem Angebot ab. Dies gilt ebenso für die Position „Kassen + Schuhcounter“ mit welcher der Kläger statt einen Einheitspreis von 985,- € statt 690,- € aus dem Angebot abrechnet. Dies ergibt eine Zuvielberechnung in Höhe von 876,- € bzw. 3.245 ,- €. Hierauf ist der Kläger mit Verfügung vom 29.06.06 ( Bl. 204 d.A. ) hingewiesen worden. Eine schlüssige Begründung für diese Abweichungen hat der Kläger nicht vorgetragen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_49

Der Beklagten steht jedoch wegen des verbleibenden Betrages in Höhe von 24.475,- € ein Zurückbehaltungsrecht zu.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_50

Der Kläger hat bzgl. der Sitzbezüge mangelhaft geleistet.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_51

Er hat fehlerhaftes Material verwendet.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_52

Dies steht zur Überzeugung des Gerichts Fest aufgrund des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen G.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_53

Dieser führt nachvollziehbar aus, dass das Bezugsmaterial, das der Kläger verwendet hat, fehlerhaft ist.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_54

Wegen dieses Mangels steht der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 641 Abs. 3 BGB zu.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_55

Der Kläger hat diesen Mangel auch zu vertreten. Er trägt als Fachunternehmer die alleinige Verantwortung dafür, dass die von ihm verwendeten Materialien fehlerfrei sind.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_56

Dieses Zurückbehaltungsrecht ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Beklagte bzw. die Streitverkündete diese Mängel nicht rechtzeitig gemäß § 377 HGB gerügt hat. Dieser Vorschrift ist nämlich bei Werkverträgen ausgeschlossen ( vgl. BGH Urteil vom 09.10.2001, X ZR 58/00 ).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_57

Hinsichtlich der Lieferverpflichtung des Klägers ist der Vertrag als Werkvertrag zu qualifizieren, da Gegenstand des Vertrages der Einbau der Einrichtung in die Räumlichkeiten war und somit ein werkvertraglicher Erfolg geschuldet war.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_58

Selbst wenn man von einer Anwendbarkeit des § 377 HGB ausgehen würde, war der Mangel des Bezugstoffes nicht bereits bei Lieferung erkennbar, sondern hat sich erst einige Zeit nach regelmäßiger Benutzung gezeigt.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_59

Der Sachverständige beziffert die Mängelbeseitigungskosten nachvollziehbar mit netto 7.926,- €, brutto 9.431,94 €.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_60

Gemäß § 641 Abs. 3 BGB kann die Beklagte das Dreifache der Mängelbeseitigungskosten im Wege des Zurückbehaltungsrechts, mithin 28.295, 82 € geltend machen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_61

Die Beklagte kann sich gegenüber dem Kläger auf dieses Zurückbehaltungsrecht berufen. Aus dem Vertrag vom 21.09.2004 folgt, dass der Kläger einen direkten Zahlungsanspruch gegen die Beklagte erwirbt und im Gegenzug verpflichtet ist, das Eigentum direkt an die Beklagte zu übertragen, was auch unstreitig geschehen ist.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_62

Insoweit sind die Parteien unmittelbare Vertragspartner geworden.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_63

Da die Beklagte unmittelbarer Vertragspartner war und Eigentümerin geworden ist, stehen ihr natürlich auch sämtliche hieraus resultierenden Ansprüche und Rechte zu.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_64

Dem Zurückbehaltungsrecht steht auch nicht der klägerische Einwand der Verjährung entgegen, da sich die Beklagte gemäß § 215 BGB jedenfalls auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen kann.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-siegen/2009-10-22/2-o-219-05#rd_65

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 101,  709 ZPO.